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Schwyz Kantonsgericht Beschwerdekammer 31.08.2020 BEK 2020 60

31 agosto 2020·Deutsch·Svitto·Kantonsgericht Beschwerdekammer·HTML·383 parole·~2 min·5

Riassunto

provisorische Rechtsöffnung | Rechtsöffnung provisorische

Testo integrale

\n \n \n \n \n Kantonsgericht Schwyz

\n 1

\n \n \n \n   \n   \n   \n   \n \n   \n Beschluss vom 31. August 2020 \n BEK 2020 60 \n   \n   \n \n \n \n Mitwirkend

\n Kantonsgerichtspräsident Dr. Urs Tschümperlin, Kantonsrichterinnen Clara Betschart und lic. iur. Ilaria Beringer, a.o. Gerichtsschreiberin MLaw Cécile Annen.

\n \n \n \n   \n   \n   \n \n \n \n In Sachen

\n A.________, Gesuchsteller und Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt B.________,   gegen   Republik Usbekistan, 5 Mustaqillik Maydoni, House of Government, UZ-700078 Tashkent, Gesuchsgegnerin und Beschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwältin D.________,      

\n \n \n \n   \n \n \n \n betreffend

\n provisorische Rechtsöffnung

\n \n \n \n (Beschwerde gegen die Verfügung des Einzelrichters am Bezirksgericht March vom 20. April 2020, ZES 2018 590);- \n   \n   \n   \n hat die Beschwerdekammer, \n \n nachdem sich ergeben und in Erwägung: \n 1. Der Beschwerdeführer ersuchte am 18. Oktober 2018 um provisorische Rechtsöffnung in der Betreibung Nr. xx des Betreibungskreises Altendorf-Lachen für den Betrag von Fr. 154‘375.00 zuzüglich 5 % Zins seit 1. Januar 2009 (Vi-act. 1). Die Beschwerdegegnerin beantragte in der Beschwerdeantwort vom 12. November 2018 die Sistierung des Rechtsöffnungsverfahrens bis zum Abschluss des parallel laufenden Arresteinspracheverfahrens (Vi-act. 3). Der Beschwerdeführer hiess den Antrag gut (Vi-act. 5), woraufhin die Vorinstanz das Verfahren sistierte (Vi-act. 6). Nach rechtskräftiger Abweisung der Arresteinsprache (vgl. Bezirksgericht March, Verfügung ZES 2018 268 vom 9. Januar 2019; BEK 2019 11 vom 29. Juli 2019), nahm die Vorinstanz das Verfahren wieder auf (Vi-act. 7). Am 16. Januar 2020 reichte der Beschwerdeführer eine Replik ein (Vi-act. 10) und die Beschwerdegegnerin nahm am 3. März 2020 dazu Stellung (Vi-act. 14). Eine weitere Stellungnahme des Beschwerdeführers datiert vom 26. März 2020 (Vi-act. 20). \n Mit Verfügung vom 20. April 2020 wies die Vorinstanz das Gesuch um provisorische Rechtsöffnung ab, auferlegte dem Beschwerdeführer die Gerichtskosten und verpflichtete ihn zur Zahlung einer Parteientschädigung an die Beschwerdegegnerin. Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 28. April 2020 fristgerecht Beschwerde und beantragte unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Beschwerdegegnerin die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Beseitigung des Rechtsvorschlags sowie die Erteilung der provisorischen Rechtsöffnung für den Betrag von Fr. 154‘375.00 zuzüglich 5 % Zins seit 1. Januar 2009 (KG-act. 1). Am 7. Mai 2020 erstattete die Beschwerdegegnerin eine Beschwerdeantwort und beantragte die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde (KG-act. 7). \n 2. a) Der Beschwerdeführer rügt eine unrichtige Rechtsanwendung der Vor­instanz (KG-act. 1, Rz. 3). Er bringt vor, im provisorischen Rechtsöffnungsverfahren gelte gemäss

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