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Schwyz Kantonsgericht Sonstiges 22.09.2020 GPR 2020 15

22 settembre 2020·Deutsch·Svitto·Kantonsgericht Sonstiges·HTML·271 parole·~1 min·8

Riassunto

Einstellung Strafverfahren (Kostenauflage) | Wirtschaftl. Nebenfolgen max. Fr. 5\x27000.00

Testo integrale

\n \n \n \n \n Kantonsgericht Schwyz

\n 1

\n \n \n \n   \n   \n   \n   \n \n   \n Verfügung vom 22. September 2020 \n GPR 2020 15 \n   \n   \n \n \n \n Mitwirkend

\n Kantonsgerichtsvizepräsidentin lic. iur. Daniela Pérez-Steiner, a.o. Gerichtsschreiberin M.A. HSG Sonia Zwirner.

\n \n \n \n   \n   \n   \n \n \n \n In Sachen

\n A.________, Privatklägerin und Beschwerdeführerin,   gegen   Kantonale Staatsanwaltschaft, Postfach 75, Sicherheitsstützpunkt \n Biberbrugg, 8836 Bennau, Strafverfolgungsbehörde und Beschwerdegegnerin, vertreten durch Staatsanwalt B.________,      

\n \n \n \n   \n   \n   \n \n \n \n betreffend

\n Einstellung Strafverfahren (Kostenauflage)

\n \n \n \n (Beschwerde gegen die Verfügung der kantonalen Staatsanwaltschaft vom 30. Juni 2020, SUB 2019 374);- \n   \n   \n   \n hat die Kantonsgerichtsvizepräsidentin, \n \n nachdem sich ergeben und in Erwägung: \n 1. a) Am 3. Juli 2019 erstattete A.________ (nachfolgend: Privatklägerin) Strafanzeige gegen C.________ und machte geltend, er habe wiederholt gegen ihren Willen Geschlechts- und Oralverkehr mit ihr gehabt, ihr blaue Flecken zugefügt und ihr ein Messer an den Hals gedrückt. Der Polizei zeigte sie eine entsprechende Schnittwunde am Hals, die durch das Messer entstanden sein soll. Die Privatklägerin zeigte sodann noch weitere angeblich von C.________ begangene Straftaten an (angefochtene Verfügung, E. 1). Im weiteren Verlauf des Strafverfahrens gestand die Privatklägerin ein, sich die Schnittverletzung am Hals selbst beigebracht zu haben (angefochtene Verfügung, E. 3; U-act. 8.1.004). Mit Verfügung vom 30. Juni 2020 stellte die Staatsanwaltschaft sowohl das diesbezügliche Verfahren mangels erfüllten Tatbestands als auch die weiteren angezeigten Straftaten aufgrund fehlender objektiver Beweismittel sowie nicht erfüllter Tatbestandsmässigkeit ein (angefochtene Verfügung, E. 5 ff.). Die Staatsanwaltschaft auferlegte gestützt auf

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