Kantonsgericht Schwyz Beschluss vom 14. April 2026 BEK 2026 50 Mitwirkend Kantonsgerichtspräsident Reto Heizmann, Kantonsrichterinnen Annelies Inglin und Viviane Liebherr, Gerichtsschreiber Mathis Bösch. In Sachen A.________, Beschuldigter und Beschwerdeführer, erbeten verteidigt durch Rechtsanwältin B.________, gegen Staatsanwaltschaft, 1. Abteilung, Sicherheitsstützpunkt Biberbrugg, Einsiedlerstrasse 55, 8836 Bennau, Strafverfolgungsbehörde und Beschwerdegegnerin, vertreten durch Staatsanwältin C.________, betreffend Untersuchungshaft (Beschwerde gegen die Verfügung des Einzelrichters am Zwangsmassnahmengericht vom 12. März 2026, ZME 2026 72);hat die Beschwerdekammer,
Kantonsgericht Schwyz 2 nachdem sich ergeben und in Erwägung: 1. Die Staatsanwaltschaft eröffnete am 6. März 2026 gegen A.________ eine Strafuntersuchung wegen Drohung, wiederholter Tätlichkeiten, Nachstellung, Nötigung, Beschimpfung, Sachbeschädigung etc., begangen im Zeitraum von Anfang 2024 bis 3. März 2026 zum Nachteil seiner Partnerin D.________ (U-act. 9.1.001). Der Einzelrichter am Zwangsmassnahmengericht ordnete mit Verfügung vom 12. März 2026 gegen den Beschuldigten Untersuchungshaft vorläufig bis am 8. Mai 2026 an. Der Beschuldigte beantragt mit Beschwerde vom 26. März 2026 dem Kantonsgericht, er sei unter Aufhebung der Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts unverzüglich aus der Untersuchungshaft zu entlassen, eventualiter seien geeignete Ersatzmassnahmen anzuordnen. Die Staatsanwaltschaft verlangt die kostenfällige Abweisung der Beschwerde (KG-act. 4). Sie aktualisierte ihre Akten im Beschwerdeverfahren elektronisch am 8. April 2026. 2. Die vorinstanzliche Anordnung der Untersuchungshaft erfolgte in Bejahung des dringenden Tatverdachts sowie von Kollusions- und Ausführungsgefahr. Der Beschwerdeführer lässt offen, ob ein dringender Tatverdacht hinsichtlich aller Delikte bestehe (KG-act. 1 Rz 11), wie dies der Zwangsmassnahmenrichter in Bezug auf Tätlichkeiten und einer Todesdrohung zu einem unbestimmten Zeitpunkt bejahte (angef. Verfügung E. 7). Er hält den besonderen Haftgrund der Kollusion nach der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme der Geschädigten am 24. März 2026 nicht mehr gegeben und bestreitet das Vorliegen von Ausführungsgefahr bzw. die Verhältnismässigkeit der Haft. a) Laut dem Zwangsmassnahmenrichter kann die Kollusionsgefahr mit einer gerichtsverwertbaren Befragung der Geschädigten gebannt werden (ebd. E. 8), was in der Beschwerde unter Verweis auf die Einvernahme vom 24. März 2026 geltend gemacht wird (KG-act. 1 Rz 12). Dem opponiert die
Kantonsgericht Schwyz 3 Staatsanwaltschaft in ihrer Beschwerdeantwort nicht, weshalb Kollusionsgefahr nicht mehr zu prüfen ist. Gründe zur Annahme von Wiederholungsgefahr (Art. 221 Abs. 1 lit. c und Abs. 1bis StPO) werden zutreffend nicht vorgebracht. Für den nachfolgend (unten lit. b) zu beurteilenden selbständigen Präventivhaftgrund der Ausführungsgefahr ist kein dringender Tatverdacht vorausgesetzt (etwa BGer 7B_252/2024 vom 18. März 2024 E. 2.1 m.H.; Forster, BSK, 3. A. 2023, Art. 221 StPO N 16). b) Haft ist nach dem 2022 teilrevidierten Gesetzestext nicht schon bei „ernsthaften Befürchtungen“ (Art. 221 Abs. 2 aStPO), sondern erst dann zulässig, wenn die ernsthafte und unmittelbare Gefahr besteht, eine Person werde ihre Drohung, ein schweres Verbrechen auszuführen, wahrmachen (Art. 221 Abs. 2 StPO; vgl. auch Forster, ebd. N 16a). Die Drohung kann auch konkludent bestehen und muss nicht zwangsläufig einen Straftatbestand erfüllen (Forster, ebd. N 18). Das neue, nach kontroversen Parlamentsdiskussionen die Haftvoraussetzungen verschärfende Element der Unmittelbarkeit soll verdeutlichen, dass die von einer Person ausgehenden Bedrohungen akut sein sowie schwere Straftaten in naher Zukunft drohen müssen und deshalb die Haft mit grosser Dringlichkeit angeordnet werden muss (Botschaft BBl 2019 S. 6743 m.H.; BGer 7B_123/2026 vom 13. Februar 2026 E. 2.1; Coninx/Studer in Geth, Die revidierte Strafprozessordnung, 2023, Rz 4.20 f. m.H.). Dennoch hält das Bundesgericht an seiner bisherigen Praxis fest, wonach zwar bei der Annahme, dass eine Person ein schweres Verbrechen begehen könnte, Zurückhaltung geboten und eine sehr ungünstige Prognose erforderlich sei, jedoch nicht, dass die verdächtig gefährliche Person bereits konkrete Anstalten getroffen habe, um die befürchtete Tat zu vollenden. Vielmehr soll es genügen, wenn die Wahrscheinlichkeit einer Ausführung aufgrund einer Gesamtbewertung der persönlichen Verhältnisse sowie der Umstände als sehr hoch erscheine. Besonders bei drohenden schweren Gewaltverbrechen sei dabei auch dem psychischen Zustand der Person bzw. ihrer
Kantonsgericht Schwyz 4 Unberechenbarkeit oder Aggressivität Rechnung zu tragen. Je schwerer die angedrohte Straftat sei, desto eher rechtfertige sich eine Inhaftierung, wenn die vorhandenen Fakten keine genaue Risikoeinschätzung erlauben würden (BGer 7B_123/2026 vom 13. Februar 2026 E. 2.1 m.H.). Bei einer zu befürchtenden vorsätzlichen Tötung brauche es keine maximal ausgeprägte ungünstige Prognose, sondern genüge eine deutliche Ausführungsgefahr (BGer 7B_852/2025 vom 18. September 2025 E. 3.1.2 m.H., BGer 7B_1087/2024 vom 7. November 2024 E. 4.1 m.H.). aa) Der Zwangsmassnahmenrichter erwägt zur Ausführungsgefahr zusammengefasst: Der Inhaftierte soll der Geschädigten schon damit gedroht haben, sie umzubringen, wobei zu berücksichtigen sei, dass sie – „nachgerade für den Fall eines Betruges“ – massive Angst vor ihm verspüre, weil er „extrem eifersüchtig“, drogenkonsumierend und „psychisch krank“ sei. Sie traue ihm die Umsetzung der Drohung zu, sofern er seinen Halt verliere. Als ungünstig würden sich dabei die Anzeigeerstattung, der durchaus Konfliktpotential inhärent sei, der psychisch nicht unauffällige Drogenkonsum und die derzeitige Trennung erweisen, wobei ihr die Eltern des Inhaftierten geraten hätten, möglichst weit weg zu gehen. Der Inhaftierte spreche selbst davon, seine Emotionen nicht immer im Griff gehabt zu haben und diese Problematik verstärke sich hier insofern, als er immer noch Liebesgefühle gegenüber der Geschädigten hegen, dieser jedoch gleichzeitig nicht vertrauen und ihr vorwerfen würde, ihn betrogen zu haben. Bei dieser Ausgangslage überrasche es nicht, dass die kontaktierte Fachperson von einem hohen Risiko gesprochen habe und eine nähere Beurteilung als dringend angezeigt erachte. bb) Der Beschwerdeführer stellt angesichts einer mindestens schon ein Jahr zurückliegenden, unter unbekannten Umständen erfolgten Drohung eine ernsthafte unmittelbare Wahrscheinlichkeit für die Verwirklichung eines schweren Verbrechens in Abrede. Ferner bestreitet er eine Steigerung der Gewalt-
Kantonsgericht Schwyz 5 bereitschaft. Er erhebt aber keine Einwände gegen ein allenfalls elektronisch überwachtes Kontakt- und Rayonverbot gegenüber der Anzeigeerstatterin und ihren Eltern. Die Staatsanwaltschaft hält dafür, der Zwangsmassnahmenrichter habe zu Recht nicht einzig auf das Fehlen eines präzisen Zeitpunkts der Drohung abgestellt. Eine deutliche Eskalationstendenz zeige sich im zunehmend aggressiven Auftreten und in der Zerstörung des Mobiliars der gemeinsamen Wohnung, was in der belastenden Trennungssituation insgesamt zu einer erheblichen Verdichtung der drohenden Ausführungsgefahr führe. Daher sei das in Auftrag gegebene Kurzgutachten abzuwarten. cc) Für die Annahme von Ausführungsgefahr sind nicht primär die an sich glaubhaften Ängste der Privatklägerin (U-act. 3.1.003), sondern die objektiven Umstände zu beurteilen: aaa) Die inkriminierte einmalige Todesdrohung erfolgte letztes Jahr oder liegt noch länger zurück (U-act. 10.1.006 Rz 737 ff.) und die Anzeigeerstatterin will von weiteren Drohungen mit körperlicher Gewalt nichts wissen (ebd. Rz 732 ff.). Die Staatsanwaltschaft führt gegen den mehrfach, indes nicht einschlägig vorbestraften (U-act. 1.1.004) Beschuldigten eine Strafuntersuchung wegen wiederholter Tätlichkeiten und nicht wegen Körperverletzungen oder Straftaten, die eine längere Freiheitsstrafe erwarten liessen. Diese Umstände sprechen ebenso wie die Aussagen der Privatklägerin gegen eine akute und dringliche Bedrohungslage im Sinne von Art. 221 Abs. 2 StPO, wonach sie im Moment vor nichts bzw. Angst davor habe, dass der Beschuldigte nicht gesund werden wolle und den Rest seines Lebens gegen sie kämpfe (U-act. 10.1.006 Rz 233 ff.). Sie ängstigt sich wegen Situationen, in denen er sich wie beim Einschlagen einer Autoscheibe, bei der Verwüstung der Wohnung oder dem Vorfall auf einem Spielplatz (ebd. Rz 279 ff., 292 ff. und 298 ff. i.V.m. Rz 519 ff.; vgl. auch unten lit. ddd) einfach komplett verliere (ebd. Rz 282 ff.). Sie befürchtet insoweit aktuell keine schweren Gewaltverbrechen.
Kantonsgericht Schwyz 6 bbb) Die Privatklägerin hält die psychischen Belastungen ihrer Auseinandersetzungen für ungleich schwerer als die physischen Angriffe (U-act. 10.1.001 Nr. 21 und 26; U-act. 10.1.006 Rz 475 ff.). Letztere führten soweit bekannt trotz mehrerer trennungsähnlicher Situationen (U-act. 10.1.006 Rz 886 ff.) zu keinen ärztlich zu versorgenden Körperverletzungen und dazu will die Privatklägerin nicht spontan aussagen (U-act. 10.1.006 Rz 313-478). In Bezug auf die psychischen Belastungen geht die Staatsanwältin laut der Eröffnungsverfügung nicht davon aus, dass diese die geistige Gesundheit der Privatklägerin objektiv erheblich und dauerhaft beeinträchtigen und damit Körperverletzungstatbestände erfüllen könnten. Ihre Erschöpfung und Überlastung führt die Privatklägerin zwar glaubhaft auf ein psychisch krankhaftes, machtversessenes, kontrollierendes, eifersüchtiges und beleidigendes Verhalten des Beschuldigten zurück. Von ihm lebe sie schleichend und seit Anfang Jahr faktisch getrennt. Er denke schon seit 12 Jahren, dass sie ihn betrogen habe, und möchte, dass sie es zugebe (U-act. 10.1.001 Nr. 8 f., 13 ff., 20 und 59; Uact. 10.1.006 Rz 175 ff. und 857 ff.). Sie räumt indes ein, gegenüber ihm auch schon laut geworden zu sein, wobei sie auf Nachfragen der Verteidigerin keine Angaben dazu machen will, ob und wie häufig sie gegenüber ihm oder den Kindern schon tätlich, gewalttätig oder handgreiflich geworden sei (Uact. 10.1.006 Rz 897 ff.). Sie gibt aber zu, ihm auch schon mit Umbringen gedroht zu haben (ebd. Rz 925 ff.). Damit ergibt sich, dass die Privatklägerin aufgrund der älteren Todesdrohung nicht um ihr Leben, sondern sich davor fürchtet, dass der Beschuldigte in einer psychischen Krise mit Folgen ausrastet, die sie nicht näher bestimmen kann, sich bislang aber in einem niederschwelligen Bereich des Strafbaren bewegten. Sie erstattete denn auch Strafanzeige, weil ihr bislang niemand half und sie auf sich allein gestellt wieder zu ihm gegangen wäre (ebd. Rz 938 f.). ccc) Inwiefern die Staatsanwältin diese komplexe Ausgangslage, namentlich auch deren schon mehrere Jahre andauernde Entwicklung der angefragten
Kantonsgericht Schwyz 7 Sachverständigen schilderte, lässt sich der Aktennotiz über das Telefonat vom 10. März 2026 (U-act. 11.1.001) nicht entnehmen. Ebenso wenig ist aktenkundig, wie lange dieses Telefongespräch dauerte und hinsichtlich welcher Fallumstände konkret die Fachperson die aufgelisteten Faktoren als „äusserst kritisch“ und insgesamt als hohes Risiko erachtete. Zur Dringlichkeit einer Ausführungsgefahr in Bezug auf schwere Verbrechen lässt sich der Aktennotiz demnach ebenso wenig Deutliches ableiten, wie den Ängsten und Aussagen der Anzeigeerstatterin. Das in Auftrag gegebene Kurzgutachten ist umso weniger abzuwarten, als aus rechtsstaatlicher Perspektive eine Inhaftierung gestützt auf solche fehleranfällige Prognosen prekär bleibt (Coninx/Studer, a.a.O., Rz 4.14 m.H.), zumal vorliegend die Todesdrohung nicht mehr aktuell ist. ddd) Weder die Staatsanwaltschaft noch der Zwangsmassnahmenrichter legt klar und bestimmt dar, welche sehr wahrscheinlichen Straftaten es abgesehen von der nicht mehr akuten Drohung mit Umbringen abzuwenden gilt. So hält etwa auch der Zwangsmassnahmenrichter zutreffend fest, dass sich ein Risiko wegen „staatskritischen Denkens“ aufgrund der Akten nicht annehmen lasse. Die durch die Staatsanwaltschaft anhand von Sachbeschädigungen (Hinterlassen verwüsteter Wohnung am 3. März 2026 nach Polizeieinsatz am 2. März 2026, U-act. 8.1.001 S. 4) und Belästigungen des Vaters der Privatklägerin mit einer Vielzahl von Nachrichten (U-act. 10.1.006 Rz 302 ff. und U-act. 10.1.007 Rz 203 f.) ausgemachte „deutliche Eskalationstendenz“ der Aggressivität des Beschuldigten ist zu unbestimmt, um die Gefahr eines schweren Verbrechens wahrscheinlich erscheinen zu lassen. eee) Trotz der glaubhaft aus psychischen Anfälligkeiten des Beschuldigten resultierenden ernsthaften Beziehungsproblemen bleibt insgesamt betrachtet die Möglichkeit der Verübung schwererer Delikte hypothetisch, was ebenso wenig wie die Wahrscheinlichkeit der Begehung geringfügiger Straftaten aus-
Kantonsgericht Schwyz 8 reicht, um Haft wegen Ausführungsgefahr zu begründen (BGer 7B_852/2025 vom 18. September 2025 E. 3.1.2). 3. Fehlt es an der Ausführungsgefahr, ist die Beschwerde gutzuheissen und der Beschuldigte aus der Haft zu entlassen. Es können keine Ersatzmassnahmen angeordnet werden, die den Beschuldigten anstelle von Haft an der Begehung eines Delikts hindern sollten. Es bleibt darauf hinzuweisen, dass strafprozessuale Zwangsmassnahmen nicht erwachsenenschutzrechtlich gebotene Massnahmen ersetzen dürfen und der Staatsanwaltschaft die allfällig erforderliche Information bzw. Koordination mit der KESB obliegt (etwa EGV-SZ 2017 A 5.2 E. 4), wozu sie mit der Haftentlassung ebenso wie zur vorgängigen Benachrichtigung der Privatklägerin (Art. 214 Abs. 4 StPO) anzuweisen ist. 4. Zusammenfassend ist die Beschwerde gutzuheissen, die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Staatsanwaltschaft anzuweisen, den Beschuldigten im Sinne der Anweisung (vgl. oben E. 3) umgehend aus der Haft zu entlassen. Bei diesem Ausgang gehen die Kosten zulasten des Staates (Art. 423 und 428 Abs. 1 StPO) und der Beschwerdeführer ist für den Verteidigungsaufwand im Beschwerdeverfahren nach den hiesigen Stundenansätzen zu entschädigen (Art. 436 Abs. 2 StPO und §§ 2, 6 und 13 GebTRA);beschlossen: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung aufgehoben und die Staatsanwaltschaft angewiesen, den Beschuldigten nach vorgängiger Benachrichtigung der Privatklägerin sowie Information und Koordination mit der KESB umgehend aus der Haft zu entlassen.
Kantonsgericht Schwyz 9 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 1’500.00 gehen zulasten des Staates. 3. Der Beschuldigte wird für das Beschwerdeverfahren mit Fr. 1’250.00 (inkl. MWST) entschädigt. 4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. 5. Zufertigung an die Staatsanwaltschaft (je 1/R an die 1. Abteilung sowie an die Amtsleitung/zentraler Dienst), die amtliche Verteidigerin (2/R) und die Vorinstanz (1/ü) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/ES unter Rückgabe der Akten) und die Kantonsgerichtskasse (1/ü im Dispositiv). Namens der Beschwerdekammer Der Kantonsgerichtspräsident Der Gerichtsschreiber Versand 14. April 2026 amu