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Schwyz Kantonsgericht Sonstiges 20.04.2020 GPR 2020 3

20 aprile 2020·Deutsch·Svitto·Kantonsgericht Sonstiges·HTML·249 parole·~1 min·2

Riassunto

Einstellung Strafverfahren (Kostenauflage) | Wirtschaftl. Nebenfolgen max. Fr. 5\x27000.00

Testo integrale

\n \n \n \n \n Kantonsgericht Schwyz

\n 1

\n \n \n \n   \n   \n   \n   \n \n   \n Verfügung vom 20. April 2020 \n GPR 2020 3 \n   \n   \n \n \n \n Mitwirkend

\n Kantonsgerichtspräsident Dr. Urs Tschümperlin.

\n \n \n \n   \n   \n   \n \n \n \n In Sachen

\n A.________, Beschuldigter und Beschwerdeführer, verteidigt durch Rechtsanwältin B.________,   gegen   Staatsanwaltschaft March, Postfach 162, Rathausplatz 1, 8853 Lachen, Strafverfolgungsbehörde und Beschwerdegegnerin, vertreten durch Staatsanwältin C.________,  

\n \n \n \n   \n   \n   \n \n \n \n betreffend

\n Einstellung Strafverfahren (Kostenauflage)

\n \n \n \n (Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft March vom 24. Februar 2020, SUM 2019 2265);- \n   \n   \n   \n hat der Kantonsgerichtspräsident, \n \n nachdem sich ergeben und in Erwägung: \n 1. Die Polizei stoppte am 4. November 2019 A.________ (nachfolgend: Beschuldigter) anlässlich einer Patrouillenfahrt beim Bahnhof Siebnen-Wangen, nachdem ihnen der Beschuldigte durch mehrmaliges Überfahren der Leitlinie aufgefallen war. Der Beschuldigte verweigerte eine \n Atemalkoholprobe und verlangte die Durchführung einer Blutprobe. Die von der Staatsanwaltschaft zuerst mündlich und später schriftlich bestätigte Anordnung zur Feststellung der Fahrunfähigkeit (Blutprobe; U-act. 9.1.02) ergab keinen nachweisbaren Trinkalkohol (U-act. 11.1.02). Die Staatsanwaltschaft stellte das Strafverfahren mit Verfügung vom 24. Februar 2020 ein und auferlegte dem Beschuldigten die Verfahrenskosten von Fr. 1‘640.10. Die Staatsanwaltschaft hielt dafür, dass der Beschuldigte durch seine Weigerung einer Atemalkoholprobe rechtswidrig und in schuldhafter Weise die Einleitung des Strafverfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert habe. Gemäss

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