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Schwyz Kantonsgericht Sonstiges 04.06.2018 GPR 2018 2

4 giugno 2018·Deutsch·Svitto·Kantonsgericht Sonstiges·HTML·348 parole·~2 min·1

Riassunto

Einstellung Strafverfahren (Kosten- und Entschädigungsfolgen) | Wirtschaftl. Nebenfolgen max. Fr. 5\x27000.00

Testo integrale

\n \n \n \n \n Kantonsgericht Schwyz

\n 1

\n \n \n \n   \n   \n   \n   \n \n   \n Verfügung vom 4. Juni 2018 \n GPR 2018 2 \n   \n   \n \n \n \n Mitwirkend

\n Kantonsgerichtspräsident Dr. Urs Tschümperlin, Gerichtsschreiber lic. iur. Mathis Bösch.

\n \n \n \n   \n   \n   \n \n \n \n In Sachen

\n A.________, Beschuldigter und Beschwerdeführer, amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt B.________,   gegen   1. Staatsanwaltschaft Innerschwyz, Postfach 562, 6431 Schwyz,  Strafverfolgungsbehörde und Beschwerdegegnerin,  vertreten durch Staatsanwalt C.________, 2. D.________,  Privatklägerin und Beschwerdegegnerin,  vertreten durch Rechtsanwältin E.________,  

\n \n \n \n   \n   \n   \n \n \n \n betreffend

\n Einstellung Strafverfahren (Kosten- und Entschädigungsfolgen)

\n \n \n \n (Beschwerde gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft Innerschwyz vom 9. Januar 2018, SUI 2016 5398);- \n   \n   \n hat der Kantonsgerichtspräsident, \n \n nachdem sich ergeben und in Erwägung: \n 1. Die Staatsanwaltschaft Innerschwyz führt gegen den Beschuldigten unter anderem ein Strafverfahren wegen Delikten zum Nachteil der Privatklägerin (SUI 2016 5398). Das Verfahren stellte sie mit Verfügung vom 9. Januar 2018 betreffend mehrfachen Drohungen, mehrfachen einfachen Körperverletzungen evtl. Tätlichkeiten und mehrfachen Beschimpfungen ein und auferlegte die Verfahrenskosten von Fr. 3‘000.00 dem Beschuldigten, dem sie keine Entschädigung und keine Genugtuung ausrichtete (Dispositivziff. 2 f.). Mit gleichzeitig erlassenem Strafbefehl verurteilte sie den Beschuldigten wegen Nötigungsdelikten, wobei sie dem Beschuldigten Gebühren von Fr. 4‘000.00 und Auslagen von Fr. 12‘278.45 auferlegte und für dessen amtlichen Verteidiger eine Entschädigung von Fr. 7‘175.00 festsetzte (U-act. 15.0.01). Gegen den Strafbefehl erhob der Beschuldigte Einsprache (U-act. 15.0.03). Gleichzeitig beantragt er mit rechtzeitiger Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung dem Kantonsgericht, die Verfahrenskosten seien auf den Staat zu nehmen und er sei für die Vertretungskosten angemessen zu entschädigen. Die Staatsanwaltschaft beantragt, die Beschwerde kostenfällig abzuweisen. Sie weist darin darauf hin, dass die gesamten Verfahrenskosten von Fr. 19‘278.45 (vgl. U-act. Verfahrensrechnung 11) nicht aufschlüsselbar seien und der Kosten­anteil für die Einstellung nach Ermessen pauschal auf Fr. 3‘000.00 festgesetzt wurde  (KG-act. 4). Die Privatklägerin liess sich nicht vernehmen. \n 2. Der amtliche Verteidiger (vgl. U-act. 2.1.01) beschwert sich nicht in eigenem Namen gegen die Einstellungsverfügung (vgl.

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