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Schwyz Kantonsgericht Beschwerdekammer 10.04.2026 BEK 2025 187

10 aprile 2026·Deutsch·Svitto·Kantonsgericht Beschwerdekammer·PDF·3,954 parole·~20 min·12

Riassunto

definitive Rechtsöffnung | Rechtsöffnung definitive

Testo integrale

Kantonsgericht Schwyz Beschluss vom 10. April 2026 BEK 2025 187 Mitwirkend Kantonsgerichtsvizepräsidentin Daniela Pérez-Steiner, Kantonsrichterinnen Annelies Inglin und Viviane Liebherr, Gerichtsschreiberin Cornelia Spörri-Kessler. In Sachen A.________, Gesuchsgegner und Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt B.________, gegen C.________, Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin, betreffend definitive Rechtsöffnung (Beschwerde gegen die Verfügung des Einzelrichters am Bezirksgericht Höfe vom 11. Dezember 2025, ZES 2025 492);hat die Beschwerdekammer,

Kantonsgericht Schwyz 2 nachdem sich ergeben und in Erwägung: 1. a) Die Gesuchstellerin betrieb den Gesuchsgegner mit Zahlungsbefehl vom 26. Mai 2025 des Betreibungsamts Höfe in der Betreibung Nr. xx für einen Betrag von Fr. 4’608.90 nebst Zins zu 5 % seit dem 21. Mai 2025 sowie einen Betrag von Fr. 8’544.00 nebst Zins zu 5 % seit dem 21. Mai 2025 (Vi-KB 4). Nachdem der Gesuchsgegner dagegen Rechtsvorschlag erhoben hatte (vgl. Vi-KB 4), stellte die Gesuchstellerin beim Bezirksgericht Höfe am 17. Juni 2025 den folgenden Antrag (Vi-act. A/I): Es sei der Gesuchstellerin in der Betreibung Nr. xx des Betreibungsamts Höfe gegen den Gesuchsgegner die definitive Rechtsöffnung zu erteilen für CHF 4’608.90 zzgl. 5 % Zins seit 21. Mai 2025, für CHF 8’544.00 zzgl. 5 % Zins seit 21. Mai 2025 sowie für die Betreibungs- und Gerichtskosten. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt.) zulasten des Gesuchsgegners. Mit Stellungnahme vom 25. August 2025 forderte der Gesuchsgegner die vollumfängliche Abweisung des Gesuchs um definitive Rechtsöffnung, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWST) zulasten der Gesuchstellerin (Vi-act. A/II). Mit Eingaben vom 12. September 2025 bzw. 17. Oktober 2025 hielten die Parteien an ihren Anträgen fest (Vi-act. A/III und IV). Am 24. Oktober 2025 verzichtete die Gesuchstellerin auf eine weitere Stellungnahme (Viact. A/V). b) Am 11. Dezember 2025 verfügte der Einzelrichter was folgt (angef. Verfügung): 1. Der Gesuchstellerin wird in der Betreibung Nr. xx des Betreibungsamtes Höfe definitive Rechtsöffnung erteilt für CHF 4’608.90 nebst Zins zu 5 % seit 21. Mai 2025 sowie für CHF 8’544.00 nebst Zins zu 5 % seit 21. Mai 2025.

Kantonsgericht Schwyz 3 2.1 Die Gerichtskosten in Höhe von CHF 500.00 werden dem Gesuchsgegner auferlegt und vom Kostenvorschuss der Gesuchstellerin bezogen. 2.2 Der Gesuchsgegner hat der Gesuchstellerin unter dem Titel Gerichtskostenersatz CHF 500.00 zu bezahlen. 3. Der Gesuchsgegner hat der Gesuchstellerin eine Parteientschädigung von CHF 900.00 zu bezahlen. 4. [Rechtsmittel] 5. [Zufertigung] c) Dagegen erhob der Gesuchsgegner am 22. Dezember 2025 fristgerecht Beschwerde mit den folgenden Anträgen (KG-act. 1): 1. Es sei die Verfügung des Bezirksgerichts Höfe vom 11.12.2025, Dossier ZES 2025 402, betreffend Rechtsöffnungsbegehren in der Betreibung Nr. xx des Betreibungsamts Höfe aufzuheben und es sei keine definitive Rechtsöffnung zu gewähren. 2. Es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu gewähren. 3. Es sei das Beschwerdeverfahren bis zum Abschluss des zwischen den Parteien beim Kantonsgericht Schwyz anhängigen Berufungsverfahren ZK2 2024 41 betreffend Eheschutz zu sistieren. 4. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWST) zulasten der Einsprachegegnerin. Nach am 29. Dezember 2025 erfolgter Zustellung der entsprechenden Fristansetzung ersuchte die Gesuchstellerin mit Beschwerdeantwort vom 7. Januar 2026 um vollumfängliche Abweisung der Beschwerde, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Gesuchsgegners (vgl. KG-act. 6, S. 2). Mit Eingabe vom 22. Januar 2026 hielt der Gesuchsgegner an seinen bisherigen Anträgen fest (KG-act. 9). Eine letzte Eingabe der Gesuchstellerin datiert vom 3. Februar 2026 (KG-act. 11).

Kantonsgericht Schwyz 4 Mit Verfügung vom 4. Februar 2026 wies die Verfahrensleitung die Gesuche des Gesuchsgegners um aufschiebende Wirkung und um Sistierung des Beschwerdeverfahrens BEK 2025 187 ab (KG-act. 12). 2. a) Beruht die Forderung auf einem vollstreckbaren gerichtlichen Entscheid, so kann der Gläubiger beim Richter die Aufhebung des Rechtsvorschlags (definitive Rechtsöffnung) verlangen (Art. 80 Abs. 1 SchKG). Abgesehen davon, dass das Gericht von Amtes wegen zu prüfen hat, ob ein gültiger Rechtsöffnungstitel vorliegt, bestreitet der Gesuchsgegner nicht, dass es sich bei der Verfügung vom 18. Juni 2024 um einen vollstreckbaren gerichtlichen Entscheid und somit um einen vollstreckbaren definitiven Rechtsöffnungstitel im Sinne von Art. 80 SchKG handelt (vgl. auch angefochtene Verfügung E. 6.1). Indes macht er geltend, dass weder das Betreibungsbegehren noch der Zahlungsbefehl oder das Rechtsöffnungsgesuch das Datum der Entstehung für die einzelnen in Betreibung gesetzten Forderungen bzw. die infrage stehende Zeitperiode nenne. So würden im Betreibungsbegehren die in Betreibung gesetzten Beträge gesamthaft mit Fr. 4’608.90 und Fr. 8’544.00 angegeben. Es enthalte zwar den Hinweis, dass sich diese Beträge aus Ehegattenunterhalt von monatlich Fr. 1’395.00 zusammensetzen würden, aber es werde nicht angeführt, an welchem jeweiligen Datum die einzelne Unterhaltsforderung entstanden sei. Er könne dem Betreibungsbegehren nicht entnehmen, für welche an welchem Datum entstandene Forderung er nach den von der Gesuchstellerin vorgenommenen Abzügen noch welchen Forderungsbetrag geschuldet haben soll. Auch der Zahlungsbefehl vom 26. Mai 2025 könne aufgrund der mangelhaften Forderungsbezeichnung keine Grundlage für eine Rechtsöffnung darstellen. Das Betreibungsbegehren sei nicht Bestandteil des Zahlungsbefehls, weshalb ihm dieses bei dessen Empfang bezeichnenderweise nicht ausgehändigt worden sei und er keinen Empfang des Betreibungsbegehrens unterschriftlich bestätigt habe. Im Rechtsöffnungsbegehren nenne die Gesuchstellerin für die Unterhaltsforderungen und die laut der

Kantonsgericht Schwyz 5 D.________ vorzunehmenden Abzüge jeweils lediglich Gesamtbeträge. Weil jede Unterhaltsforderung trotz gleichen Rechtsgrunds ihr eigenes Schicksal habe, seien für jede beanspruchte Unterhaltsforderung der Zeitpunkt ihrer Entstehung, die Zeitperiode, für welche die Unterhaltsforderung geschuldet sei, und die Höhe des noch ausstehenden Betrags anzugeben. Dies habe die Gesuchstellerin unterlassen. Die Höhe der Forderung im Zahlungsbefehl und im Rechtsöffnungsverfahren würde nicht übereinstimmen (KG-act. 1 Rz 5.1 ff.). b) Die Vorinstanz erwog in diesem Zusammenhang, dass in der Betreibung Nr. xx eine Forderung der Gesuchstellerin gegen den Gesuchsgegner in der Höhe von Fr. 4’608.90 zzgl. Zins zu 5 % seit 21. Mai 2025 geltend gemacht werde. Ihrer Ansicht nach ergibt sich aus der Umschreibung der Forderung im Betreibungsbegehren für die Perioden 03/23 bis 08/24 der geforderte Betrag hinsichtlich jedes Monats. Hinsichtlich der Perioden vom 19.07.2022 bis 31.07.2022 und 08/22 bis 02/23 werde nicht erklärt, in welchem Umfang die einmalige Nachzahlung von Fr. 1’806.00 in KW 34 im Jahr 2024 an die jeweiligen Monate angerechnet werden soll. Gestützt auf Art. 87 Abs. 1 OR sei die Zahlung auf die früher verfallene Schuld anzurechnen. Entsprechend lasse sich auch für diese Perioden der geforderte Betrag hinsichtlich jedes Monats bestimmen. Sodann ergebe sich, dass die Forderung auf den Ehegattenunterhaltsbeiträgen gemäss Dispositivziffer 6.1 der Verfügung beruhe. Zusammenfassend entspreche die betreibende Gesuchstellerin der gemäss Verfügung vom 18. Juni 2024 Begünstigten, der betriebene Gesuchsgegner dem gemäss Verfügung vom 18. Juni 2024 Verpflichteten und die im Zahlungsbefehl genannte Forderung den in Dispositivziffer 6.1 der Verfügung vom 18. Juni 2024 festgelegten Ehegattenunterhaltsbeiträgen (angef. Verfügung E. 6.2). 3. a) Die gemäss Art. 67 Abs. 1 Ziff. 3 SchKG im Betreibungsbegehren anzugebende Forderung muss zumindest bestimmbar sein (Kofmel Ehrenzel-

Kantonsgericht Schwyz 6 ler, in: Staehelin/Bauer/Lorandi [Hrsg.], Basler Kommentar, Schuldbetreibung und Konkurs I, 3. A. 2021, Art. 67 SchKG N 39). Der Betreibende kann seinen Anspruch beziffern, indem er eine Gesamtsumme angibt, wovon eine oder mehrere geleistete Anzahlungen abzuziehen sind, da diese Vorgehensweise lediglich eine einfache Subtraktion verlangt (BGE 141 III 173 E. 2.2.1 = Pra 106/2017 Nr. 38; Kofmel Ehrenzeller, a.a.O., Art. 67 SchKG N 41b). Beim Zahlungsbefehl genügt es nach der Gerichtspraxis, wenn die Forderung für alle Beteiligten durch eine einfache Rechenoperation mühelos bestimmbar ist (Wüthrich/Schoch, in: Staehelin/Bauer/Lorandi [Hrsg.], a.a.O., Art. 69 SchKG N 33). Der Gläubiger hat in seinem Betreibungsbegehren unter anderem auch die Forderungsurkunde und deren Datum, in Ermangelung einer solchen den Grund der Forderung anzugeben (Art. 67 Abs. 1 Ziff. 4 SchKG). Dabei geht es einzig um die korrekte Information des Schuldners über die gegen ihn gerichtete Betreibung (Kofmel Ehrenzeller, a.a.O., Art. 67 SchKG N 43; KG GR KSK 18 75 vom 13. Juli 2020 E. 5.3). Die entsprechenden Angaben werden in den Zahlungsbefehl aufgenommen (Art. 69 Abs. 2 Ziff. 1 SchKG). Es genügt auch eine knappe Umschreibung des Forderungsgrundes, wenn nach dem Grundsatz von Treu und Glauben der Anlass der Betreibung aus ihrem Gesamtzusammenhang erkennbar wird (Kren Kostkiewicz, SchKG-Kommentar, 20. A. 2020, Art. 67 SchKG N 54; BGer 5A_729/2019 vom 18. Dezember 2019 E. 4.2; BGer 4A_304/2024 vom 5. November 2024 E. 6.2). Dazu ist erforderlich, dass das Datum angegeben wird, an welchem die in Betreibung gesetzte Forderung entstanden ist. Bei Dauerschuldverhältnissen mit periodischen Zahlungspflichten bedeutet dies, dass die infrage stehende Zeitperiode zu bezeichnen ist (Kren Kostkiewicz, a.a.O., Art. 67 SchKG N 54; Penon/Wohlgemuth, in: Kren Kostkiewicz/Vock [Hrsg.], Kommentar SchKG, 4. A. 2017, Art. 67 SchKG N 27; BGE 141 II 173 E. 2.2.2 = Pra106/2017 Nr. 38; BGer 4A_304/2024 vom 5. November 2024 E. 6.2). Bei Betreibungen für periodische Leistungen muss im Betreibungsbegehren und im Zahlungsbefehl die Periode angegeben werden, für welche die Betreibung eingeleitet wird (Kren

Kantonsgericht Schwyz 7 Kostkiewicz, a.a.O., Art. 67 SchKG N 57; BGE 141 II 173 E. 2.2.2 = Pra 106/2017 Nr. 38; BGer 5A_861/2013 vom 15. April 2014 E. 2.3; EGV-SZ 2013 A 6.3 E. 3), beispielsweise „Kindesunterhalt Mai 2019 bis und mit Oktober 2019“ oder „Unterhalt 1.5.2019 – 31.10.2019“ (Bachofner, Wie komme ich zu meinem Geld? Zur Durchsetzung von familienrechtlichen Unterhaltsansprüchen, in: Der Familienprozess, Symposium zum Familienrecht 2020, S. 169). Wer für mehrere Forderungen betreibt, hat diese genau zu benennen, denn jede dieser Forderungen hat ihren eigenen Grund (Kren Kostkiewicz, a.a.O., Art. 67 SchKG N 57; Penon/Wohlgemuth, a.a.O., Art. 67 SchKG N 27). b) Der von der Gesuchstellerin vor erster Instanz eingereichte Zahlungsbefehl benennt zwei Forderungen im Betrag von Fr. 4’608.90 und Fr. 8’544.00, je zuzüglich Zins von 5 % seit dem 21. Mai 2025. Hinsichtlich des Forderungsgrundes wird auf den „Anhang“ verwiesen, welcher aus dem Betreibungsbegehren vom 21. Mai 2025 besteht (Vi-KB 4). Im Betreibungsbegehren vom 21. Mai 2025 (Vi-KB 7 = KG-act. 1/8) ist der Forderungsgrund unter dem Titel „Forderungsurkunde und deren Datum; wenn keine Urkunde vorhanden, Grund der Forderung“ unter lit. a wie folgt umschrieben: „Ehegattenunterhalt von monatlich CHF 1’395.00 (vgl. Entscheid Bezirksgericht Höfe v. 18.06.24, Disp. Ziff. 6.1) für die Perioden 03/23 bis 08/24 abzgl. Teilzahlungen von jeweils CHF 1’156.00 am 01.03.23 für Periode 03/23; 31.03.23 für Periode 04/23; 28.04.23 für Periode 05/23; 01.06.23 für Periode 06/23; 30.06.23 für Periode 07/23; 31.07.23 für Periode 08/23; 01.09.23 für Periode 09/23; 29.09.23 für Periode 10/23; 01.11.23 für Periode 11/23; 01.12.23 für Periode 12/23; 29.12.23 für Periode 01/24; 01.03.24 für Periode 03/24; 28.03.24 für Periode 04/24; 30.04.24 für Periode 05/24; 03.06.24 für Periode 06/24; 01.07.24 für Periode 07/24; 02.08.24 für Periode 08/24 und einmalig CHF 849.10 am 01.02.24 für Periode 02/24.“ Unter lit. b ist Folgendes festgehalten: „Ehegattenunterhalt von CHF 585.00 für die Periode 19.07.22 bis 31.07.22 und jeweils CHF 1’395.00 pro Monat für die Perioden 08/22 bis

Kantonsgericht Schwyz 8 02/23 (vgl. Entscheid Bezirksgericht Höfe v. 18.06.24, Disp. Ziff. 6.1) abzgl. einmaliger Nachzahlung von CHF 1’806.00 in Kalenderwoche 34 im Jahr 2024.“ Der Gesuchsgegner verwies in seiner Stellungnahme vom 25. August 2025 vor erster Instanz zwar bereits darauf hin, dass das Betreibungsbegehren, der Zahlungsbefehl wie auch das Rechtsöffnungsbegehren seiner Ansicht nach den bei periodischen Leistungen verlangten Anforderungen nicht genügen würden (vgl. Vi-act. A/II Rz 6, S. 6 f.). Bei seinem Vorbringen, das Betreibungsbegehren sei nicht Bestandteil des Zahlungsbefehls und ihm bei dessen Empfang nicht ausgehändigt worden, wie auch bei dem mit Beschwerde eingereichten, über keinen Anhang verfügenden Zahlungsbefehl (KG-act. 1/9) handelt es sich indes um eine neue Tatsachenbehauptung bzw. um ein neues Beweismittel. Es ist nicht ersichtlich, weshalb der Gesuchsgegner diesen Einwand nicht bereits im Rechtsöffnungsverfahren hatte vorbringen können, zumal er in der Beschwerdeschrift in Nachachtung des Novenverbots im Sinne von Art. 326 Abs. 1 ZPO nicht substanziiert darlegt, weshalb erst die monierte Verfügung Anlass dazu gegeben hat. Dass ein Fall von Art. 326 Abs. 2 ZPO vorliegt, behauptet der Gesuchsgegner zu Recht nicht. Folglich handelt es sich um ein unzulässiges Novum im Sinne von Art. 326 Abs. 1 ZPO, welches unberücksichtigt zu bleiben hat. Davon abgesehen kann bzw. durfte die Vorinstanz mangels entsprechender erstinstanzlicher Einwände des Gesuchsgegners gegen Vi-KB 4 davon ausgehen, dass das Betreibungsbegehren tatsächlich Anhang des Zahlungsbefehls war. Dies gilt umso mehr, als der Gesuchsgegner in seiner Stellungnahme vom 25. August 2025 persönlich festhielt, dass die Gesuchstellerin (dieses Mal) die ihrer Ansicht nach infrage stehenden Zeitperioden sowie den behaupteten ausstehenden Betrag im Zahlungsbefehl bezeichnet habe (vgl. Vi-act. A/II Rz 5, S. 3). Der Zahlungsbefehl verweist wie erwähnt denn auch zweifelsfrei auf einen Anhang, wenn der Gesuchsgegner dessen Empfang auch nicht separat unterschriftlich bestätigte. Soweit der Gesuchsgegner im Zusammenhang mit den bei periodischen Leistungen gestellten Anforderungen einen Mangel erblickt, ist festzuhalten, dass

Kantonsgericht Schwyz 9 der Rechtsöffnungsrichter im Allgemeinen nicht überprüfen darf, ob die Betreibung richtig eingeleitet und der Zahlungsbefehl mängelfrei ist. Mängel, die die Nichtigkeit der Betreibung zur Folge haben, sind von ihm aber von Amtes wegen zu berücksichtigen. In einem solchen Fall fehlt es dem Gläubiger am Rechtsschutzinteresse, weil die Betreibung ohnehin nicht mehr fortgesetzt werden könnte (Stücheli, Die Rechtsöffnung, 2000, S. 92). Die Angabe der Forderungsurkunde oder des Forderungsgrundes ist nach der Praxis kein wesentlicher Bestandteil des Zahlungsbefehls. Fehlt jeder diesbezügliche Hinweis, so erweist sich der Zahlungsbefehl noch keineswegs als nichtig, zumal die Angabe des Forderungsgrundes nach Art. 67 Abs. 1 Ziff. 4 SchKG nur der Orientierung des Betriebenen dient (Wüthrich/Schoch, a.a.O., Art. 69 SchKG N 39; Kofmel Ehrenzeller, a.a.O., Art. 67 SchKG N 43a; BGE 121 III 18 E. 2; BGer 4A_304/2024 vom 5. November 2024 E. 6.3; siehe auch OG SO ZK- BES.2018.150 vom 19. Januar 2019 E. 4.1; OG ZH RT160113 vom 7. November 2016 E. III./2.2). Bloss am Rande sei auf den Entscheid des Bundesgerichts vom 5. November 2024 hingewiesen, welches die Erwägungen des Zürcher Obergerichts, wonach eine ungenügende Spezifizierung des Zahlungsbefehls im Rechtsöffnungsgesuch nachgeholt werden könne und davon auszugehen sei, dass die (dortige) Beschwerdegegnerin die notwendigen Bezeichnung des Rechtsöffnungstitels, die zeitliche Spezifizierung der Forderung sowie die Berechnung der geltend gemachten Forderung im Rechtsöffnungsverfahren rechtsgenüglich nachgeholt habe, als überzeugend ansah (vgl. BGer 4A_304/2024 vom 5. November 2024 E. 6.5; siehe auch OG ZH RT160113 vom 7. November 2016 E. III./2.3). c) Die Rechtsöffnung ist nur dann zu erteilen, wenn die im Zahlungsbefehl bezeichnete Forderung zweifelsfrei identisch ist mit derjenigen, die durch den Rechtsöffnungstitel ausgewiesen ist, was der Richter von Amtes wegen zu prüfen hat (Stücheli, a.a.O., S. 189; Vock/Aepli-Wirz, a.a.O., Art. 80 SchKG N 21). Im Zahlungsbefehl muss als Grund der Forderung der gleiche Lebens-

Kantonsgericht Schwyz 10 vorgang angegeben werden, der dem zu vollstreckenden Entscheid zugrunde lag (Staehelin, in: Staehelin/Bauer/Lorandi [Hrsg.], a.a.O., Art. 80 SchKG N 37; Vock, in: Hunkeler [Hrsg.], Kurzkommentar, Schuldbetreibung und Konkurs, 3. A. 2025, Art. 80 SchKG N 17). Kann die Forderung nicht eindeutig identifiziert werden, ist das Rechtsöffnungsbegehren abzuweisen (vgl. Stücheli, a.a.O., S. 189). Gemäss dem dem Zahlungsbefehl angehängten Betreibungsbegehren handelt es sich bei den in Betreibung gesetzten Forderungen von Fr. 4’608.90 nebst Zins von 5 % und Fr. 8’544.00 nebst Zins zu 5 % um sich auf die Dispositivziffer 6.1 der Verfügung der Einzelrichterin am Bezirksgericht Höfe vom 18. Juni 2024 stützende Unterhaltsbeiträge zugunsten der Gesuchstellerin für den Zeitraum vom März 2023 bis August 2024 sowie vom 19. Juli 2022 bis Februar 2023, abzüglich der aufgeführten, bereits erfolgten Teilzahlungen. Auch als Rechtsöffnungstitel legte die Gesuchstellerin ihrem Rechtsöffnungsgesuch die Verfügung der Einzelrichterin am Bezirksgericht Höfe vom 18. Juni 2024 (Vi-KB 2) bei (vgl. Vi-act. A/I Rz 6, S. 4) und ersuchte gestützt auf Dispositivziffer 6.1 um die erwähnten Unterhaltsbeiträge in gleicher Höhe wie im Betreibungsbegehren aufgelistet (vgl. Vi-act. A/I, S. 2, und Vi-KB 4). Die Forderung im Rechtsöffnungstitel und diejenige im Zahlungsbefehl sind somit identisch. d) aa) Der Gesuchsteller hat in seinem Rechtsöffnungsgesuch genau darzulegen, woraus er seine Forderung ableitet. Insbesondere ist das Quantitativ der geforderten Summe inklusive Zinsen und Kosten anhand einer für den Richter nachvollziehbaren Abrechnung zu erläutern, wenn sich der Betrag nicht ohne Weiteres aus dem Rechtsöffnungstitel ergibt. Dabei ist von dem im Titel ausgewiesenen Betrag auszugehen und in nachvollziehbarer Weise darzustellen, wie der Gesuchsteller auf den nunmehr verlangten Betrag kommt. Zwar kann sich der Richter der Aufgabe, gewisse Berechnungen anzustellen, nicht entbinden. Dabei kann es sich aber nur um eine Überprüfung der gesuchstellerischen Vorbringen handeln (Stücheli, a.a.O., S. 128; siehe auch

Kantonsgericht Schwyz 11 OG TG BR.2009.61 vom 24. August 2009, in: RBOG 2009 Nr. 15; KG SZ BEK 2019 37 vom 30. Oktober 2019 E. 3b/aa). bb) Wie bereits im Betreibungsbegehren (vgl. Vi-KB 4 und 7 [= KG-act. 1/8], unter „Forderungsurkunde und deren Datum; wenn keine Urkunde vorhanden, Grund der Forderung“) stützte sich die Gesuchstellerin auch im Rechtsöffnungsgesuch (Vi-act. A/I Rz 2, S. 2 f.) – mit dem zusätzlichen Hinweis auf das mit Berufung erhobene und mit Verfügung des Kantonsgerichts angewiesene Gesuch um aufschiebende Wirkung (Vi-KB 3) – auf Dispositivziffer 6.1 der Verfügung der Einzelrichterin am Bezirksgericht Höfe vom 18. Juni 2024 (Vi- KB 2) und die entsprechende Verpflichtung des Gesuchsgegners, ihr vom 19. Juli 2022 bis 31. August 2024 einen (Ehegatten-)Unterhaltsbeitrag von monatlich Fr. 1’395.00 zu bezahlen. In ihrem Gesuch bezifferte sie die Unterhaltsbeiträge in der Folge insgesamt auf „CHF 35’460.00 (1 x CHF 585.00 für die Periode 19. Juli 2022 bis 31. Juli 2022 und 25 x CHF 1’395.00 für die Perioden August 2022 bis August 2024)“ (Vi-act. A/I Rz 3, S. 3). Eine identische Ausgangslage ergibt eine Überprüfungsrechnung der Angaben im Betreibungsbegehren. Im Weiteren erwähnt die Gesuchstellerin jeweils geleistete monatliche Teilzahlungen von 17 x Fr. 1’156.00 und 1 x Fr. 849.10, die unbestrittenermassen ihrem persönlichen Unterhalt für die jeweiligen Monatsperioden vom März 2023 bis August 2024 gegolten hätten. Sie verweist dabei auf Vi-KB 4 S. 3 lit. a (Zahlungsbefehl inkl. Anhang vom 26. Mai 2025) sowie die gelb markierten und (unbestrittenermassen) ihrem persönlichen Unterhalt geltenden Zahlungen in Vi-KB 5 f. (Kontoauszüge 1. März bis 1. Juli 2024 und 1. März 2023 bis 2. August 2024; Vi-act. A/I Rz 4, S. 3). Den Belegen lassen sich die erfolgten Teilzahlungen inkl. Datum entnehmen (siehe auch Zitat aus dem Anhang unter E. 3b oben). Aus den vorinstanzlichen Vorbringen der Gesuchstellerin inklusive der genannten Beilagen ergibt sich damit ohne Weiteres, dass in den Perioden März 2023 bis August 2024 jeweils um den Monatswechsel herum 17 Teilzahlungen von je Fr. 1’156.00 (für die Perioden

Kantonsgericht Schwyz 12 März 2023 bis Januar 2024 sowie März 2024 bis August 2024) und eine einmalige Zahlung von Fr. 849.10 für die Periode Februar 2024 erfolgten, die vom monatlichen Unterhaltsbeitrag von Fr. 1’395.00 abzuziehen sind, woraus eine Differenz von Fr. 239.00 für die Perioden März 2023 bis Januar 2024 sowie März 2024 bis August 2024 und von Fr. 545.90 für die Periode Februar 2024 resultiert. Die für die einzelnen Perioden zu bezahlenden Unterhaltsbeiträge lassen sich mithin ohne Weiteres errechnen. Gesamthaft ergibt sich der erste eingeforderte Betrag von Fr. 4’608.90 (17 x Fr. 239.00 + Fr. 545.90; siehe auch Vi-act. A/I Rz 5, S. 4). Dasselbe Ergebnis resultiert aus der Subtraktion der gesamten Abzüge im fraglichen Zeitraum von Fr. 20’501.10 (17 x Fr. 1’156.00 + Fr. 849.10) von den entsprechenden Gesamtunterhaltsforderungen von Fr. 25’110.00 (18 x Fr. 1’395.00). In den Unterhaltsperioden 19. Juli 2022 bis 31. Juli 2022 sowie August 2022 bis Februar 2023 entrichtete der Gesuchsgegner seinerzeit sodann laut den Vorbringen der Gesuchstellerin keine periodischen (Teil-)Zahlungen an ihren Unterhalt, was zur Folge habe, dass sich für diesen Zeitraum ausstehende Unterhaltsbeiträge von insgesamt „CHF 10’350.00 (1 x CHF 585.00; 7 x CHF 1’395.00)“ angehäuft hätten. Die vom Gesuchsgegner in der Kalenderwoche 34 des vergangenen Jahres geleistete Nachzahlung über Fr. 1’806.00 anerkenne sie als hiervon abzugsfähig (Vi-act. A/I Rz 4, S. 3). Die Gesamtdifferenz beläuft sich auf die geforderten Fr. 8’544.00 (siehe auch Vi-act. A/I Rz 5, S. 4). Die Aufstellung im Anhang des Zahlungsbefehls, auf welche die Gesuchstellerin erstinstanzlich verwies, ist identisch (vgl. Vi-KB 4, S. 3 lit. a). Wie die einmalige Nachzahlung von Fr. 1’806.00 in der Kalenderwoche 34 im Jahr 2024 anzurechnen ist, erklärt(e) die Gesuchstellerin nicht. Gemäss Vorinstanz ist die Zahlung wie erwähnt gestützt auf Art. 87 Abs. 1 OR auf die früher verfallene Schuld anzurechnen, womit sich auch für diese Perioden der geforderte Betrag hinsichtlich jedes Monats bestimmen lasse (angef. Verfügung E. 6.2, S. 5). Der Gesuchsgegner erhebt hiergegen keine konkreten Einwände. Damit kann als unbestritten angesehen werden, dass weder eine gültige Erklärung des Schuldners noch

Kantonsgericht Schwyz 13 eine solche des Gläubigers vorliegt bzw. keine Partei die Reihenfolge der Anrechnung im Rahmen der fraglichen Periode bestimmte, was zur Folge hat, dass die geleistete Zahlung nach den Regeln von Art. 87 OR anzurechnen ist (vgl. Schroeter, in: Widmer Lüchinger/Oser [Hrsg.], Basler Kommentar, Obligationenrecht I, 8. A. 2026, Art. 87 OR N 2; Stücheli, a.a.O., S. 236). Entsprechend ist der Unterhalt für die Periode 19. bis 31. Juli 2022 von Fr. 585.00 als beglichen anzusehen und für August 2022 bleibt ein Restbetrag von Fr. 174.00 (Fr. 1’395.00 ./. 1’221.00 [Fr. 1’806.00 ./. Fr. 585.00]). Für September 2022 bis Februar 2023 bleibt es bei den Forderungen von je Fr. 1’395.00 im Monat. Soweit erforderlich sind die einzelnen monatlich noch offenen Unterhaltsbeiträge somit bekannt. Mit der bezüglich der Forderungsurkunde verlangten Datumsangabe ist sodann nicht das Datum der Fälligkeit der Forderung gemeint (Kren Kostkiewicz, a.a.O., Art. 67 SchKG N 59), weshalb das Argument des Gesuchsgegners, dass nicht angeführt werde, an welchem jeweiligen Datum die einzelne Unterhaltsforderung entstanden sei (vgl. KGact. 1 Rz 5.4, S. 7), nicht greift. Wie der Gesuchsgegner selbst ausführte, bedeutet die Angabe des Datums der Entstehung der Forderung bei periodischen Leistungen, dass die infrage stehenden Zeitperioden bezeichnet werden (vgl. KG-act. 1 Rz 5.3, S. 6), was vorliegend erfolgte. Im Übrigen ergibt sich aus Dispositivziffer 6.1 der Verfügung der Einzelrichterin am Bezirksgericht Höfe vom 16. Juni 2024, dass die Unterhaltsbeiträge monatlich jeweils im Voraus auf den ersten Tag eines jeden Monats zu zahlen sind (Vi-KB 2, S. 59). e) Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass sich die gesuchsgegnerischen Vorbringen nicht gegen E. 6.3 der angefochtenen Verfügung richten, wo die Vorinstanz das Vorliegen einer klaren Zahlungsverpflichtung prüfte. Im Rahmen der beantragten Sistierung hielt er vielmehr fest, dass die Vorinstanz an das Dispositiv des Eheschutzentscheids gebunden gewesen sei (vgl. KG-act. 1 Rz 4.5 f.). Ebenso wenig erhebt der Gesuchsgegner

Kantonsgericht Schwyz 14 Einwände gegen die Erwägungen unter Ziffer 7 der angefochtenen Verfügung betreffend Zinsen sowie Betreibungs- und Gerichtskosten. Weitere Ausführungen hierzu erübrigen sich damit. Bezüglich der Betreibungskosten sowie der Kosten des Rechtsöffnungsverfahrens erteilte die Vorinstanz im Übrigen ohnehin keine Rechtsöffnung (vgl. angef. Verfügung E. 7.3). 4. Zusammenfassend ist die Beschwerde abzuweisen, soweit auf sie einzutreten ist. a) Nachdem der Gesuchsgegner die erstinstanzliche Kostenauflage und Entschädigungsregelung in der Höhe von Fr. 900.00 nicht weiter monierte, erübrigen sich weitere Erörterungen hierzu. Im Sinne der neuesten bundesgerichtlichen Rechtsprechung (BGer 4A_364/2025 vom 18. Dezember 2025) ist der Gesuchstellerin der von ihr geleistete Kostenvorschuss von Fr. 500.00 indes aus der Bezirksgerichtskasse zurückzuerstatten und die Dispositivziffern 2.1 und 2.2 sind entsprechend anzupassen. b) Ausgangsgemäss sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 750.00 dem Gesuchsgegner vollumfänglich aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO; Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG). Der nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdegegnerin ist keine Umtriebsentschädigung (Art. 95 Abs. 3 lit. c ZPO) zuzusprechen, weil sie einen entsprechenden Aufwand nicht begründete und dieser in Anbetracht der erfolgten Eingaben (vgl. KG-act. 6 und 11) ohnehin gering ausfiel (vgl. Hofmann/Baeckert, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 4. A. 2024, Art. 95 ZPO N 68 und 70 ff.);beschlossen:

Kantonsgericht Schwyz 15 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie eingetreten wird. 2. Die Dispositivziffern 2.1 und 2.2 der Verfügung vom 11. Dezember 2025 werden im Sinne der Erwägungen aufgehoben und wie folgt ersetzt: 2.1 Die Gerichtskosten in Höhe von CHF 500.00 werden dem Gesuchsgegner auferlegt. 2.2 Der von der Gesuchstellerin geleistete Kostenvorschuss wird ihr zurückerstattet. 3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 750.00 werden dem Gesuchsgegner auferlegt und vom geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe bezogen. 4. Eine Parteientschädigung wird für das Beschwerdeverfahren nicht gesprochen. 5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 113 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Verfassungsbeschwerde beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; vorbehalten bleibt die Geltendmachung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung mit Beschwerde in Zivilsachen gemäss Art. 72 ff. BGG, die in der gleichen Rechtsschrift bzw. bei alleiniger Einlegung innert derselben Frist einzureichen ist. Die Beschwerdeschrift muss Art. 42 BGG entsprechen. Der Streitwert beträgt Fr. 13’152.90. 6. Zufertigung an Rechtsanwalt B.________ (2/R), C.________ (1/R) und die Vorinstanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz

Kantonsgericht Schwyz 16 (1/R, mit den Akten) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv). Namens der Beschwerdekammer Die Kantonsgerichtsvizepräsidentin Die Gerichtsschreiberin Versand 13. April 2026 amu

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