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Schwyz Kantonsgericht Beschwerdekammer 26.08.2020 BEK 2020 45

26 agosto 2020·Deutsch·Svitto·Kantonsgericht Beschwerdekammer·HTML·391 parole·~2 min·5

Riassunto

Nichtanhandnahme Strafverfahren | Staatsanwaltschaft der Bezirke Höfe und Einsiedeln

Testo integrale

\n \n \n \n \n Kantonsgericht Schwyz

\n 1

\n \n \n \n   \n   \n   \n   \n \n   \n Beschluss vom 26. August 2020 \n BEK 2020 45 \n   \n   \n \n \n \n Mitwirkend

\n Kantonsgerichtsvizepräsident Dr. Reto Heizmann, Kantonsrichterinnen Clara Betschart und lic. iur. Ilaria Beringer, a.o. Gerichtsschreiberin MLaw Cécile Annen.

\n \n \n \n   \n   \n   \n \n \n \n In Sachen

\n A.________, Privatkläger und Beschwerdeführer,   gegen   1. B.________,  Beschuldigter und Beschwerdegegner, 2. Staatsanwaltschaft Höfe Einsiedeln, Postfach 128, Bahnhofstrasse 4, 8832 Wollerau,  Strafverfolgungsbehörde und Beschwerdegegnerin,  vertreten durch Staatsanwältin C.________,    

\n \n \n \n   \n \n \n \n betreffend

\n Nichtanhandnahme Strafverfahren

\n \n \n \n (Beschwerde gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft Höfe Einsiedeln vom 21. Februar 2020, SUH 2019 1911);- \n   \n   \n   \n hat die Beschwerdekammer, \n \n nachdem sich ergeben und in Erwägung: \n 1. Am 30. November 2019 erstattete A.________ (nachfolgend Beschwerdeführer) Strafanzeige gegen B.________ (nachfolgend Beschuldigter) wegen Ehrverletzung (U-act. 3.1.01). Der Beschwerdeführer wirft dem Beschuldigten vor, ihn in der Forderungsanmeldung vom 29. Mai 2019 anlässlich eines Konkursverfahrens der Fälschung von Unterschriften beschuldigt zu haben (U-act. 3.1.01, Rz. 7 und 49). \n Mit Verfügung vom 21. Februar 2020 nahm die Staatsanwaltschaft Höfe Einsiedeln das Strafverfahren nicht an die Hand. Dagegen erhob der Beschwerdeführer rechtzeitig Beschwerde und beantragte, die Staatsanwaltschaft sei zur Aufnahme des Strafverfahrens aufzufordern und es seien ihr die notwendigen Weisungen zur Ausweitung der Untersuchung auf ein betrügerisches Vorgehen zu erteilen (KG-act. 1). Die Staatsanwaltschaft verzichtete auf Gegenbemerkungen (KG-act. 4) und der Beschuldigte liess sich innert angesetzter Frist zur Beschwerdeantwort nicht vernehmen. \n 2. a) Die Staatsanwaltschaft führte zur Begründung der Nichtanhandnahme aus, der Vorwurf strafbaren Verhaltens sei grundsätzlich ehrverletzend, allerdings nur bei einer Äusserung gegenüber einem Dritten. Davon ausgenommen seien „notwendige Vertraute“, worunter auch das Konkursamt und seine Mitarbeiter fallen würden, weil sie aufgrund des Amtsgeheimnisses zur Geheimhaltung verpflichtet seien. Ohnehin habe der Beschuldigte nicht davon ausgehen müssen, dass das Konkursamt seine Äusserungen an Dritte weitergebe, weshalb es ihm am erforderlichen Vorsatz fehle. Sodann habe der Beschuldigte dem Beschwerdeführer nicht direkt eine Fälschung von Dokumenten vorgeworfen, sondern explizit offengelassen, wer die Unterschriften gefälscht haben solle. Die Schlussfolgerung des Beschwerdeführers, er sei der Fälschung von Unterschriften beschuldigt worden, sei eine Interpretation seinerseits. Konkrete Anhaltspunkte der Beschuldigung einer Straftat würden fehlen (angef. Verfügung, E. 3.a). Im Weiteren sei das Vorbringen in einem Konkursverfahren, Dokumente seien gefälscht, aufgrund von

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