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Schwyz Kantonsgericht Beschwerdekammer 24.03.2026 BEK 2025 161

24 marzo 2026·Deutsch·Svitto·Kantonsgericht Beschwerdekammer·PDF·700 parole·~4 min·50

Riassunto

Nichtanhandnahme Strafverfahren | Staatsanwaltschaft

Testo integrale

Kantonsgericht Schwyz Verfügung vom 24. März 2026 BEK 2025 161 Mitwirkend Kantonsgerichtspräsident Reto Heizmann, Gerichtsschreiberin Patrizia Castellazzi. In Sachen A.________, Privatklägerin und Beschwerdeführerin, vertr. durch B.________, gegen 1. Staatsanwaltschaft, 3. Abteilung, Postfach 128, Bahnhofstrasse 4, 8832 Wollerau, Strafverfolgungsbehörde und Beschwerdegegnerin, vertreten durch Staatsanwalt C.________, 2. Unbekannte Täterschaft, Beschuldigte und Beschwerdegegnerin, 3. D.________, Beschuldigter und Beschwerdegegner, 4. E.________, Beschuldigter und Beschwerdegegner, 5. F.________, Beschuldigter und Beschwerdegegner, betreffend Nichtanhandnahme Strafverfahren (Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft vom 26. September 2025, SU 2025 7469);hat der Kantonsgerichtspräsident,

Kantonsgericht Schwyz 2 nachdem sich ergeben und in Erwägung: 1. a) B.________ erstattete als Vertreter der Beschwerdeführerin am 28. Juli 2025 Strafanzeige gegen D.________, E.________ und F.________ betreffend „Betrug, Provisionsbetrug“ bei der Kantonspolizei Luzern (U-act. 3.1.001/1). Die Staatsanwaltschaft Schwyz übernahm das Strafverfahren und erliess am 26. September 2025 eine Nichtanhandnahmeverfügung (U-act. 13.1.002; angef. Verfügung). Dagegen erhob B.________ für die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 20. November 2025 Beschwerde und machte sinngemäss geltend, die Verfügung sei aufzuheben und die Staatsanwaltschaft anzuweisen, ein Strafverfahren zu eröffnen. Als Zustelldomizil gab B.________ folgende Adresse an: c/o G.________ (KG-act. 1). b) Verfahrensleitend wurde die Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 24. November 2025 aufgefordert, bis zum 11. Dezember 2025 eine Sicherheit für allfällige Kosten von Fr. 1’500.00 zu leisten, mit der Androhung, dass im Säumnisfall auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde (KG-act. 3). Die Sendung war an das Zustelldomizil von Herrn B.________ (c/o G.________) adressiert, wurde jedoch mit dem Vermerk „nicht abgeholt“ an das Kantonsgericht retourniert (KG-act. 8). Am 5. Dezember 2025 stellte die Verfahrensleitung die Sendung Herrn B.________ per A-Post-Plus erneut zur Kenntnis zu und teilte ihm mit, dass er die Verfügung vom 24. November 2025 innert der von der Post angesetzten Frist nicht abgeholt habe, obwohl er mit einer gerichtlichen Zustellung habe rechnen müssen und diese daher spätestens mit Ablauf der postalischen Abholfrist am 2. Dezember 2025 als zugestellt gelte (KG-act. 9 und KGact. 11; Art. 85 Abs. 4 lit. a StPO). c) B.________ ersuchte am 11. Dezember 2025 um Fristerstreckung betreffend die zu leistende Sicherheit (KG-act. 13). Mit Verfügung vom 22. Dezember 2025 wurde die Frist bis zum 7. Januar 2026 erstreckt, mit der erneuten Androhung, dass im Säumnisfall auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde (KG-

Kantonsgericht Schwyz 3 act. 15). Auch diese Verfügung konnte Herrn B.________ nicht zugestellt werden und wurde mit dem Vermerk „nicht abgeholt“ retourniert (KG-act. 16). Am 8. Januar 2025 stellte die Verfahrensleitung die Sendung Herrn B.________ per A-Post-Plus erneut zur Kenntnis zu und teilte ihm mit, dass die Verfügung am 30. Dezember 2025 als zugestellt gelte (KG-act. 17; Art. 85 Abs. 4 lit. a StPO). Die Beschwerdeführerin leistete bis zum heutigen Datum keine Sicherheitszahlung und liess sich nicht weiter vernehmen. 2. Gemäss Art. 383 Abs. 1 StPO kann die Verfahrensleitung der Rechtsmittelinstanz die Privatklägerschaft verpflichten, innert einer Frist für allfällige Kosten und Entschädigungen Sicherheit zu leisten, wobei Art. 136 StPO vorbehalten bleibt. Wird die Sicherheit nicht fristgerecht geleistet, so tritt die Rechtsmittelinstanz auf das Rechtsmittel nicht ein (Art. 383 Abs. 2 StPO). Für die Sicherheitsleistung gemäss Art. 383 StPO muss keine Nachfrist angesetzt werden (Ziegler/Keller, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. A. 2023, Art. 383 StPO N 2). Dass im Säumnisfall auf das Rechtsmittel nicht eingetreten würde, wurde der Beschwerdeführerin in den Verfügungen vom 24. November 2025 und 22. Dezember 2025 (KG-act. 3 und KG-act. 15) angedroht. Nachdem die Sicherheit nicht fristgerecht geleistet wurde, ist androhungsgemäss auf die Beschwerde nicht einzutreten. Die von der Staatsanwaltschaft in ihrer Beschwerdeantwort aufgeworfene Frage der Rechtzeitigkeit der Beschwerdeeinreichung kann folglich offenbleiben (KG-act. 14). 3. Über Nichteintreten auf eine Beschwerde kann gemäss § 40 Abs. 2 JG präsidial entschieden werden. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die (wegen des Nichteintretens reduzierten) Kosten des Beschwerdeverfahrens der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO);

Kantonsgericht Schwyz 4 verfügt: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 300.00 werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 3. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Massgabe von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. 4. Zufertigung an Herrn B.________ (2/R), an die Staatsanwaltschaft (1/A an die 3. Abteilung sowie 1/R an die Amtsleitung/zentraler Dienst) sowie nach definitiver Erledigung an die Staatsanwaltschaft (1/R, mit den Akten an die 3. Abteilung) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv). Der Kantonsgerichtspräsident Die Gerichtsschreiberin Versand 24. März 2026 amu

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