Kantonsgericht Schwyz Verfügung vom 6. Juli 2026 BEK 2026 57 und 58 Mitwirkend Kantonsgerichtsvizepräsident Stefan Weber, Gerichtsschreiber Mathis Bösch. In Sachen A.________, Privatkläger und Beschwerdeführer, gegen 1. Staatsanwaltschaft, 2. Abteilung, Postfach 1201, 6431 Schwyz, Strafverfolgungsbehörde und Beschwerdegegnerin, vertreten durch Staatsanwältin B.________, 2. C.________, Beschuldigte und Beschwerdegegnerin, 3. D.________, Beschuldigte und Beschwerdegegnerin, betreffend Nichtanhandnahme Strafverfahren (Beschwerden gegen die Verfügungen der Staatsanwaltschaft vom 31. März 2026, SU 2025 9082 und 9083);hat der Kantonsgerichtsvizepräsident,
Kantonsgericht Schwyz 2 nachdem sich ergeben und in Erwägung: 1. Mit Strafanzeige vom 8. November 2025 beschuldigte A.________ die Mitarbeiterin der E.________, C.________, und die CEO, D.________, unter anderem wegen Verletzungen des Datenschutzgesetzes, Zurückhaltens von Buchhaltungs- und Finanzdokumenten sowie Mahnungen übermässiger Rechnungsbeträge. Mit separaten Verfügungen vom 31. März 2026 nahm die Staatsanwaltschaft gegen die Beschuldigten keine Strafuntersuchung betreffend Widerhandlungen gegen das Datenschutzgesetz, Erpressung und/oder Nötigung anhand. Mit rechtzeitiger Beschwerde vom 8. April 2026 beantragt der Strafanzeigeerstatter die Aufhebung der Nichtanhandnahmeverfügungen und die Rückweisung der Sache zur ergänzenden Untersuchung an die Staatsanwaltschaft, sowie die unverzügliche Herausgabe der zurückbehaltenen Buchhaltungsunterlagen. Die Beschwerdegegnerin 2 liess sich nicht vernehmen. Die Beschwerdegegnerin 3 und die Staatsanwaltschaft verlangen die kostenfällige Abweisung der Beschwerde, soweit darauf überhaupt einzutreten sei. Der Beschwerdeführer entgegnete der Beschwerdegegnerin 3 und nahm Einsicht in die Akten. 2. Bei Nichtanhandnahmen sind grundsätzlich keine weitergehenden Untersuchungshandlungen vorzunehmen. Die Staatsanwaltschaft begründete die Nichtanhandnahmen kurz zusammengefasst damit, die der E.________ übergebenen Buchhaltungs- und Finanzdokumente der F.________GmbH des Strafanzeigeerstatters würden keiner Herausgabepflicht im Sinne des Datenschutzgesetzes unterliegen. Bei den Mahnungen der in Rechnung gestellten Beträge und bei der Nichtherausgabe der erwähnten Dokumente handle es sich um rein zivilrechtliche Angelegenheiten, in denen keine Hinweise auf ein strafrechtlich relevantes Verhalten, insbesondere auf die Androhung ernstlicher Nachteile im Sinne von Art. 156 und Art. 181 StGB, vorliegen würden (je angefochtene Verfügungen E. 6 f.). 3. Der Beschwerdeführer macht eine Herausgabepflicht nach Art. 400 OR sowie geltend, die Buchhaltungsunterlagen würden Personendaten im Sinne
Kantonsgericht Schwyz 3 von Art. 5 lit. a DSG, insbesondere sein persönliches Konto identifizierbare Informationen enthalten. Damit setzt er sich aber nicht mit den Erwägungen der angefochtenen Verfügung auseinander, nämlich mit der Begründung, nach dem Datenschutzgesetz bestehe keine Herausgabepflicht, deren Verletzung nach diesem Gesetz strafbar wäre, noch mit dem Argument, dass die Rechenschaftsablegung nach Art. 400 OR bzw. das Auskunftsrecht von Art. 25 DSG (vgl. auch Art. 243 Abs. 2 lit. d ZPO) zivilrechtliche Angelegenheiten sind. Soweit er in der Zurückbehaltung von Unterlagen in Verbindung mit dem Versand von Zahlungserinnerungen einen wirtschaftlichen Druck, mithin eine Nötigung, allenfalls Erpressung erblickt, seiner Ansicht nach übersetzte Rechnungen zu akzeptieren, übergeht er ebenfalls die angefochtene Verfügung, wonach es sich bei Mahnungen und dem Nichtbefolgen seiner Bitte um unverzügliche Herausgabe von Unterlagen um keine Androhung ernstlicher Nachteile handelt. Schliesslich opponiert er auch nicht dem Einwand der Beschwerdegegnerin 3, die Buchhaltungsunterlagen seien ihrer Gesellschaft in Form digitaler Kopien zur Verfügung gestellt worden. Daher vermag er nicht darzulegen, inwiefern ihm das angebliche Zurückhalten dieser Kopien ernstliche Nachteile bereiten, insbesondere ihn von der anderweitigen Erstellung von Steuererklärungen abhalten könnte. Der angebliche, jedoch in strafrechtlicher Hinsicht nicht erhebliche Druck von Mahnungen zur Rechnungsbegleichung lässt sich daher auch nicht durch das behauptete Zurückbehalten von Unterlagen nachvollziehen. 4. Nach dem Gesagten setzt sich die Beschwerde mit den Gründen der angefochtenen Verfügung nicht auseinander (Art. 385 StPO). Auch ein juristischer Laie muss sich innert der Rechtsmittelfrist die Mühe nehmen, in der Beschwerde zumindest kurz anzugeben, was an Verfügungen der Staatsanwaltschaft seiner Ansicht nach falsch sei. Dies ist auch einer Person ohne juristische Kenntnisse zuzumuten (BGer 6B_866/2020 vom 8. November 2021 E. 3.5.3). Zudem erweist sich die Beschwerde auch als offensichtlich unzureichend begründet (Art. 388 Abs. 2 lit. b StPO). Auf das Rechtsmittel ist daher präsidial (§§ 40 Abs. 2 und 41 Abs. 1 JG) nicht einzutreten. Die zufolge Nichteintretens reduzierten Kosten des Beschwerdeverfahrens sind dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO);-
Kantonsgericht Schwyz 4 verfügt: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 1’500.00 werden dem Beschwerdeführer auferlegt und aus den geleisteten Sicherheiten von insgesamt Fr. 3’000.00 gedeckt. Der Rest von Fr. 1’500.00 wird dem Beschwerdeführer aus der Kantonsgerichtskasse zurückbezahlt. 3. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. 4. Zufertigung an den Beschwerdeführer (1/R), die Beschwerdegegnerinnen (je 1/R) und die Staatsanwaltschaft (1/R an die 2. Abteilung und 1/R an die Amtsleitung/zentraler Dienst) sowie nach definitiver Erledigung an die Staatsanwaltschaft (1/R an die 2. Abteilung mit den Akten) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü im Dispositiv). Der Kantonsgerichtsvizepräsident Der Gerichtsschreiber Versand 6. Juli 2026 amu