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Schwyz Kantonsgericht Beschwerdekammer 01.10.2020 BEK 2020 63

1 ottobre 2020·Deutsch·Svitto·Kantonsgericht Beschwerdekammer·HTML·556 parole·~3 min·6

Riassunto

Einstellung (üble Nachrede) | Einstellung Strafverfahren

Testo integrale

\n \n \n \n \n Kantonsgericht Schwyz

\n 1

\n \n \n \n   \n   \n   \n   \n \n Beschluss vom 1. Oktober 2020 \n BEK 2020 63 und 64 \n   \n \n \n \n Mitwirkend

\n Kantonsgerichtsvizepräsidentin lic. iur. Daniela Pérez-Steiner, Kantonsrichterinnen Clara Betschart und lic. iur. Ilaria Beringer, Gerichtsschreiber lic. iur. Mathis Bösch.

\n \n \n \n   \n   \n \n \n \n In Sachen

\n A.________, Rechtsanwalt, Privatkläger und Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwältin B.________,   gegen   1. Staatsanwaltschaft March, Postfach 162, Rathausplatz 1, 8853 Lachen,  Strafverfolgungsbehörde und Beschwerdegegnerin,  vertreten durch Staatsanwalt C.________, 2. D.________, Rechtsanwalt,  Beschuldigte und Beschwerdegegner,  vertreten durch Rechtsanwalt E.________, 3. F.________, Rechtsanwalt,  Beschuldigte und Beschwerdegegner,  vertreten durch Rechtsanwalt G.________, 

\n \n \n  

\n  

\n \n \n betreffend

\n Einstellung (üble Nachrede)

\n \n \n \n (Beschwerden gegen die Verfügungen der Staatsanwaltschaft March vom 14. April 2020, SUM 2018 112 und 113);- \n   \n   \n hat die Beschwerdekammer, \n \n nachdem sich ergeben und in Erwägung: \n 1. Am 19. Januar 2018 verzeigte A.________ seine Berufskollegen F.________ und D.________ wegen übler Nachrede und beantragte deren Bestrafung (U-act. 3.1.01). F.________ soll seinen Anwalt D.________ in seiner Kanzlei für den beim kantonalen Strafgericht gegen ihn hängigen Strafprozess wegen Veruntreuung, Erpressung, Nötigung und Wucher instruiert und beide eine ihm vom Gericht am 19. Oktober 2017 zugestellte Beweiseingabe verfasst und versandt haben (U-act. 3.1.01 Beilage 17), womit sie ihm unehrenhaftes Verhalten vorwerfen. \n a) Die Staatsanwaltschaft March eröffnete separate Untersuchungen (U-act. 9.1.01 f.) und sistierte diese bis zur rechtskräftigen Erledigung des Strafverfahrens beim kantonalen Strafgericht (U-act. 9.1.03 f.). Die Sistierungen hob die Beschwerdekammer mit separaten Beschlüssen vom 14. Mai 2018 auf (BEK 2018 26 und 27). Die Staatsanwaltschaft zeigte am 12. Dezember 2019 den Parteien an, dass sie die Untersuchung gegen F.________ einstellen will (U-act. 15.1.01). In der Untersuchung gegen D.________ teilte sie mit, betreffend die inkriminierten Äusserungen \n -  das Vorgehen (des Privatklägers) sei „maliziös“ gewesen; \n -  der Anzeiger (Privatkläger) habe wider besseres Wissens Tatsachen gegenüber den Strafbehörden verheimlicht…; \n -  der Anzeiger habe den Sachverhalt verdreht, dass sich die Balken biegen; \n -  der Anzeiger habe falsche Angaben und Aussagen gemacht und absichtlich wesentliche Beweismittel unterdrückt; \n -  der Anzeiger habe in der Absicht gehandelt, seinen Mitbewerber, den Beschuldigten 1 in den Dreck zu ziehen, sowie \n -  der Anzeiger führe alle Beteiligten an der Nase herum. \n   \n das Verfahren einstellen, jedoch folgende Äusserungen anklagen zu wollen (U-act. 15.1.02): \n - der Anzeiger habe wider besseres Wissens Strafanzeige gegen den Beschuldigten 1 eingereicht, und \n - …der Privatkläger habe absichtlich einen falschen Sachverhalt konstruiert. \n   \n Der Beschuldigte D.________ stellte und begründete Beweisanträge (U-act. 15.1.11). Danach teilte die Staatsanwaltschaft den Parteivertretern mit, dass die umfassende Einstellung der Verfahren geplant sei. Dennoch verzichtete der Privatkläger darauf, Anträge zu stellen (U-act. 15.1.12 und 14). \n b) Mit separaten Verfügungen vom 14. April 2020 stellte die Staatsanwaltschaft die Strafverfahren gegen die Beschuldigten wegen übler Nachrede ein. Dagegen erhob der Privatkläger ebenfalls mit separaten Eingaben vom 30. April 2020 Beschwerden mit den gleichlautenden Anträgen, die Einstellungsverfügungen in Verfahrensvereinigung aufzuheben und die Sache an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen. Die Staatsanwaltschaft beantragte unter Verweis auf die Begründungen der angefochtenen Verfügungen, die Beschwerden abzuweisen (KG-act. 7 bzw. 8). Die Beschuldigten verzichteten auf eine Beschwerdeantwort (KG-act. 6 bzw. 7). \n 2. Die beiden Beschwerdeverfahren sind gemäss unbestritten gebliebenem Antrag des Beschwerdeführers, der Mittäterschaft geltend macht, zu vereinigen (

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