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Schwyz Kantonsgericht Beschwerdekammer 16.06.2026 BEK 2026 45

16 giugno 2026·Deutsch·Svitto·Kantonsgericht Beschwerdekammer·PDF·722 parole·~4 min·6

Riassunto

SchKG-Beschwerde | March unt. SchKG Aufsicht

Testo integrale

Kantonsgericht Schwyz Beschluss vom 16. Juni 2026 BEK 2026 45 Mitwirkend Kantonsgerichtsvizepräsidentin Daniela Pérez-Steiner, Kantonsrichterinnen Annelies Inglin und Viviane Liebherr, Gerichtsschreiber Mathis Bösch. In Sachen A.________, Beschwerdeführer, gegen Betreibungskreis Altendorf Lachen, Postfach 43, Seeplatz 1, 8853 Lachen, Beschwerdegegner, betreffend SchKG-Beschwerde (Beschwerde gegen die Verfügung der Vizegerichtspräsidentin der March vom 17. März 2026, APD 2025 26);hat die Beschwerdekammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibung und Konkurs,

Kantonsgericht Schwyz 2 nachdem sich ergeben und in Erwägung: 1. Am 3. Dezember 2025 stellte der Betreibungskreis Altendorf Lachen in der Pfändungsgruppe-Nr. xx/Betreibung Nr. yy gegenüber dem Schuldner zusammenfassend fest, nach einvernehmlicher Pfändung von 666 Namenaktien bis zum Betrag von Fr. 46’000.00 seien nach gestelltem Verwertungsbegehren keine Aufschubszahlungen geleistet worden, und verfügte, dem Ersuchen um Nichtdurchführung der Verwertung nicht stattzugegeben (Vi-act. 1/1). Gegen diese Verfügung beschwerte sich der Schuldner bei der unteren Aufsichtsbehörde und beantragte, die Verfügung vollumfänglich aufzuheben, eventualiter die Verwertung der Aktien auf unbestimmte Zeit zu verschieben (Vi-act. 1). Die untere Aufsichtsbehörde wies die Beschwerde mit Verfügung vom 17. März 2026 ab. Dagegen erhob der Schuldner beim Kantonsgericht als obere Aufsichtsbehörde Beschwerde. Er verlangt die vorinstanzlichen Anträge wiederholend, den Entscheid der unteren Aufsichtsbehörde aufzuheben, wobei er das Eventualbegehren um Verschiebung auf zwölf Monate beschränkt (KG-act. 6). Der Betreibungskreis beantragt, die Beschwerde in allen Teilen abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei (KG-act. 8). Der Beschwerdeführer nahm zur Beschwerdeantwort nochmals Stellung (KG-act. 10). Der Beschwerde wurde aufschiebende Wirkung zuerkannt (KG-act. 11). Der Betreibungskreis liess sich nicht mehr vernehmen. 2. Das Betreibungsamt schätzt die gepfändeten Gegenstände im Rahmen der Pfändung (Art. 97 SchKG; BGE 145 III 487 E. 3). Der Schuldner focht weder die Pfändungen der Aktien bis zum Betrag von Fr. 46’000.00 an (Viact. 5/1 und 5./2; anders als etwa im vom Beschwerdeführer erwähnten BGer 5A_60/2018 vom 20. Juli 2018) noch verlangte er diesbezüglich eine Neuschätzung. Gegenstand der angefochtenen Verfügung des Betreibungskreises sowie der Beschwerdeanträge des Schuldners sind denn auch weder die Pfändbarkeit (Art. 92 ff. SchKG) noch die Reihenfolge der Pfändung

Kantonsgericht Schwyz 3 (Art. 95 SchKG) noch der Umfang der Pfändung bzw. die Schätzung des Werts der gepfändeten Aktien (Art. 97 SchKG), sondern nur, dass der Betreibungskreis dem Gesuch um Nichtdurchführung deren Verwertung nicht stattgab. Dagegen ist die Beschwerde zulässig (Kren-Kostkiewicz, OFK, 20. A. 2020, Art. 123 SchKG N 8). Indes ist auf die Beschwerde nicht einzutreten, soweit sie die Verwertbarkeit der Aktien infragestellt respektive die Schätzung durch einen Sachverständigen (Art. 97 SchKG) verlangt. Auch die effektive wirtschaftliche Verwertbarkeit bzw. diesbezügliche Interessen sind nach rechtskräftiger Pfändung und gestelltem Verwertungsbegehren nicht nochmals in einer Verhältnismässigkeitsprüfung materiell abzuwägen. Denn der rechtskräftige Pfändungsbeschlag bleibt bis zur vollständigen Tilgung der Schuld uneingeschränkt bestehen (BEK 2018 193 vom 9. Januar 2019 E. 2.b m.H.). 3. Macht der Schuldner glaubhaft, dass er die Schuld ratenweise tilgen kann, und verpflichtet er sich zu regelmässigen und angemessenen Abschlagzahlungen an das Betreibungsamt, so kann der Betreibungsbeamte nach Erhalt der ersten Rate die Verwertung um höchstens zwölf Monate hinausschieben (Art. 123 Abs. 1 SchKG). Die untere Aufsichtsbehörde stellte fest, dass der Schuldner keine Abschlagzahlungen leistete, weshalb der Betreibungskreis zu Recht keinen Aufschub bewilligt habe (angef. Verfügung E. 4). Der Beschwerdeführer hält diese Begründung für überholt, da die Gläubiger aus der Einkommenspfändung kontinuierlich bedient würden. Soweit er behauptet, ab Dezember 2026 monatlich zusätzlich aus der Einkommenspfändung einer anderen Betreibung freiwerdende Fr. 350.00 zahlen zu können (KG-act. 6 Ziff. 5), ist dies unbeachtlich, da neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen sind (Art. 20a SchKG i.V.m. § 18 EGzSchKG und § 100 JG sowie Art. 326 Abs. 1 ZPO). Im Übrigen setzt sich der Beschwerdeführer mit der Begründung der Vorinstanz nicht auseinander, dass er die erste Rate der ihm durch den Betreibungskreis festgesetzten Abzahlungen (Vi-act. 7) nicht bezahlte, so dass kein Aufschub der

Kantonsgericht Schwyz 4 Verwertung bewilligt werden konnte (Art. 123 Abs. 5 SchKG; vgl. auch Kostkiewicz, ebd. N 13 ff. m.H.). 4. Aus diesen Gründen ist die Beschwerde ohne Kostenfolgen (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG) abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist;beschlossen: 1. Die Beschwerde wird, soweit auf sie eingetreten wird, abgewiesen. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen seit Zustellung nach Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Zivilsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. 4. Zufertigung an den Beschwerdeführer (1/R), den Betreibungskreis Altendorf Lachen (1/R) und die Vorinstanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R, mit den Akten). Namens der Beschwerdekammer Die Kantonsgerichtsvizepräsidentin Der Gerichtsschreiber Versand 18. Juni 2026 amu

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