Kantonsgericht Schwyz Verfügung vom 4. Mai 2026 BEK 2026 44 Mitwirkend Kantonsgerichtspräsident Reto Heizmann, Gerichtsschreiber Mathis Bösch. In Sachen A.________, Privatkläger und Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt B.________, gegen 1. Staatsanwaltschaft, 2. Abteilung, Postfach 1201, 6431 Schwyz, Strafverfolgungsbehörde und Beschwerdegegnerin, vertreten durch Staatsanwältin C.________, 2. D.________, Beschuldigter und Beschwerdegegner, erbeten verteidigt durch Rechtsanwältin E.________, betreffend implizite Einstellung Strafverfahren (Beschwerde gegen den Strafbefehl der Staatsanwaltschaft vom 10. März 2026, SU 2024 4782);hat der Kantonsgerichtspräsident,
Kantonsgericht Schwyz 2 nachdem sich ergeben und in Erwägung: 1. Mit Beschwerde vom 18. März 2026 reichte der Privatkläger dem Kantonsgericht den von ihm angefochtenen Strafbefehl der Staatsanwaltschaft vom 10. März 2026 gegen den Beschuldigten ein. Laut diesem Befehl wurde der Beschuldigte der mehrfachen üblen Nachrede, der versuchten Nötigung und des mehrfachen unbefugten Aufnehmens von Gesprächen schuldig gesprochen sowie mit einer Geldstrafe von 25 Tagessätzen zu Fr. 120.00 und einer Busse von Fr. 750.00 bestraft. Der Beschwerdeführer beantragt, es sei der Strafbefehl aufzuheben und die Staatsanwaltschaft zu verpflichten, diesen um den Tatbestand des Hausfriedensbruchs zu ergänzen bzw. den Beschuldigten auch wegen Hausfriedensbruchs schuldig zu sprechen, eventualiter einen separaten Strafbefehl, subeventualiter eine Einstellungsverfügung für diesen Tatbestand zu erlassen. a) Mit Beschwerdevernehmlassung vom 27. März 2026 erklärte die Staatsanwaltschaft, es könne auf die Übermittlung der Akten verzichtet werden, weil sie einen rektifizierten bzw. den „beschwerten“ Strafbefehl vom 10. März 2026 mit dem Tatbestand des Hausfriedensbruchs ergänzen werde. Deshalb werde die Beschwerde gegen die implizite Einstellung hinfällig und könne abgeschrieben werden (KG-act. 4). b) Der Beschwerdeführer teilte in seiner Stellungnahme zur Beschwerdevernehmlassung der Staatsanwaltschaft mit, vorgängig der Beschwerdeerhebung am 12. März 2026 die Ergänzung des Strafbefehls um den Tatbestand des Hausfriedensbruchs verlangt zu haben. Er habe jedoch aufgrund der mangelnden Bereitschaft der Staatsanwaltschaft die Beschwerde erheben müssen. Er sehe das mit seinen Rechtsbegehren Verlangte durch das Erlassen eines Rektifikates als erfüllt an und verlange eine Kostenverlegung und Entschädigung entsprechend seiner Honorarnote zufolge Obsiegens (KG-act. 7).
Kantonsgericht Schwyz 3 c) Der Beschuldigte erhob gegen den Erlass eines neuen Strafbefehls durch die Staatsanwaltschaft und folglich gegen „die Einstellung des Beschwerdeverfahrens“ zufolge Gegenstandslosigkeit keine Einwände, behielt sich aber vor, gegen den berichtigten Strafbefehl Einspruch zu erheben (KG-act. 8). d) Die Parteien liessen sich nicht mehr weiter vernehmen. 2. Jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat, kann ein Rechtsmittel ergreifen (Art. 382 Abs. 1 StPO). Die Betroffenheit muss im Zeitpunkt des Rechtsmittelentscheids noch gegeben sein, andernfalls liegt kein schützenswertes Interesse mehr vor. Fällt die Aktualität nachträglich dahin, kommt es grundsätzlich zur Abschreibung des Rechtsmittels (Bähler, BSK, 3. A. 2023, Art. 382 StPO N 7 m.H.). Die Parteien stimmen darin überein, dass mit der Zusicherung der Staatsanwaltschaft, den Strafbefehl vom 10. März 2026 zu rektifizieren bzw. zu ergänzen, das Beschwerdeverfahren infolge Gegenstandslosigkeit abgeschrieben werden könne. Somit besteht an einem Rechtsmittelentscheid kein Interesse mehr und das Beschwerdeverfahren kann als gegenstandslos geworden abgeschrieben werden. Die Zulässigkeit des Erlasses eines rektifizierten bzw. ergänzten Strafbefehls kann der Beschuldigte allenfalls mit Einsprache gegen den Strafbefehl geltend machen, weshalb hier nicht darauf einzugehen ist, ob diese Frage von grundsätzlicher Bedeutung ist. 3. Über die Verfahrensabschreibung ist präsidial zu entscheiden (§ 40 Abs. 2 JG). Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Verfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens und Unterliegens. Wird ein Rechtsstreit – wie vorliegend – nach Ergreifung des Rechtsmittels gegenstandslos, so ist mit summarischer Begründung über die Prozesskosten aufgrund der Sachlage vor Eintritt des Erledigungsgrundes zu entscheiden. In erster Linie ist auf den mutmasslichen Prozessausgang abzustellen. Wenn sich dieser nicht feststellen lässt, wird diejenige Partei kosten- und entschädigungspflichtig, die das gegenstandslos gewordene Verfahren veranlasste oder bei der die Gründe eintraten, die dazu führten, dass der Prozess gegenstandslos wurde
Kantonsgericht Schwyz 4 (Domeisen, BSK, 3. A. 2023, Art. 428 N 14; BEK 2016 2 vom 15. April 2016 E. 5.a m.H.). Die Gründe der Gegenstandslosigkeit liegen offensichtlich in der Zusicherung der Staatsanwaltschaft, den Strafbefehl zu ergänzen bzw. rektifizieren. Ferner übermittelte die Staatsanwaltschaft die Akten nicht ins Beschwerdeverfahren. Die Staatsanwaltschaft äusserte sich zur angeblich erfolglosen Intervention des Privatklägers bei ihr vorgängig zur Beschwerde nicht. Aus diesen Gründen geht die Entschädigung des Privatklägers zulasten des Staates. Da die Staatsanwaltschaft bislang keinen neuen Strafbefehl ins Beschwerdeverfahren überwies, besteht kein Anlass, die Höhe der Entschädigung des Beschwerdeführers in diesem Beschwerdeverfahren dem Endentscheid vorwegnehmend festzusetzen (Art. 421 StPO, Domeisen, a.a.O., Art. 421 StPO N 2 f.). Mithin ist die Honorarnote des Vertreters des Privatklägers (KG-act. 7/1) der Beurteilung der Staatsanwaltschaft zu überlassen, wobei sie in Bezug auf ihr Vorgehen auch § 83 JG zu berücksichtigen hat. Auf die Erhebung der Kosten des Beschwerdeverfahrens ist zu verzichten;-
Kantonsgericht Schwyz 5 verfügt: 1. Das Beschwerdeverfahren wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben. 2. Auf die Erhebung der Kosten des Beschwerdeverfahrens wird verzichtet und dem Beschwerdeführer die geleistete Sicherheit von Fr. 1‘500.00 aus der Kantonsgerichtskasse zurückbezahlt. 3. Die Festlegung der Höhe der Entschädigung des Privatklägers im Beschwerdeverfahren zu Lasten des Staates bleibt im Sinne der Erwägungen bei der Hauptsache. 4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. 5. Zufertigung an den Vertreter des Privatklägers (2/R), die Verteidigerin (2/R), die Staatsanwaltschaft (1/R an die 2. Abteilung inkl. KG-act. 7/1 und 1/R an die Amtsleitung/zentraler Dienst) sowie nach definitiver Erledigung an die 2. Abteilung der Staatsanwaltschaft (1/A) und die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv). Der Kantonsgerichtspräsident Der Gerichtsschreiber Versand