Skip to content

Schwyz Kantonsgericht Beschwerdekammer 24.06.2026 BEK 2026 81

24 giugno 2026·Deutsch·Svitto·Kantonsgericht Beschwerdekammer·PDF·1,409 parole·~7 min·6

Riassunto

Haftentlassung | Zwangsmassnahmen/Haft

Testo integrale

Kantonsgericht Schwyz Beschluss vom 24. Juni 2026 BEK 2026 81 Mitwirkend Kantonsgerichtspräsident Reto Heizmann, Kantonsrichterinnen Annelies Inglin und Viviane Liebherr, Gerichtsschreiber Mathis Bösch. In Sachen A.________, Beschuldigter und Beschwerdeführer, amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt B.________, gegen Staatsanwaltschaft, 1. Abteilung, SSB, Einsiedlerstrasse 55, 8836 Bennau, Strafverfolgungsbehörde und Beschwerdegegnerin, vertreten durch Staatsanwältin C.________, betreffend Haftentlassung (Beschwerde gegen die Verfügung der Einzelrichterin am Zwangsmassnahmengericht vom 15. Mai 2026, ZME 2026 107);hat die Beschwerdekammer,

Kantonsgericht Schwyz 2 nachdem sich ergeben und in Erwägung: 1. Mit Verfügung vom 15. Mai 2026 wies die Einzelrichterin am Zwangsmassnahmengericht wegen dringenden Tatverdachts und Kollusionsgefahr das Haftentlassungsgesuch des Beschuldigten vom 1. Mai 2026 mit der Folge der Fortdauer der bereits einmal bis am 29. Juni 2026 verlängerten Untersuchungshaft ab. Dagegen erhob der Beschuldigte rechtzeitig Beschwerde beim Kantonsgericht. Er beantragt die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die unverzügliche Haftentlassung. Das Zwangsmassnahmengericht überwies die Akten am 3. Juni 2026 unter Verzicht auf eine Stellungnahme mit dem Antrag, die Beschwerde sei kostenfällig abzuweisen (KG-act. 5). Ebenso verlangt die Staatsanwaltschaft, die Beschwerde sei kostenpflichtig abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Sie verweist ergänzend auf einen kollusionsfreien Konfrontationsbedarf an der am 24. Juni 2026 angesetzten Einvernahme (KG-act. 6). 2. Untersuchungshaft ist zulässig, wenn der Beschuldigte eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig und ernsthaft zu befürchten ist, dass er Personen beeinflusst bzw. auf Beweismittel einwirkt, um so die Wahrheitsfindung zu beeinträchtigen (Art. 221 Abs. 1 lit. b StPO). a) Zur Begründung des dringenden Tatverdachts betreffend Lebensgefährdung durch eine Warnschussabgabe an einer Bushaltestelle und qualifizierte Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz verwies die Einzelrichterin am Zwangsmassnahmengericht auf ihre frühere Verfügung über die Verlängerung der Untersuchungshaft vom 9. April 2026 (ZME 2026 85). Damals befand sie, die Aussagen von D.________ würden einerseits hinsichtlich einer Schussabgabe durch das Schadensbild an der Bushaltestelle sowie den Fund von zwei Fragmenten einer Patrone und andererseits betreffend Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz durch Sicherstellungen von 1.5 kg

Kantonsgericht Schwyz 3 Kokain und daktyloskopische Spuren des Beschuldigten gestützt (ZME 2026 85 Verfügung E. 8). aa) Der Beschwerdeführer macht geltend, die Zwangsmassnahmenrichterin befasse sich nicht mit den Einwänden der Verteidigung über Ungenauigkeiten und Widersprüche in den Aussagen von D.________, namentlich nicht mit dem Fehlen eines auch nur geringsten Hinweises auf eine Beteiligung des Beschuldigten an der Schussabgabe. Ausserdem sei ihre Feststellung fragwürdig, über die Zweifel an der Glaubwürdigkeit dieser Aussagen habe der Sachrichter zu entscheiden. bb) Bei der Überprüfung des allgemeinen Haftgrundes des dringenden Tatverdachts sind im Gegensatz zum erkennenden Sachrichter nicht sämtliche belastende und entlastende Umstände abzuwägen, sondern es ist nur zu prüfen, ob aufgrund der vorliegenden Untersuchungsergebnisse genügend konkrete Anhaltspunkte für eine Tatbegehung vorliegen (etwa BGer 7B_1028/2023 vom 12. Januar 2024 E. 7.1 m.H.). Der Beschwerdeführer opponiert den von der Zwangsmassnahmenrichterin erwähnten Realbezügen in den Aussagen von D.________ (Schadensbild und Patronenfragmente U-act. 8.1.001/07 f. und 8.1.011 f.) nicht. Insoweit erscheinen die Aussagen von D.________ nicht von Vornherein unglaubwürdig. Zwar neigt er zu Übertreibungen, wie sein ehemaliger Arbeitgeber zu Protokoll gibt. Aber auch dieser schenkt seinen Aussagen über mutmassliche Bedrohungen aus dem Umfeld des Beschuldigten und dessen Bruders Glauben (U-act. 10.1.003 bzw. Uact. 8.1.001/05). Ferner deuten Sicherstellungen von teilweise verstecktem Bargeld, Luxusgüter, Waffen, diversen für Drogenhandel typischer Utensilien und Kokain (U-act. 11.1.002) auf eine Beteiligung des Beschuldigten an Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz hin. Die konkreten Verdachtsmomente werden durch das sichergestellte Kokain und die gefundenen daktyloskopischen Spuren (U-act. 8.1.013) erhärtet. Daher ist nicht zu bean-

Kantonsgericht Schwyz 4 standen, dass die Zwangsmassnahmenrichterin den dringenden Tatverdacht derzeit (noch) für ausreichend begründet hielt. Ob dies in Bezug auf eine Beteiligung des Beschuldigten an der Schussabgabe auch der Fall ist, kann hier offengelassen werden, da die angefochtene Verfügung die Kollusionsgefahr nur für die Betäubungsmitteldelikte begründet. b) Nach der Rechtsprechung erforderliche konkrete Anhaltspunkte für Kollusionsgefahr können sich namentlich ergeben aus dem bisherigen Verhalten der beschuldigten Person im Strafprozess, aus ihren persönlichen Merkmalen, aus ihrer Stellung und ihren Tatbeiträgen im Rahmen des untersuchten Sachverhalts sowie aus den persönlichen Beziehungen zwischen ihr und den sie belastenden Personen. Bei der Frage, ob eine massgebliche Beeinträchtigung des Strafverfahrens wegen Verdunkelung droht, ist auch der Art und Bedeutung der von Beeinflussung bedrohten Aussagen bzw. Beweismittel, der Schwere der untersuchten Straftaten sowie dem Stand des Verfahrens Rechnung zu tragen. Je weiter das Strafverfahren vorangeschritten ist und je präziser der Sachverhalt bereits abgeklärt werden konnte, desto höhere Anforderungen sind an den Nachweis von Verdunkelungsgefahr zu stellen (etwa BGer ebd. E. 8.1 m.H.; BEK 2018 56 vom 27. April 2018 E. 2b m.H.). Auch zur Begründung der Kollusionsgefahr verweist die Zwangsmassnahmenrichterin auf die Verfügung über die Verlängerung der Untersuchungshaft. Dort führte sie in Bezug auf die Betäubungsmitteldelikte unter Hinweis auf die kantonsgerichtliche Rechtsprechung aus, es sei zu befürchten, dass der Beschuldigte in Freiheit mittels Beeinflussung der Mitbeschuldigten, allfälligen weiteren noch unbekannten Mitbeteiligten, Lieferanten und Abnehmern einen günstigen Verfahrensausgang zu erwirken versuchen könnte, nachdem in der Sachverhaltsabklärung bezüglich des Umfangs des Drogenhandels und der Beteiligung des Beschuldigten daran „derzeit noch vieles im Argen“ liege und der Kollision zugänglich sei. Sie stützt sich auf in den Befra-

Kantonsgericht Schwyz 5 gungen auftauchende Widersprüche zur Rollenverteilung ab und räumt daher der Staatsanwaltschaft zusätzliche Zeit zur kollusionsfreien Sachverhaltsermittlung ein (Verfügung ZMG 2026 85 E. 9). Dazu ergänzt sie, dass bezüglich der (zwecks einer Auswertung) noch nicht gesicherter Daten der Datenträger des Beschuldigten immer noch Kollusionsgefahr vorliege (angef. Verfügung E. 10). aa) Einerseits wurde die Kollusionsgefahr nur noch für die verdächtigen Betäubungsmitteldelikte begründet, weshalb die mit Fortgang der Untersuchung steigenden Anforderungen dieses speziellen Haftgrunds etwa beim Sachverhalt der Schussabgabe nicht zu prüfen sind. Zum anderen stützt sich die Zwangsmassnahmenrichterin in Bezug auf die Betäubungsmitteldelikte auf Entscheide der Beschwerdekammer (BEK 2018 33 vom 20. März 2018 und BEK 2018 55 sowie 56 vom 27. April 2018) über erstmalige Haftanordnungen, die für die Aufrechterhaltung von Untersuchungshaft in einem verlängerten Stadium nicht ohne Weiteres einschlägig sind. Indes gelten Beeinflussungsversuche bei Lieferanten und Abnehmer am Bundesgericht als gerichtsnotorisch und beim Tatverdacht auf qualifizierte Betäubungsmitteldelikte droht eine nicht unerhebliche Freiheitsstrafe, was einen nicht unbeträchtlichen Anreiz zur Kollusion schafft (BGer 7B_729/2025 vom 18. August 2025 E. 2.5). bb) Dass die Mobiltelefone des Beschuldigten noch nicht entsperrt bzw. die Daten darauf noch nicht zwecks einer kollusionsfreien Auswertung gesichert werden konnten, weist entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers auf konkrete Kollusionsmöglichkeiten hin. Darauf muss nicht weiter eingegangen werden, weil unbestritten ist, dass die vergleichende kollusionsfreie Auswertung der Daten auf der Vielzahl der sichergestellten Mobiltelefone (Uact. 14.0.001) noch nicht abgeschlossen ist. Im Übrigen setzt sich der Beschwerdeführer, der zu den Vorwürfen der Betäubungsmitteldelikte bislang die Aussagen verweigerte, auch mit den weiteren Gründen für Kollusionsgefahr,

Kantonsgericht Schwyz 6 nämlich die noch ungeklärte Rollenverteilung im Drogenhandel, nicht auseinander. Insoweit erweist sich die Beschwerde einerseits als offensichtlich nicht hinreichend begründet (Art. 388 Abs. 2 lit. b i.V.m. Art. 385 Abs. 1 lit. b StPO) und anderseits ist der Sachverhalt bezüglich des Umfangs des Drogenhandels und der Beteiligung des Beschuldigten noch nicht kollusionsfest geklärt. Ebenso wenig opponiert der Beschwerdeführer gegen die Erwägung in der angefochtenen Verfügung, wonach sich die Kollusionsgefahr nicht mit Ersatzmassnahmen bannen liesse (angef. Verfügung E. 11). cc) Die vom Beschwerdeführer monierten Verletzungen des Beschleunigungsgebots können hier offengelassen werden. Denn er macht keine im Haftprüfungsverfahren relevanten besonders schwerwiegende Verletzung im Sinne der erstinstanzlich zitierten Rechtsprechung geltend. Solche sind der Zwangsmassnahmenrichterin zutreffend nicht ersichtlich, welche die Staatsanwaltschaft im Übrigen schon zur beförderlichen Weiterführung des Verfahrens anhielt (angef. Verfügung E. 11). Allerdings sind hinsichtlich einer allfälligen weiteren Verlängerung der Untersuchungshaft konkretere und detailliertere Ausführungen über die Fortschritte bei der Erhärtung des Verdachts von Betäubungsmitteldelikten zu erwarten. Namentlich werden die Widersprüche in den Aussagen zur Rollenverteilung im Drogenhandel und der diesbezügliche Abklärungsbedarf darzulegen sein. Ebenfalls bleibt allenfalls aufzuzeigen, inwiefern nach der Anordnung der superprovisorischen Spiegelung (Uact. 14.2.002) und dem Rückzug des Siegelungsbegehrens (U-act. 14.2.005) noch kollusionsrelevante Entsperrungs- bzw. Datenauswertungsschwierigkeiten vorhanden sind. 3. Aus diesen Gründen ist die Beschwerde abzuweisen, soweit auf sie einzutreten ist. Ausgangsgemäss trägt der unterliegende Beschuldigte die Kosten des Beschwerdeverfahrens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers bleibt bei der Hauptsache (Art. 135 Abs. 2 StPO);-

Kantonsgericht Schwyz 7 beschlossen: 1. Die Beschwerde wird, soweit auf sie eingetreten wird, abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 1’500.00 werden dem Beschuldigten auferlegt. 3. Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers verbleibt bei der Hauptsache. 4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. 5. Zufertigung an den Verteidiger (2/R), die Staatsanwaltschaft (1/A an die 1. Abteilung und 1/R an die Amtsleitung/zentrale Dienststelle), die Vorinstanz (1/ü) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/ES mit den Akten) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü im Dispositiv). Namens der Beschwerdekammer Der Kantonsgerichtspräsident Der Gerichtsschreiber Versand 25. Juni 2026 amu

BEK 2026 81 — Schwyz Kantonsgericht Beschwerdekammer 24.06.2026 BEK 2026 81 — Swissrulings