Skip to content

Schwyz Kantonsgericht Beschwerdekammer 16.06.2026 BEK 2025 171

16 giugno 2026·Deutsch·Svitto·Kantonsgericht Beschwerdekammer·PDF·3,507 parole·~18 min·6

Riassunto

provisorische Rechtsöffnung | Rechtsöffnung provisorische

Testo integrale

Kantonsgericht Schwyz Beschluss vom 16. Juni 2026 BEK 2025 171 Mitwirkend Kantonsgerichtsvizepräsident Stefan Weber, Kantonsrichterinnen Annelies Inglin und Viviane Liebherr, Gerichtsschreiberin Julia Lüönd. In Sachen A.________, Gesuchsgegner und Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt B.________, gegen C.________, Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwalt D.________, betreffend provisorische Rechtsöffnung (Beschwerde gegen die Verfügung des Einzelrichters am Bezirksgericht Höfe vom 26. November 2025, ZES 2025 273);hat die Beschwerdekammer,

Kantonsgericht Schwyz 2 nachdem sich ergeben und in Erwägung: 1. a) Mit Zahlungsbefehl des Betreibungsamts Höfe vom 21. Oktober 2024 betrieb die Gesuchstellerin den Gesuchsgegner in der Betreibung Nr. xx für einen Betrag von Fr. 135’614.59 (Vi-act. KB 5). Nachdem der Gesuchsgegner dagegen Rechtsvorschlag erhoben hatte (Vi-act. KB 5), verlangte die Gesuchstellerin am 8. April 2025 in der genannten Betreibung die provisorische Rechtsöffnung für Fr. 135’614.59 zuzüglich Fr. 195.80 Betreibungskosten, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Gesuchsgegners (Viact. A/I, S. 2). Der Einzelrichter am Bezirksgericht Höfe erteilte am 26. November 2025 provisorische Rechtsöffnung für den Betrag von Fr. 135’614.59, auferlegte die vom geleisteten Kostenvorschuss der Gesuchstellerin zu beziehenden Gerichtskosten von Fr. 1’200.00 dem Gesuchsgegner und verpflichtete diesen, der Gesuchstellerin Fr. 1’200.00 Gerichtskostenersatz sowie eine Parteientschädigung von Fr. 2’400.00 (inkl. Auslagen und MWST) zu bezahlen. b) Gegen diese Verfügung erhob der Gesuchsgegner am 8. Dezember 2025 fristgerecht Beschwerde beim Kantonsgericht mit dem Antrag auf Aufhebung der angefochtenen Verfügung und Abweisung des Rechtsöffnungsgesuchs, eventualiter auf teilweise Gutheissung des Rechtsöffnungsgesuchs im Betrag von Fr. 34’665.37 und auf Abweisung im Übrigen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWST) für das erst- und zweitinstanzliche Verfahren zulasten der Gesuchstellerin. Zudem ersuchte er um Erteilung der aufschiebenden Wirkung (KG-act. 1, S. 2). Die Gesuchstellerin beantragte mit Beschwerdeantwort vom 22. Dezember 2025, es sei die Beschwerde abzuweisen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWST) zulasten des Gesuchsgegners (KG-act. 6).

Kantonsgericht Schwyz 3 2. Der Gläubiger kann die provisorische Rechtsöffnung verlangen, wenn die Forderung auf einer durch öffentliche Urkunde festgestellten oder durch Unterschrift bekräftigten Schuldanerkennung beruht (Art. 82 Abs. 1 SchKG). Als Schuldanerkennung im Sinne dieser Bestimmung gilt gemäss Art. 149 Abs. 2 SchKG der definitive Verlustschein (Huber/Sogo, in: Staehelin/Bauer/Lorandi [Hrsg.], Basler Kommentar, Schuldbetreibung und Konkurs I, 3. A. 2021, Art. 149 SchKG N 1). Sofern der Betriebene nicht sofort Einwendungen glaubhaft macht, welche die Schuldanerkennung entkräften, erteilt der Richter die provisorische Rechtsöffnung (Art. 82 Abs. 2 SchKG). Anders als im Zivilprozess muss mithin nicht der Gläubiger das Vorhandensein der rechtserzeugenden Tatsachen beweisen, sondern der Schuldner diese glaubhaft widerlegen (Staehelin, in: Staehelin/Bauer/Lorandi [Hrsg.], Basler Kommentar, Schuldbetreibung und Konkurs I, 3. A. 2021, Art. 82 SchKG N 83). Stützt sich der Gläubiger im Rechtsöffnungsverfahren auf einen Verlustschein, bleiben dem Schuldner alle Einreden des Art. 82 Abs. 2 SchKG erhalten (Näf/Peyer, in: Hunkeler [Hrsg.], Kurzkommentar, Schuldbetreibung und Konkurs, 3. A. 2025, Art. 149 SchKG N 7), weil dem Verlustschein immer noch die bisherige Forderung zugrunde liegt (BGE 147 III 358, E. 3.1.2). 3. Die Vorinstanz erwog zusammengefasst, im Recht liege ein Verlustschein infolge Pfändung vom 21. August 2024 (Vi-act. KB 3). Diesem sei zu entnehmen, dass aus der Pfändung Nr. yy ein ungedeckt gebliebener Betrag in Höhe von Fr. 135’614.59 resultiert habe. Der vorgelegte Verlustschein bilde eine Schuldanerkennung, welche die Gesuchstellerin grundsätzlich zur provisorischen Rechtsöffnung berechtige (angefochtene Verfügung, E. 1.3). Die Gesuchstellerin habe die Einrede der Verjährung des Gesuchsgegners nicht antizipieren müssen, weshalb der Aktenschluss nach dem zweiten Schriftenwechsel eingetreten sei (angefochtene Verfügung, E. 2). Die Gesuchstellerin habe mit ihrem Gesuch um provisorische Rechtsöffnung den Verlustschein vom 21. August 2024 (Vi-act. KB 3), die Verfügung des Bezirksgerichts Höfe

Kantonsgericht Schwyz 4 vom 25. Januar 2022 (Vi-act. KB 2) sowie den notariell beglaubigten deutschen Schuldtitel inklusive Abtretungserklärung (Vi-act. KB 6) eingereicht. Die auf dem Verlustschein beruhende Forderung von Fr. 135’614.59 lasse sich somit ohne Weiteres durch die eingereichten Urkunden bestimmen (angefochtene Verfügung, E. 3.2). In Bezug auf das Vorbringen des Gesuchsgegners, die Schuld sei verjährt, weil deutsches Recht anwendbar sei, lässt sich der angefochtenen Verfügung entnehmen, es sei unerheblich, ob auf die Verlustforderung deutsches Recht anwendbar sei oder nicht. Art. 149a Abs. 1 SchKG gelte ungeachtet des auf die Forderung anwendbaren materiellen Rechts. Die 20-jährige Verjährungsfrist greife damit auch, wenn die Forderung ausländischem Recht unterläge. Vorliegend sei der Verlustschein am 21. August 2024 ausgestellt worden, womit die Verjährung noch nicht eingetreten sei (angefochtene Verfügung, E. 4.1–4.4). Da ein gültiger Rechtsöffnungstitel vorliege und der Gesuchsgegner mit seinen Einwendungen nicht durchdringe, sei der Gesuchstellerin für den Betrag von Fr. 135’614.59 die provisorische Rechtsöffnung zu erteilen (angefochtene Verfügung, E. 5). a) Der Gesuchsgegner macht dagegen zunächst geltend, die Erwägung der Vorinstanz, es habe ein zweiter Schriftenwechsel stattgefunden, sei aktenwidrig. Mit verfahrensleitender Verfügung vom 6. Juni 2025 habe die Vorinstanz festgestellt, dass der Aktenschluss eingetreten sei, und die Gesuchstellerin habe die Gelegenheit erhalten, eine freigestellte Stellungnahme zur Gesuchsantwort einzureichen. Einen zweiten Schriftenwechsel habe die Gesuchstellerin weder beantragt noch habe die Vorinstanz einen solchen verfügt. Dementsprechend hätte die Vorinstanz Tatsachenbehauptungen sowie Bestreitungen der Gesuchstellerin nach Eingang der Gesuchsantwort am 30. Mai 2025 nur noch unter den Voraussetzungen des Novenrechts entgegennehmen dürfen. Die Gesuchstellerin habe in ihrer Stellungnahme vom 30. Juni 2025 zahlreiche Tatsachenbehauptungen als Noven vorgebracht, ohne jeweils im Einzelnen aufzuzeigen, weshalb sie dazu berechtigt gewesen sei. Mit ihrer

Kantonsgericht Schwyz 5 pauschalen Behauptung, zu Noven berechtigt zu sein, habe die anwaltlich vertretene Gesuchstellerin die Anforderungen der ZPO nicht erfüllt. Entsprechend fehle es an der Bestreitung der Verjährungseinrede sowie an Tatsachenbehauptungen im Zusammenhang mit der Verjährungseinrede. Was nicht rechtsgenüglich bestritten werde, gelte als anerkannt. Die Vorinstanz habe insofern Art. 150 Abs. 1, Art. 222 Abs. 2 und Art. 229 Abs. 2 lit. b ZPO verletzt (KG-act. 1, N 5.1 und N 14–17). aa) Gemäss Art. 84 Abs. 2 SchKG gibt der Richter dem Betriebenen sofort nach Eingang des Rechtsöffnungsgesuchs Gelegenheit zur mündlichen oder schriftlichen Stellungnahme und eröffnet danach innert fünf Tagen seinen Entscheid. Für Rechtsöffnungsentscheide gilt das summarische Verfahren (Art. 251 lit. a ZPO). In diesem Verfahren wird grundsätzlich kein zweiter Schriftenwechsel und keine Instruktionsverhandlung durchgeführt. Es steht im Ermessen des Gerichts, ob das Gesuch ohne Stellungnahme erledigt, ob es der Gegenpartei zur Vernehmlassung zugestellt und/oder ob darüber mündlich verhandelt wird. Die gesuchstellende Partei kann demnach nicht wissen, ob sie sich nochmals äussern kann, weshalb sie gehalten ist, ihre Tatsachenvorbringen und die zum Beweis angerufenen Urkunden bereits mit dem Gesuch einzureichen (BGE 150 III 209, E. 3.2). Die Parteien haben im Rechtsöffnungsverfahren mithin keinen Anspruch darauf, sich zweimal zur Sache zu äussern. Der Aktenschluss tritt grundsätzlich nach einmaliger Äusserung ein (BGE 150 III 209, E. 3.4; BGE 146 III 237, E. 3.1). Die Anordnung eines zweiten Schriftenwechsels muss eine seltene Ausnahme bleiben. Das Rechtsöffnungsgericht muss dies eindeutig bzw. ausdrücklich anordnen, nicht bloss das Replikrecht gewähren (BGE 150 III 209, Regeste c und E. 3.4). bb) Die Vorinstanz stellte die Gesuchsantwort mit verfahrensleitender Verfügung vom 6. Juni 2025 der Gesuchstellerin u. a. mit den Hinweisen zu, der Aktenschluss sei eingetreten und sie erhalte Gelegenheit, innert zehn Tagen

Kantonsgericht Schwyz 6 seit Zustellung dieser Verfügung eine freigestellte Vernehmlassung einzureichen (Vi-act. 5). Ein zweiter Schriftenwechsel wurde demnach entgegen den Erwägungen der Vorinstanz nicht angeordnet (vgl. angefochtene Verfügung, E. 2) und der Aktenschluss trat folglich nach einmaliger Äusserung mit der Gesuchsantwort vom 30. Mai 2025 (Vi-act. A/II) ein. cc) Nach Aktenschluss können Noven nur noch beschränkt vorgebracht werden. Zugelassen sind nur noch echte Noven, d. h. neue Tatsachen und Beweismittel, die erst nach dem Aktenschluss entstanden, und entschuldbare unechte Noven, also neue Tatsachen und Beweismittel, die bereits vor dem Aktenschluss entstanden, die aber trotz zumutbarer Sorgfalt nicht vorher vorgebracht werden konnten (Leuenberger, in: Sutter-Somm/Lötscher/Leuenberger/Seiler [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Band II, 4. A. 2025, Art. 229 ZPO N 9 und N 29–31; vgl. Willisegger, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 4. A. 2024, Art. 229 ZPO N 31–33; vgl. Art. 229 Abs. 2 lit. a und lit. b ZPO). Der unechte Noven vorbringenden Partei darf keine Nachlässigkeit bei der Behauptungs- oder der Beweisführungslast vorzuwerfen sein (Leuenberger, a. a. O., Art. 229 ZPO N 31) und das Recht zur Stellungnahme darf nicht zur nachträglichen Ergänzung oder Verbesserung des Gesuchs genutzt werden (Urteil des Bundesgerichts 5A_84/2021 vom 17. Februar 2022, E. 3.2.1). Noven können auch erst durch die Vorbringen der Gegenpartei veranlasst werden, weil es der gesuchstellenden Partei weder möglich noch zumutbar ist, auf Vorrat sämtliche denkbaren Einreden und Einwendungen zu entkräften, mit denen der Prozessstoff in der Gesuchsantwort noch ausgedehnt werden kann. Für den Sorgfaltsnachweis ist unabdingbar, dass die Noveneingabe durch die Vorbringen der Gegenpartei kausal veranlasst wurde. Die Prüfung dieses Kausalzusammenhangs erfolgt anhand der Umstände des Einzelfalls (Urteil des Bundesgerichts 5A_84/2021 vom 17. Februar 2022, E. 3.2.1).

Kantonsgericht Schwyz 7 dd) Im erstinstanzlichen Verfahren erhob der Gesuchsgegner in seiner Gesuchsantwort die Einrede der Verjährung betreffend die dem Verlustschein zugrunde liegende Zinsforderung (Vi-act. A/II, N 3.1–3.3 auf S. 7–11). Die Gesuchstellerin machte in ihrer Stellungnahme zur Gesuchsantwort geltend, die Verjährungseinrede sei bereits anlässlich des vorangehenden provisorischen Rechtsöffnungsverfahrens im Jahr 2022 geprüft worden und das Gericht habe diese verworfen. Dieser Entscheid sei nicht weitergezogen und am 12. April 2022 für vollstreckbar erklärt worden (Vi-act. A/III, N 5 f.). Sie habe folglich nicht damit rechnen müssen, dass der Gesuchsgegner die Frage der Verjährung im vorliegenden provisorischen Rechtsöffnungsverfahren erneut aufwerfe, und ihr habe nicht zugemutet werden können, in ihrem Rechtsöffnungsgesuch zu allen vorstellbaren Vorbringen des Gesuchsgegners Stellung zu nehmen (Vi-act. A/III, N 7). Ihre diesbezüglichen neuen Tatsachenbehauptungen seien deshalb zulässig (Vi-act. A/III, N 10). Der Gesuchsgegner bestreitet nicht, dass er die Verjährungseinrede bereits in einem früheren Rechtsöffnungsverfahren vorgebracht hatte, damit nicht durchdrang und diesen Entscheid anschliessend nicht anfocht (vgl. Vi-act. A/IV und A/VI). Der Vorinstanz ist insofern zuzustimmen, dass die Gesuchstellerin die Einrede der Verjährung des Gesuchsgegners entgegen dessen Vorbringen (vgl. KG-act. 1, N 17) nicht antizipieren musste (angefochtene Verfügung, E. 2), weil für sie nicht vorhersehbar war, dass er die erfolglos erhobene Einrede ein erneutes Mal vorbringen würde, und weil ihr keine Nachlässigkeit vorzuwerfen ist, wenn sie ihn in ihrer Rechtsschrift nicht auf mögliche Verteidigungsmittel aufmerksam machen wollte (vgl. Vi-act. A/V). Auf die bloss denkbare Verjährungseinrede musste die Gesuchstellerin im Rechtsöffnungsgesuch somit nicht auf Vorrat eingehen und ihre diesbezüglichen Vorbringen wurden mithin kausal durch die erwähnte Einrede des Gesuchsgegners veranlasst. Indem die Gesuchstellerin in ihrer Stellungnahme zur Gesuchsantwort einleitend Gründe für die Zulässigkeit ihrer neuen Tatsachenbehauptungen zur Verjährungseinrede anführte (Vi-act. A/III, N 10), legte sie die Novenberechtigung entgegen der

Kantonsgericht Schwyz 8 Ansicht des Gesuchsgegners rechtsgenüglich dar. Bei den neuen Tatsachenbehauptungen der Gesuchstellerin betreffend die Einrede der Verjährung des Gesuchsgegners handelt es sich demzufolge um zulässige unechte Noven. b) aa) Der Gesuchsgegner moniert weiter, die Vorinstanz habe sich mit seinem Hauptargument, dass Art. 149a Abs. 1 SchKG nur dann zur Verlängerung der Verjährung der materiell-rechtlichen Grundforderung auf 20 Jahre führe, wenn die Verjährung der Grundforderung im Zeitpunkt der Betreibung (als Unterbrechungsgrund der Verjährung) noch nicht eingetreten sei, mit keinem einzigen Wort auseinandergesetzt. In dieser Hinsicht liege nebst der Rechtsverletzung von Art. 149a Abs. 1 SchKG auch eine Verletzung der Begründungspflicht bzw. des verfassungsrechtlichen Anspruchs auf rechtliches Gehör vor. In der Sache gelte, dass nur eine Forderung, die noch nicht verjährt sei bzw. deren Verjährungsfrist noch laufe, durch eine andere, längere Verjährungsfrist ersetzt werden könne. Wenn eine Forderung, wie im vorliegenden Fall, hingegen bereits verjährt sei, könne das Betreibungsrecht diesen Umstand nicht heilen, jedenfalls nicht für bereits verfallene und verjährte Forderungen. Indem die Vorinstanz Art. 149a SchKG trotzdem auf die vorliegende Konstellation angewendet habe, verletze sie diese Bestimmung (KG-act. 1, N 5.2 und N 18–25). bb) Der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV sowie Art. 6 Ziff. 1 EMRK und Art. 53 Abs. 1 ZPO) verlangt vom Gericht, dass es die Vorbringen der Betroffenen tatsächlich hört, ernsthaft prüft und in seiner Entscheidfindung angemessen berücksichtigt. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt; vielmehr genügt es, wenn der Entscheid gegebenenfalls sachgerecht angefochten werden kann (BGE 149 V 156, E. 6.1, m. w. H.; Urteil des Bundesgerichts 4A_626/2023 vom 9. Februar 2024, E. 4). Die Begründung des Entscheids muss so abgefasst

Kantonsgericht Schwyz 9 sein, dass sich die betroffene Person über dessen Tragweite Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde leiten liess und auf die sich ihr Entscheid stützt (BGE 148 III 30, E. 3.1; Urteil des Bundesgerichts 4A_626/2023 vom 9. Februar 2024, E. 4). cc) Die Vorinstanz erwog mit Verweis auf BGE 144 III 360, es sei unerheblich, ob auf die Verlustforderung deutsches Recht anwendbar sei oder nicht. Art. 149a Abs. 1 SchKG gelte ungeachtet des auf die Forderung anwendbaren materiellen Rechts. Die 20-jährige Verjährungsfrist greife damit auch, wenn die Forderung ausländischem Recht unterläge. Vorliegend sei der Verlustschein am 21. August 2024 ausgestellt worden, womit die Verjährung noch nicht eingetreten sei (angefochtene Verfügung, E. 4.3 f.). Diesen Erwägungen lässt sich entnehmen, dass die Vorinstanz die Verjährungsfrist gemäss Art. 149a Abs. 1 SchKG vorliegend für anwendbar erachtete, womit sie im Hinblick auf die vom Gesuchsgegner behauptete Verjährung der Grundforderung implizit davon ausging, dass die deutschen Verjährungsbestimmungen, auf die er sich hierfür berief, durch Art. 149a Abs. 1 SchKG resp. die darin vorgesehene 20-jährige Verjährungsfrist verdrängt wurden. Jedenfalls konnte der Gesuchsgegner den Entscheid gestützt auf die wiedergegebene vorinstanzliche Begründung sachgerecht anfechten, weshalb keine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör auszumachen ist. Die Beschwerde des Gesuchsgegners ist insoweit abzuweisen. Zu prüfen bleibt, ob eine Rechtsverletzung von Art. 149a Abs. 1 SchKG vorliegt, wie sie der Gesuchsgegner geltend macht. 4. a) Gemäss Art. 149a Abs. 1 SchKG verjährt die durch den Verlustschein verurkundete Forderung 20 Jahre nach der Ausstellung des Verlustscheins. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung schafft die Ausstellung des

Kantonsgericht Schwyz 10 Verlustscheins keinen neuen Schuldgrund: Die ursprüngliche Forderung bleibt bestehen, der Verlustschein bewirkt keine Novation. Allerdings entfaltet der Verlustschein mit der besonderen Verjährbarkeit und Unverzinslichkeit der Verlustforderung bestimmte Wirkungen, die dem materiellen Recht zugeordnet werden (BGE 144 III 360, E. 3.5.1; BGE 137 II 17, E. 2.5; vgl. BGE 147 III 358, E. 3.1.2). Laut Bundesgericht ist anerkannt, dass die in Art. 149a Abs. 1 SchKG vorgesehene Frist den materiellen Inhalt der in Betreibung gesetzten Forderung ändert und für die Zwangsvollstreckung von Forderungen nach SchKG die darin vorgesehene Verjährungsbestimmung zur Anwendung gelangt (BGE 144 III 360, E. 3.5.2; Urteil des Bundesgerichts 9C_195/2025 vom 7. Mai 2025, E. 3.2.2; vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-2151/2024 vom 3. Dezember 2024, E. 2.5.4; vgl. auch Huber/Sogo, a. a. O., Art. 149a SchKG N 2 und Näf/Peyer, a. a. O., Art. 149a SchKG N 1). Nicht nur bei privatrechtlichen Forderungen, sondern auch bei öffentlich-rechtlichen Forderungen treten die darauf anwendbaren ordentlichen Verjährungsfristen zurück (BGE 144 III 360, E. 3.5.2; für abgaberechtliche Forderungen: Urteil des Bundesgerichts 9C_195/2025 vom 7. Mai 2025, E. 3.2.2). Grund dafür ist, dass es sich bei Forderungen, für die ein Verlustschein ausgestellt wird, um eine besondere Art von Forderung handelt (BGE 144 III 360, E. 3.5.2), für die der Gesetzgeber eine längere als die zivilrechtlich nach Obligationenrecht geltende Verjährungsfrist gewähren wollte (BGE 137 II 17, E. 2.7, m. H. a. BBl 1991 III 104). Die besondere Art der Verlustforderung liegt darin, dass das Zwangsvollstreckungsrecht die weitere Schuldexekution nach ungenügender Zwangsvollstreckung seit jeher mit zwei Privilegien ausstattet, die in einem engen Zusammenhang stehen. Einerseits soll die ausserordentlich lange Verjährungsfrist dem Gläubiger Kosten ersparen, bloss um die Verjährung für eine bereits zwangsvollstreckte Forderung gegenüber einem ohnehin mittellosen Schuldner zu unterbrechen. Andererseits ist Gegenstück der ausserordentlich langen Verjährungsfrist die Unverzinslichkeit der Verlustforderung gegenüber dem Schuldner (BGE 144 III 360, E. 3.5.3, m. w. H.). Damit diese beiden Privilegien

Kantonsgericht Schwyz 11 dem Schuldner und dem Gläubiger in der Zwangsvollstreckung in der Schweiz zugutekommen, ist ihre Anwendung unabhängig davon gerechtfertigt, ob auf die Forderung ausländisches oder schweizerisches Recht anwendbar ist. Ein Grund, weshalb die Verlustforderung anders behandelt werden soll, nur weil darauf nicht schweizerisches Privat- oder öffentliches Recht, sondern ausländisches Recht anwendbar ist, lässt sich laut Bundesgericht nicht erblicken (BGE 144 III 360, E. 3.5.4). Als Massnahme der Spezialexekution, deren Wirkung auf den Staat ihrer Durchführung beschränkt ist, beansprucht der Verlustschein einzig Geltung im Inland. Die Nichtanwendung der Verjährungsfrist von Art. 149a Abs. 1 SchKG lässt sich also nicht mit dem Vorrang des IPRG gemäss Art. 30a SchKG begründen (BGE 144 III 360, E. 3.5.4 f.). Mit anderen Worten gilt Art. 149a Abs. 1 SchKG ungeachtet des auf die Forderung anwendbaren materiellen Rechts. Die 20-jährige Verjährungsfrist greift damit auch, wenn die Forderung ausländischem Recht unterliegt (Huber/Sogo, a. a. O., Art. 149a SchKG N 6). b) Der Gesuchsgegner begründete die Verjährungsreinrede in der Gesuchsantwort damit, dass die Zinsforderungen für die Periode vom 1. Oktober 1989 bis und mit dem 31. Dezember 2014 von gesamthaft EUR 77’467.05 gestützt auf deutsches Recht (§ 197 Abs. 2 i. V. m. § 195 und § 199 BGB) im Zeitpunkt der Betreibung bereits verjährt gewesen seien (Vi-act. A/II, S. 7–10 und S. 12). Wie vorstehend in E. 4a dargelegt, ist Art. 149a Abs. 1 SchKG auch dann anwendbar, wenn die Forderung – und mithin die Verjährung (vgl. Art. 148 Abs. 1 IPRG) – ausländischem Recht unterliegt, was auch die Vorinstanz zutreffend erwog (vgl. angefochtene Verfügung, E. 4.3 f.) und was der Gesuchsgegner mit seinem Vorbringen, im internationalen Verhältnis sei diese Regelung nicht kongruent (KG-act. 1, N 42), ausser Acht lässt. Der Pfändungsverlustschein sagt zwar über den materiell-rechtlichen Bestand der Forderung nichts aus und bewirkt keine Novation, er verschafft dem Gläubiger aber gewisse Erleichterungen für das weitere Vorgehen gegen den Schuldner

Kantonsgericht Schwyz 12 und bewirkt aufgrund der Verjährungsregelung auch materiell-rechtliche Folgen (BGE 147 III 358, E. 3.1.1). Die in Art. 149a Abs. 1 SchKG vorgesehene Verjährungsfrist von 20 Jahren ändert den materiellen Inhalt der in Betreibung gesetzten Forderung und es gelangt für die Zwangsvollstreckung von Forderungen nach SchKG die darin vorgesehene Verjährungsbestimmung zur Anwendung (BGE 144 III 360, E. 3.5.2; Urteil des Bundesgerichts 9C_195/2025 vom 7. Mai 2025, E. 3.2.2; vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A- 2151/2024 vom 3. Dezember 2024, E. 2.5.4; vgl. auch Huber/Sogo, a. a. O., Art. 149a SchKG N 2 und Näf/Peyer, a. a. O., Art. 149a SchKG N 1). Das mögliche Vorbringen sämtlicher Einreden des Art. 82 Abs. 2 SchKG gegen die dem Verlustschein zugrunde liegende Forderung (vgl. vorstehend E. 2) ist somit insofern eingeschränkt, als dass der Verlustschein mit der besonderen Verjährbarkeit der Verlustforderung materiell-rechtliche Wirkungen entfaltet (vgl. vorstehend E. 4a). Für die Frage der Verjährung ist demzufolge Art. 149a Abs. 1 SchKG anwendbar. Entgegen der Ansicht des Gesuchsgegners hat dies keine Heilung bzw. kein zivilrechtliches Wiederaufleben der verjährten Forderung zur Folge (vgl. KG-act. 1, N 5.2 und N 18), weil Zivilforderungen nach Ablauf der Verjährungsfrist nicht erlöschen (vgl. Däppen, in: Widmer Lüchinger/Oser [Hrsg.], Basler Kommentar, Obligationenrecht I, 8. A. 2026, Art. 142 OR N 1), sondern lediglich einredebelastet sind (vgl. Schwander, in: Kren Kostkiewicz/Wolf/Amstutz/Fankhauser [Hrsg.], OR-Kommentar, 4. A. 2023, Art. 142 OR N 1). Eine verjährte Forderung verliert zwar ihre Klagbarkeit, nicht aber ihren Bestand (Gelbhaus, in: Kren Kostkiewicz/Wolf/Amstutz/Fankhauser [Hrsg.], OR-Kommentar, 4. A. 2023, Art. 63 OR N 4). So kann nach Art. 63 Abs. 2 OR eine verjährte Forderung, die trotzdem gezahlt wurde, nicht zurückgefordert werden. Folglich ist irrelevant, ob die dem streitgegenständlichen Verlustschein zugrunde liegende Forderung nach materiellem deutschem Recht verjährt ist bzw. im Zeitpunkt der Betreibung bereits verjährt war. Mit der Ausstellung des Verlustscheins tritt die ordentliche Verjährungsfrist unabhängig davon, ob sie noch läuft, zurück und es

Kantonsgericht Schwyz 13 gelangt die 20-jährige Verjährungsfrist nach Art. 149a Abs. 1 SchKG zur Anwendung. Die Beschwerde des Gesuchsgegners ist auch in diesem Punkt abzuweisen. 5. Zusammengefasst ist die Beschwerde des Gesuchsgegners vollumfänglich abzuweisen. Damit wird das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung gegenstandslos. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Art. 106 Abs. 1 ZPO dem unterliegenden Gesuchsgegner aufzuerlegen. Die Spruchgebühr richtet sich nach Art. 48 i. V. m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG und ist in Berücksichtigung des Streitwerts auf Fr. 3’000.00 festzusetzen. Die anwaltlich vertretene Gesuchstellerin hat gestützt auf Art. 106 Abs. 1 ZPO i. V. m. Art. 95 Abs. 1 lit. b und Abs. 3 lit. b ZPO Anspruch auf eine Entschädigung. Diese spricht das Gericht laut Art. 105 Abs. 2 ZPO nach den Tarifen (Art. 96 ZPO) zu. In Beschwerdeverfahren beträgt das Honorar Fr. 180.00 bis Fr. 2’400.00 (§ 12 GebTRA). Innerhalb dieses Tarifrahmens bestimmt sich die Höhe des Honorars nach der Wichtigkeit der Streitsache, ihrer Schwierigkeit, dem Umfang und der Art der Arbeitsleistung sowie dem notwendigen Zeitaufwand (§ 2 GebTRA). Die Gesuchstellerin reichte keine spezifizierte Kostennote ins Recht, weswegen die Vergütung nach pflichtgemässem Ermessen festzusetzen ist (§ 6 Abs. 1 GebTRA). In Berücksichtigung der erwähnten Bemessungskriterien, insbesondere der knapp 19-seitigen Beschwerdeantwort (KGact. 6), ist ihre Entschädigung ermessensweise auf Fr. 1’500.00 (inkl. Auslagen und MWST) festzusetzen;-

Kantonsgericht Schwyz 14 beschlossen: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 3’000.00 werden dem Gesuchsgegner auferlegt und vom geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe bezogen. 3. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, die Gesuchstellerin für das Beschwerdeverfahren mit Fr. 1’500.00 zu entschädigen. 4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Zivilsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. Der Streitwert beträgt Fr. 135’614.59. 5. Zufertigung an Rechtsanwalt B.________ (2/R), Rechtsanwalt D.________ (2/R), die Vorinstanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R, mit den Akten) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv). Namens der Beschwerdekammer Der Kantonsgerichtsvizepräsident Die Gerichtsschreiberin Versand 18. Juni 2026 amu

BEK 2025 171 — Schwyz Kantonsgericht Beschwerdekammer 16.06.2026 BEK 2025 171 — Swissrulings