Skip to content

Schwyz Kantonsgericht Beschwerdekammer 26.03.2026 BEK 2026 33

26 marzo 2026·Deutsch·Svitto·Kantonsgericht Beschwerdekammer·PDF·2,237 parole·~11 min·47

Riassunto

Konkurseröffnung | Höfe ER SchKG/Liq.-Sachen

Testo integrale

Kantonsgericht Schwyz Beschluss vom 26. März 2026 BEK 2026 33 Mitwirkend Kantonsgerichtspräsident Reto Heizmann, Kantonsrichterinnen Annelies Inglin und Viviane Liebherr, Gerichtsschreiber Noah Thurnherr. In Sachen A.________, Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt B.________, gegen C.________, Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin, betreffend Konkurseröffnung (Beschwerde gegen die Verfügung des Einzelrichters am Bezirksgericht Höfe vom 9. Februar 2026, ZES 2025 1107);hat die Beschwerdekammer,

Kantonsgericht Schwyz 2 nachdem sich ergeben und in Erwägung: 1. Das Betreibungsamt Höfe drohte der A.________ in der Betreibung Nr. xx am 6. Oktober 2025 den Konkurs an für eine Forderung der C.________ von Fr. 12’527.35 nebst 5 % Zins seit 16. Juni 2025, für reglementarische Kosten von Fr. 580.00, Betreibungskosten von Fr. 150.00, Mahnkosten von Fr. 60.00, Verzugszinsen vor der Betreibung von Fr. 368.85 und Betreibungskosten von Fr. 206.60 (Vi-act. KB 2). Die Gesuchstellerin reichte bei der Vorinstanz am 18. Dezember 2025 das Konkursbegehren über total Fr. 13’892.80 zuzüglich des provisorischen Verzugszinses von Fr. 316.66 ein (Vi-act. A/I). Der Einzelrichter verlangte von der Gesuchstellerin einen Kostenvorschuss von Fr. 3’500.00 (Vi-act. E/1) und bezifferte die zu bezahlende Forderung auf Fr. 14’301.30 zuzüglich Gerichtskosten von Fr. 300.00 (Viact. E/3). Die Gesuchsgegnerin reichte keine Quittungen ein und erschien nicht zur Verhandlung (Vi-act. A, E. 3). Gleichentags eröffnete der erstinstanzliche Richter den Konkurs über sie (Vi-act. A, Dispositivziffer 1). Er auferlegte ihr die Gerichtskosten und überwies den Kostenvorschuss der Gesuchstellerin dem Konkursamt (Vi-act. A, Dispositivziffer 3). Die Gesuchsgegnerin verpflichtete er zur Bezahlung einer Parteientschädigung von Fr. 50.00 an die Gesuchstellerin (Vi-act. A, Dispositivziffer 4). 2. Gegen diesen Entscheid erhob die Gesuchsgegnerin bzw. Beschwerdeführerin am 19. Februar 2026 Beschwerde mit den Anträgen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdeführerin (KG-act. 1). Verfahrensleitend wurde der Beschwerde am 23. Februar 2026 die aufschiebende Wirkung zuerkannt und das Konkursamt eingeladen, Massnahmen gemäss Art. 174 Abs. 3 SchKG zu beantragen. Allfällige vom Konkursamt verfügte Vermögenssperren wurden vorläufig aufrechterhalten. Zudem wurde festgestellt, dass die Beschwerde-

Kantonsgericht Schwyz 3 führerin am 19. Februar 2026 den Betrag von Fr. 18’300.00 hinterlegte, weshalb einstweilen auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet wurde. Die Verfahrensleitung setzte der Beschwerdegegnerin die zehntägige Frist zur Beantwortung der Beschwerde an (KG-act. 2). Das Konkursamt Höfe informierte am 25. Februar 2026 über die vorsorgliche Kontosperre bei namentlich genannten Banken und beantragte, die bereits getroffenen sichernden Massnahmen aufrechtzuerhalten (KG-act. 3). Die Beschwerdegegnerin teilte am 25. Februar 2026 mit, dass sie auf die Einreichung einer Beschwerdeantwort verzichte (KG-act. 4, verbessert mit KG-act. 9). Verfahrensleitend wurde der Beschwerdeführerin am 2. März 2026 eine Frist bis am 20. März 2026 angesetzt, um den Kostenvorschuss von Fr. 750.00 zu bezahlen (KG-act. 8). Mit Eingabe vom 6. März 2026 erklärte die Beschwerdeführerin ihren Verzicht auf Vernehmlassung und teilte mit, den Kostenvorschuss geleistet zu haben (KGact. 11). 3. Mit der Beschwerde kann eine unrichtige Rechtsanwendung (lit. a) oder offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts (lit. b) gerügt werden (Art. 320 ZPO). Solche Beschwerdegründe macht die Beschwerdeführerin nicht geltend. Im Konkursverfahren kann die Beschwerdeinstanz gemäss Art. 174 Abs. 2 SchKG die Konkurseröffnung auch dann aufheben, wenn die Schuldnerin erstens durch Urkunden beweist, dass inzwischen die Schuld, einschliesslich Zinsen und Kosten, getilgt (Ziff. 1) oder der geschuldete Betrag zuhanden des Gläubigers hinterlegt ist (Ziff. 2) oder der Gläubiger auf die Durchführung des Konkurses verzichtet (Ziff. 3), und wenn die Schuldnerin zweitens ihre Zahlungsfähigkeit glaubhaft macht. a) Der im Sinne von Art. 174 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG zu hinterlegende Betrag muss die Zinsen und sämtliche Kosten decken, sodass der Gläubiger vollständig entschädigt wird. Dies beinhaltet insbesondere auch den Kostenvorschuss für das Konkurseröffnungsverfahren und sämtliche Kosten des

Kantonsgericht Schwyz 4 Konkursamtes (vgl. Giroud/Theus Simoni, in: Staehelin/Bauer/Lorandi [Hrsg.], Basler Kommentar, Schuldbetreibung und Konkurs I, 3. A. 2021, Art. 174 SchKG N 22; BGer 5A_865/2013 vom 21. Januar 2014, E. 3; Diggelmann, in: Hunkeler [Hrsg.], Kurzkommentar, Schuldbetreibung und Konkurs, 2. A. 2014, Art. 174 SchKG N 10; Konkurseröffnungskosten: BGer 5A_409/2013 vom 8. Juli 2013, E. 2.1 m.H. auf BGE 133 III 687, E. 2.3). Folglich ist nicht nur massgebend, welcher Betrag bei der Konkursgläubigerin noch aussteht. Die Konkursschuldnerin hat sich vielmehr beim Konkursamt über die anfallenden Kosten zu informieren (zur Tilgung: Giroud/Theus Simoni, in: Staehelin/Bauer/Lorandi [Hrsg.], Basler Kommentar, Schuldbetreibung und Konkurs I, 3. A. 2021, Art. 174 SchKG N 21c). Der Einzelrichter bezifferte die zu tilgende Forderung inklusive Betreibungskosten, Verzugszinsen, reglementarischer Kosten und Mahnkosten auf Fr. 14’301.30 (Vi-act. E/3). Hinzu kommen die Gerichtskosten von Fr. 200.00 (Vi-act. A, Dispositivziffer 3.1) und der von der Beschwerdegegnerin geleistete Kostenvorschuss von Fr. 3’500.00 (Viact. E/1, A, Dispositivziffer 3.2). In Letzterem sind die Kosten des Konkursamtes von voraussichtlich Fr. 1’200.00 (KG-act. 1/15) enthalten. Der total zu hinterlegende Betrag beläuft sich demnach auf Fr. 18’001.30. Die Beschwerdeführerin hinterlegte beim Kantonsgericht Fr. 18’300.00 (KG-act 1/16, vgl. KGact. 2), was folglich genügt. Die erste Voraussetzung für die beantragte Konkursaufhebung ist damit erfüllt (Art. 174 Abs. 2 Ziff. 2 und Ziff. 3 SchKG). Der Kostenvorschuss für das Rechtsmittelverfahren von Fr. 750.00 ist ebenfalls bezahlt (vgl. KG-act. 8 und 11/1). b) Zahlungsfähigkeit heisst, dass ausreichende liquide Mittel vorhanden sind, mit denen die Gläubiger bei Fälligkeit ihrer Forderungen befriedigt werden können. Bloss vorübergehende Zahlungsschwierigkeiten lassen einen Schuldner noch nicht zahlungsunfähig erscheinen. Die Beurteilung der Zahlungsfähigkeit beruht auf einem anhand der Zahlungsgewohnheiten der Konkursitin gewonnenen Gesamteindruck (vgl. nur BGer 5A_108/2021 vom

Kantonsgericht Schwyz 5 29. September 2021, E. 2.2). Die Zahlungsfähigkeit ist bloss glaubhaft zu machen, d.h. sie muss wahrscheinlicher sein als die Zahlungsunfähigkeit. Zu strenge Anforderungen sind nicht zu stellen (vgl. nur BGer 5A_33/2021 vom 28. September 2021, E. 2.2). Ein wichtiges Dokument für das Glaubhaftmachen der Zahlungsfähigkeit ist der Auszug aus dem Betreibungsregister (BGer 5A_33/2021 vom 28. September 2021, E. 3.3). aa) Vorab ist darauf hinzuweisen, dass die Vorinstanz bereits am 12. Dezember 2023 den Konkurs über die Beschwerdeführerin eröffnete. Die dagegen erhobene Beschwerde hiess die Beschwerdekammer mit Beschluss vom 29. Januar 2024 gut, weil die Beschwerdeführerin den zu tilgenden Betrag – soweit die Gläubigerin nicht darauf verzichtete – an die Gläubigerin zahlte und ihre Zahlungsfähigkeit gerade noch glaubhaft machen konnte (BEK 2024 1). Fällt eine Schuldnerin innert kurzer Zeit, d.h. wie vorliegend nach weniger als zwei Jahren, nach einem Konkurs wiederum in Konkurs, ist dies ein starkes Indiz gegen die Zahlungsfähigkeit. Die Anforderungen an die Glaubhaftmachung der Zahlungsfähigkeit sind bei einem nicht erstmaligen Konkurs jedenfalls höher anzusetzen (Giroud/Theus Simoni, in: Staehelin/Bauer/Lorandi [Hrsg.], Basler Kommentar, Schuldbetreibung und Konkurs I, 3. A. 2021, Art. 174 SchKG N 26e). Gemäss Betreibungsregisterauszug vom 10. Februar 2026 zahlte die Beschwerdeführerin zwar 58 der 62 Betreibungen an das Betreibungsamt oder die Gläubiger (KG-act. 1/3). Dies spricht aber nur eingeschränkt für die Zahlungsfähigkeit, weil bis am 3. Dezember 2025 laufend neue Betreibungen hinzukamen (vgl. Giroud/Theus Simoni, in: Staehelin/Bauer/Lorandi [Hrsg.], Basler Kommentar, Schuldbetreibung und Konkurs I, 3. A. 2021, Art. 174 SchKG N 26b), und die Zahl der Betreibungen, bezahlt oder nicht, für sich allein hoch ist. Noch offen ist die Forderung der D.________ von Fr. 30’904.25, die sich im Stadium der Konkursandrohung befindet (Betreibung Nr. yy vom 2. August 2022). Die Beschwerdeführerin unterzeichnete diesbezüglich am 21. Dezember 2023, d.h. nach der ersten

Kantonsgericht Schwyz 6 Konkurseröffnung am 12. Dezember 2023 (BEK 2024 1, E. 1), aber vor dem Beschwerdeentscheid vom 29. Januar 2024, eine Schuldanerkennung und verpflichtete sich, die offene Forderung bis spätestens am 31. März 2024 zu bezahlen (BEK 2024 1, E. 3.b). Weil der Betreibungsregistereintrag immer noch mit dem Status „Konkursandrohung“ besteht, muss davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin dieser Verpflichtung nicht nachkam. Die entsprechende Betreibung befindet sich im Stadium der Konkursandrohung. Nach dem Beschluss der Beschwerdekammer vom 29. Januar 2024 (BEK 2024 1) wurden gegen die Beschwerdeführerin weitere 28 Betreibungen eingeleitet, zuletzt am 3. Dezember 2025. Davon sind nebst der aktuellen Konkursforderung noch zwei offen. Für die Forderung der C.________ über Fr. 23’953.75 wurde der Konkurs angedroht (Betreibung Nr. zz vom 20. Juni 2024). Bei Vorliegen weiterer Konkursandrohungen nebst der aktuellen Konkursforderung hat die Schuldnerin entweder nachzuweisen, dass bezüglich dieser Schulden Konkurshinderungsgründe im Sinne von Art. 174 Abs. 2 SchKG vorliegen oder glaubhaft zu machen, dass sie über flüssige Mittel verfügt, um diese Forderungen zu tilgen (Giroud/Theus Simoni, in: Staehelin/Bauer/Lorandi [Hrsg.], Basler Kommentar, Schuldbetreibung und Konkurs I, 3. A. 2021, Art. 174 SchKG N 26b). Die Beschwerdeführerin macht weder Konkurshinderungsgründe für die Forderungen der D.________ von Fr. 30’904.25 (Betreibung Nr. yy vom 2. August 2022) und der C.________ von Fr. 23’953.75 (Betreibung Nr. zz vom 20. Juni 2024) geltend noch erklärt sie, mit welchen liquiden Mitteln sie diese Beträge tilgen könnte. Vielmehr bringt sie vor, nebst der aktuellen Konkursforderung sei nur noch eine Forderung der Eidgenössischen Steuerverwaltung von Fr. 2’000.00 (Betreibung Nr. ww vom 3. Dezember 2025) offen (KG-act. 1, S. 6). Letztere Forderung befindet sich im Einleitungsstadium. Gemäss Betreibungsregisterauszug sind demnach aktuell nebst der vorliegenden Konkursforderung drei Betreibungen im Gesamtbetrag von Fr. 56’858.00 offen, die sich abgesehen von der letzten Betreibung über Fr. 2’000.00 im Stadium der Konkursandrohung befinden. Im

Kantonsgericht Schwyz 7 Übrigen fällt auf, dass es sich bei den meisten Betreibungen um öffentlichrechtliche Forderungen handelt (Sozialversicherungen, Steuerbehörden, Kanton), was ein Indiz gegen die Zahlungsfähigkeit ist (Giroud/Theus Simoni, in: Staehelin/Bauer/Lorandi [Hrsg.], Basler Kommentar, Schuldbetreibung und Konkurs I, 3. A. 2021, Art. 174 SchKG N 26e). Seit Anfang 2025 könnten auch solche Betreibungen zum Konkurs führen (vgl. revidierten Art. 43 Abs. 1 SchKG). cc) Zur Zahlungsfähigkeit macht die Beschwerdeführerin geltend, sie verfüge über verschiedene Exklusivvertriebsrechte (KG-act. 1, S. 7 f.). Dem Lieferund Vertriebsvertrag mit der E.________ vom 5. Dezember 2022 (KG-act. 1/6) sind die Bestellmengen und Preise der Produkte jedoch nicht zu entnehmen. Der Vertriebsvereinbarung mit der F.________ vom 1. Oktober 2023 (KGact. 1/7) ist immerhin eine Preisliste (Annex I) und eine Liste mit garantierten Mindestabnahmezielen für die Jahre 2024 (EUR 25’000.00), 2025 (EUR 45’000.00) und 2026 (EUR 65’000.00) angehängt (Annex IV). Gemäss exklusivem Distributionsvertrag vom 23. Februar 2025 verpflichtete sich die Beschwerdeführerin zu steigenden Mindestkaufmengen von Produkten der Herstellerin in den Jahren 2026 bis 2029, beginnend mit einer Mindestmenge von 1’260 für das Jahr 2026, bei einem Preis von EUR 29.00 pro Einheit (KGact. 1/10). Sodann schloss die Beschwerdeführerin mit der G.________ am 15. Dezember 2025 ein Vertriebsrechteabkommen (KG-act. 1/13), wobei auffällt und unerklärt bleibt, dass H.________ als Geschäftsführer beider Vertragsparteien das Abkommen unterzeichnete. Die von der Beschwerdeführerin geschuldete Vergütung und die diesbezüglichen Konditionen sowie die zu vertreibenden Produktmengen sind nicht aufgeführt. Zwar ist die Beschwerdeführerin bei allen vier Verträgen die vergütungspflichtige Vertragspartei, allerdings lässt sich so nicht die Frage klären, ob, wann und wie sie die zu vertreibenden Produkte mit welcher Gewinnmarge wird weiterverkaufen können. Die eingereichten Verträge können demnach nicht den Ertrag der Beschwerdefüh-

Kantonsgericht Schwyz 8 rerin glaubhaft machen. Die Beschwerdeführerin reichte des Weiteren eine Instruktion der I.________ vom 12. Dezember 2023 zur Installierung der Label „importer“ und „Swiss REP“ ein (KG-act. 1/8). Ein Vertrag mit der I.________ oder eine Bestellmengen- und Preisvereinbarung liegen jedoch nicht vor. Das Schreiben der J.________ vom 3. November 2023 (KG-act. 1/9) ist ein Begleitschreiben zu den angehängten Lieferkonditionen und Dienstleistungen, die aber vorliegend ebenso wenig eingereicht wurden wie ein Liefervertrag. Diesen beiden Dokumenten ist weder die Menge und der Preis der zu vertreibenden Produkte noch der sich daraus ergebende Ertrag zu entnehmen. Mit den Beschwerdebeilagen konnte die Beschwerdeführerin die angeblich lukrativen Margen (KG-act. 1, Rz. 24) daher nicht glaubhaft machen. dd) Die anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin reichte im Hinblick auf die Glaubhaftmachung der Zahlungsfähigkeit weder eine aktuelle (Zwischen-)Bilanz noch vollständige Kreditoren- und Debitorenlisten ein, sodass nicht beurteilt werden kann, welcher Aufwand den Vertriebserträgen entgegensteht. Die finanzielle Gesamtsituation der Beschwerdeführerin kann nicht beurteilt werden. Ebenso wenig reichte sie aktuelle Kontoauszüge ein, die ihre Liquidität glaubhaft machen könnten. Gemäss Mitteilung des Konkursamtes verfügt die Beschwerdeführerin über Guthaben bei der K.________ (Bank I) und der L.________ AG (Bank II) von Fr. 5’960.24 + EUR 9.81 (KGact. 3). Dies erscheint auch ohne Kenntnis der Bilanz als sehr wenig. Zur Deckung der gemäss Betreibungsregisterauszug offenen Forderungen von Fr. 56’858.00, die sich bis auf Fr. 2’000.00 im Stadium der Konkursandrohung befinden, genügt diese Liquidität jedenfalls nicht. ee) Zusammenfassend konnte die Beschwerdeführerin ihre Zahlungsfähigkeit nicht glaubhaft machen, weshalb die zweite Voraussetzung zur Aufhebung der Konkurseröffnung nach Art. 174 Abs. 2 SchKG nicht erfüllt ist.

Kantonsgericht Schwyz 9 4. Die Beschwerde ist abzuweisen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Der beim Kantonsgericht hinterlegte Betrag von Fr. 18’300.00 ist dem Konkursamt Höfe zu überweisen, das über dessen Verwendung zu entscheiden hat (vgl. Giroud/Theus Simoni, in: Staehelin/Bauer/Lorandi [Hrsg.], Basler Kommentar, Schuldbetreibung und Konkurs II, 3. A. 2021, Art. 174 N 25a). Mangels Antrags (KG-act.9) ist der nicht anwaltlich oder anderweitig berufsmässig vertretenen Beschwerdegegnerin (vgl. Art. 68 Abs. 2 ZPO, Art. 27 Abs. 1 SchKG) im Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigung zuzusprechen;beschlossen: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, die Wirkung der vorinstanzlichen Konkurseröffnung auf den 27. März 2026, 15:00 Uhr, festgesetzt und die angefochtene Verfügung im Übrigen bestätigt. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 750.00 werden der Beschwerdeführerin auferlegt und von ihrem Kostenvorschuss bezogen. 3. Die Kantonsgerichtskasse hat den hinterlegten Betrag von Fr. 18’300.00 dem Konkursamt Höfe zu überweisen. 4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Massgabe von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Zivilsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht

Kantonsgericht Schwyz 10 werden; die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. Es handelt sich um eine Konkurssache im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. d BGG. 5. Zufertigung an Rechtsanwalt B.________ (2/R), die C.________ (1/R), das Grundbuch- und Konkursamt Höfe (je 1/R), das Betreibungsamt Höfe (1/R), das Handelsregisteramt des Kantons Schwyz (1/R), die Vorinstanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R, unter Rückgabe der Akten) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv). Namens der Beschwerdekammer Der Kantonsgerichtspräsident Der Gerichtsschreiber Versand 27. März 2026 amu

BEK 2026 33 — Schwyz Kantonsgericht Beschwerdekammer 26.03.2026 BEK 2026 33 — Swissrulings