Kantonsgericht Schwyz Beschluss vom 14. April 2026 BEK 2026 40 Mitwirkend Kantonsgerichtspräsident Reto Heizmann, Kantonsrichterinnen Annelies Inglin und Viviane Liebherr, Gerichtsschreiber Noah Thurnherr. In Sachen A.________ GmbH, Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin, gegen B.________, Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin, betreffend Konkurseröffnung (Beschwerde gegen die Verfügung des Einzelrichters am Bezirksgericht March vom 27. Februar 2026, ZES 2026 75);hat die Beschwerdekammer,
Kantonsgericht Schwyz 2 nachdem sich ergeben und in Erwägung: 1. Das Betreibungsamt Schübelbach drohte der A.________ GmbH in der Betreibung Nr. xx am 2. Dezember 2025 den Konkurs an für eine Forderung der C.________ (neu: B.________) von Fr. 7’079.25 nebst 5 % Zins seit 5. August 2025 und für Verzugszins von Fr. 293.95 sowie Betreibungskosten von Fr. 148.00 (Vi-act. 1, Beilage 2). Die Gesuchstellerin reichte bei der Vorinstanz am 10. Februar 2026 das Konkursbegehren über Fr. 5’091.20 ein (nach Anrechnung einer Zahlung von Fr. 2’430.00; Vi-act. 1). Der Einzelrichter bezifferte die zu bezahlende Forderung inkl. Verfahrenskosten von Fr. 200.00 auf Fr. 5’421.00 (Vi-act. 2). Die Gesuchsgegnerin erschien nicht zur Verhandlung vom 26. Februar 2026 und reichte keinen Zahlungsnachweis ein (Viact. 3, E. 2). Der erstinstanzliche Richter eröffnete am 27. Februar 2026 den Konkurs über sie (Vi-act. 3, Dispositivziffer 1). Er erhob die Gerichtskosten von Fr. 200.00 von der Gläubigerin / Gesuchstellerin, jedoch zulasten der Schuldnerin / Gesuchsgegnerin (Vi-act. 3, Dispositivziffer 2). 2. Gegen diesen Entscheid erhob die Gesuchsgegnerin bzw. Beschwerdeführerin am 5. März 2026 (Postaufgabe) Beschwerde mit den Anträgen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und von der Konkurseröffnung sei abzusehen; eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen (KG-act. 1). Verfahrensleitend wurde der Beschwerde am 6. März 2026 die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt und das Konkursamt eingeladen, Massnahmen gemäss Art. 174 Abs. 3 SchKG zu beantragen. Allfällige vom Konkursamt verfügte Vermögenssperren wurden vorläufig aufrechterhalten. Die Verfahrensleitung wies die Beschwerdeführerin darauf hin, dass sie, soweit noch nicht erfolgt, innert allenfalls noch laufender Rechtsmittelfrist die Betreibungsforderung inklusive aller Kosten beim Kantonsgericht zu hinterlegen und die Zahlungsfähigkeit im Sinne von Art. 174 Abs. 2 SchKG glaubhaft zu machen habe. Zudem setzte sie ihr eine zehntägi-
Kantonsgericht Schwyz 3 ge Frist zur Leistung des Kostenvorschusses von Fr. 750.00 an. Der Gesuchstellerin bzw. Beschwerdegegnerin setzte die Verfahrensleitung die zehntägige Frist zur Beantwortung der Beschwerde an (KG-act. 2). 3. Mit der Beschwerde kann eine unrichtige Rechtsanwendung (lit. a) oder offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts (lit. b) gerügt werden (Art. 320 ZPO). Solche Beschwerdegründe macht die Beschwerdeführerin nicht geltend. a) Im Konkursverfahren kann die Beschwerdeinstanz gemäss Art. 174 Abs. 2 SchKG die Konkurseröffnung auch dann aufheben, wenn die Schuldnerin erstens durch Urkunden beweist, dass inzwischen die Schuld, einschliesslich Zinsen und Kosten, getilgt (Ziff. 1) oder der geschuldete Betrag zuhanden des Gläubigers hinterlegt ist (Ziff. 2) oder der Gläubiger auf die Durchführung des Konkurses verzichtet (Ziff. 3), und wenn die Schuldnerin zweitens ihre Zahlungsfähigkeit glaubhaft macht. Diese Konkurshinderungsgründe müssen sich innert der Rechtsmittelfrist verwirklicht haben und geltend gemacht werden (Giroud/Theus Simoni, in: Staehelin/Bauer/Lorandi [Hrsg.], Basler Kommentar, Schuldbetreibung und Konkurs I, 3. A. 2021, Art. 174 SchKG N 20a). Nach Ablauf der Rechtsmittelfrist können keine neuen Tatsachenbehauptungen mehr vorgebracht oder neue Beweismittel eingereicht werden (BGE 136 III 294 E. 3.1). Eine Verbesserung der Beschwerde nach Verstreichen der Rechtsmittelfrist ist mithin nicht zulässig. b) Die Konkurshinderungsgründe (Tilgung, Stundung, Gläubigerverzicht) sind durch Urkunden zu beweisen. Blosses Glaubhaftmachen genügt nicht (Giroud/Theus Simoni, in: Staehelin/Bauer/Lorandi [Hrsg.], Basler Kommentar, Schuldbetreibung und Konkurs I, 3. A. 2021, Art. 174 SchKG N 24). Die Beschwerdeführerin hinterlegte weder die Konkursforderung beim Kantonsgericht noch wies sie deren Tilgung oder Stundung nach. Die blosse Bereit-
Kantonsgericht Schwyz 4 schaft, die Forderung zu „regulieren“ (KG-act. 1), genügt hierfür nicht. Die Beschwerdeführerin machte geltend, die aktuelle Geschäftsführung sei erst am 24. November 2025 im Handelsregister eingetragen worden, weshalb sie nicht in der Lage gewesen sei, auf die Betreibung Einfluss zu nehmen oder diese zu bereinigen (KG-act. 1). Dies ist insofern unbehilflich, als dem aktuellen Geschäftsführer seit seiner Einsetzung genügend Zeit verblieben wäre, die Konkursforderung zu bezahlen oder während laufender Beschwerdefrist beim Kantonsgericht zu hinterlegen. Eine nach der Übertragung der Stammanteile weiterdauernde Haftung des früheren Geschäftsführers für die Konkursforderung macht die Beschwerdeführerin nicht glaubhaft. Im Übrigen fehlt auch ein belegter Gläubigerverzicht. Bereits die erste Voraussetzung für die beantragte Konkursaufhebung ist damit nicht erfüllt (Art. 174 Abs. 2 Ziff. 2 und Ziff. 3 SchKG). c) Zahlungsfähigkeit bedeutet, dass ausreichend liquide Mittel zur Begleichung der fälligen Schulden vorhanden sind (Giroud/Theus Simoni, in: Staehelin/Bauer/Lorandi [Hrsg.], Basler Kommentar, Schuldbetreibung und Konkurs I, 3. A. 2021, Art. 174 SchKG N 26b). Auch wenn der Schuldner seine Zahlungsfähigkeit nicht strikt beweisen, sondern nur glaubhaft machen muss, genügen seine Behauptungen allein nicht. Er muss die Angaben durch objektive Anhaltspunkte untermauern, so dass das Gericht den Eindruck hat, die Behauptungen seien zutreffend, ohne das Gegenteil ausschliessen zu müssen (Giroud/Theus Simoni, in: Staehelin/Bauer/Lorandi [Hrsg.], Basler Kommentar, Schuldbetreibung und Konkurs I, 3. A. 2021, Art. 174 SchKG N 26). Ein wichtiges Dokument für das Glaubhaftmachen der Zahlungsfähigkeit ist der Auszug aus dem Betreibungsregister (BGer 5A_33/2021 vom 28. September 2021, E. 3.3). Die Beschwerdeführerin reichte mit der Beschwerde keinerlei Beilagen ein. Obwohl sie am 6. März 2026 verfahrensleitend darauf hingewiesen wurde (KG-act. 2), reichte sie innert der bis am 13. März 2026 laufenden Beschwerdefrist (vgl. Sendungsverfolgung der Post, Vi-act. 4) we-
Kantonsgericht Schwyz 5 der einen Betreibungsregisterauszug noch eine (Zwischen-)Bilanz oder wenigstens vollständige Kreditoren- und Debitorenlisten und Bankauszüge ein. Die mit der Beschwerde bloss behauptete Zahlungsfähigkeit ist folglich nicht glaubhaft gemacht, sodass auch die zweite Voraussetzung zur Aufhebung der Konkurseröffnung nach Art. 174 Abs. 2 SchKG nicht erfüllt ist. d) Weil die Beschwerdeführerin keinen Konkurshinderungsgrund nachwies und ihre Zahlungsfähigkeit nicht glaubhaft machte, ist die Beschwerde abzuweisen. e) Das Gericht kann von der klagenden Partei einen Vorschuss bis zur Höhe der mutmasslichen Gerichtskosten verlangen (Art. 98 ZPO), was ebenfalls für eine ein Rechtsmittel einlegende Partei gilt (Rüegg/Rüegg, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. A. 2017, Art. 98 ZPO N 4). Bei diesem Ausgang des Verfahrens erübrigte es sich, der Beschwerdeführerin eine Nachfrist zur Leistung des Kostenvorschusses für das Beschwerdeverfahren im Sinne von Art. 101 Abs. 3 ZPO anzusetzen (vgl. KG-act 2). 4. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 750.00 sind ausgangsgemäss der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Mangels Beteiligung der Beschwerdegegnerin (Art. 322 Abs. 1 ZPO, zweiter Satzteil) entstand dieser kein Aufwand, sodass eine Entschädigung entfällt;-
Kantonsgericht Schwyz 6 beschlossen: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf diese einzutreten ist. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 750.00 werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 3. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Massgabe von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Zivilsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. Es handelt sich um eine Konkurssache im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. d BGG. 4. Zufertigung an die Beschwerdeführerin (1/R, inkl. Kopie KG-act. 3 z.K.), die Beschwerdegegnerin (1/R, inkl. Kopie KG-act. 3 z.K.), das Grundbuch- und Konkursamt March (je 1/R), das Betreibungsamt Schübelbach (1/R), das Betreibungsamt Zug (1/R), das Handelsregister des Kantons Zug (1/R) und die Vorinstanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R, unter Rückgabe der Akten) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv). Namens der Beschwerdekammer Der Kantonsgerichtspräsident Der Gerichtsschreiber Versand 14. April 2026 amu