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Schwyz Kantonsgericht Beschwerdekammer 10.08.2020 BEK 2020 65

10 agosto 2020·Deutsch·Svitto·Kantonsgericht Beschwerdekammer·HTML·330 parole·~2 min·2

Riassunto

Ausstand | Ausstandsbegehren

Testo integrale

\n \n \n \n \n Kantonsgericht Schwyz

\n 1

\n \n \n \n   \n   \n   \n   \n \n   \n Beschluss vom 10. August 2020 \n BEK 2020 65 \n   \n   \n \n \n \n Mitwirkend

\n Kantonsgerichtsvizepräsident Dr. Reto Heizmann, Kantonsrichter Clara Betschart und Josef Reichlin, a.o. Gerichtsschreiberin MLaw Cécile Annen.

\n \n \n \n   \n   \n   \n \n \n \n In Sachen

\n A.________, Gesuchsteller, vertreten durch Rechtsanwalt B.________,   gegen   Staatsanwalt C.________, Staatsanwaltschaft March, Postfach 162, Rathausplatz 1, 8853 Lachen, Gesuchsgegner,      

\n \n \n \n   \n   \n   \n \n \n \n betreffend

\n Ausstand

\n \n \n \n (Gesuch vom 22. April 2020, SUM 2019 1641);- \n   \n   \n   \n hat die Beschwerdekammer, \n \n nachdem sich ergeben und in Erwägung: \n 1. Die Staatsanwaltschaft March führt gegen A.________ (nachfolgend Gesuchsteller) wegen eines Vorfalls vom 16. Juni 2019 ein Strafverfahren betreffend Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte sowie Tätlichkeiten zulasten von D.________ (nachfolgend Geschädigter; Dossier SUM 2019 1641). Der Staatsanwalt teilte den Parteien am 27. Februar 2020 den Abschluss der Untersuchung mit und bat um allfällige Beweisanträge bzw. Bezifferung eventueller Forderungen innert zehn Tagen (U-act. 15.1.01). Am 31. März 2020 reichte der Gesuchsteller eine Stellungnahme sowie eine Aufnahme des fraglichen Gesprächs mit dem Geschädigten ein (U-act. 15.1.12 ff.). Die Staatsanwaltschaft leitete diese Eingabe am 17. April 2020 dem Geschädigten weiter (U-act. 15.1.15). Am 22. April 2020 stellte der Gesuchsteller gegen Staatsanwalt C.________ ein Ausstandsgesuch und beantragte, das Verfahren an eine ausserkantonale, zumindest aber ausserbezirkliche Staatsanwaltschaft abzutreten (KG-act. 2). Der Staatsanwalt überwies das Gesuch am 30. April 2020 zuständigkeitshalber der Beschwerdeinstanz und stellte einen Antrag auf dessen kostenpflichtige Abweisung (KG-act. 1). Am 14. Mai 2020 reichte der Gesuchsteller eine Stellungnahme ein (KG-act. 4). \n 2. Der Gesuchsteller wirft dem Staatsanwalt Befangenheit vor, weil er im Schreiben vom 17. April 2020 explizit auf eine mögliche Strafantragstellung hingewiesen, sich bereits zur Frage der Einwilligung geäussert und zeitnahe weitere Ermittlungen bei Strafantragstellung in Aussicht gestellt habe (KG-act. 2, S. 1). Ebenso scheine die Ermittlung der materiellen Wahrheit resp. die Instruktionsmaxime nach

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