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Schwyz Kantonsgericht Beschwerdekammer 28.07.2020 BEK 2020 41

28 luglio 2020·Deutsch·Svitto·Kantonsgericht Beschwerdekammer·HTML·510 parole·~3 min·2

Riassunto

Nichtanhandnahme (Betrug) | Nichtanhandnahme Strafverfahren

Testo integrale

\n \n \n \n \n Kantonsgericht Schwyz

\n 1

\n \n \n \n   \n   \n   \n   \n \n   \n Beschluss vom 28. Juli 2020 \n BEK 2020 41 \n   \n   \n \n \n \n Mitwirkend

\n Kantonsgerichtsvizepräsidentin lic. iur. Daniela Pérez-Steiner, Kantonsrichterinnen Clara Betschart und lic. iur. Ilaria Beringer, Gerichtsschreiber lic. iur. Mathis Bösch.

\n \n \n \n   \n   \n   \n \n \n \n In Sachen

\n A.________ AG, Privatklägerin und Beschwerdeführerin,   gegen   1. Kantonale Staatsanwaltschaft, Postfach 75, SSB, 8836 Bennau,  Strafverfolgungsbehörde und Beschwerdegegnerin,  vertreten durch Staatsanwalt B.________, 2. C.________,  Beschuldigter und Beschwerdegegner,  

\n \n \n \n   \n   \n   \n \n \n \n betreffend

\n Nichtanhandnahme (Betrug)

\n \n \n \n (Beschwerde gegen die Verfügung der kantonalen Staatsanwaltschaft vom 26. Februar 2020, SUB 2020 34);- \n   \n   \n   \n hat die Beschwerdekammer, \n \n nachdem sich ergeben und in Erwägung: \n 1. Die kantonale Staatsanwaltschaft verfügte am 6. Dezember 2019 in folgendem Sachverhalt bzw. betreffend folgender Vorhalte der Beschwerdeführerin (vgl. U-act. 8.1.006 E. 1 bzw. U-act. 14.1.006) keine Strafuntersuchung durchzuführen: \n Am 20. Mai 2019 erstattete die A.________ AG im Zusammenhang mit einer Fleischbestellung zum Preis von CHF 17‘814.50 Strafanzeige gegen den Beschuldigten wegen Betruges. Darin wird vorgebracht, der Beschuldigte, ein Bekannter eines Arbeitnehmers der A.________ AG, habe bei ihnen Fleisch bestellt, welches kurz vor dem Mindesthaltbarkeitsdatum lag und daher entsprechend schnell habe verarbeitet werden müssen. Aus diesem Grund habe man den Beschuldigten das Fleisch mit Lieferungen vom 7. Dezember 2018 sowie 11. Dezember 2018 geliefert. Der Beschuldigte habe die Rechnung in der Folge nicht beglichen, wes­halb man die Bonität des Beschuldigten überprüft und gesehen habe, dass dieser gar nicht in der Lage gewesen wäre, die Lieferung zu bezahlen. Damit habe der Beschuldigte die A.________ AG über dessen Leistungswillen getäuscht und ihnen absichtlich einen Schaden zugefügt. \n   \n Die Nichtanhandnahme wurde damit begründet, dass es sich vorliegend um kein Alltagsgeschäft gehandelt habe und die Beschwerdeführerin die deswegen erforderlichen Bonitätsprüfungen unterlassen habe, um die Leistungsfähigkeit bzw. -willigkeit des Beschuldigten abzuklären. Die Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft. \n 2. Mit Einschreiben vom 6. Januar 2020 stellte der Beschuldigte der Beschwerdeführerin Rechnung für Fleischentsorgungskosten von Fr. 2‘891.60 (U-act. 8.1.003). Dieses Schreiben brachte die Beschwerdeführerin dazu die Staatsanwaltschaft, um Wiedererwägung ihrer Nichtanhandnahmeverfügung vom 6. Dezember 2019 zu ersuchen (U-act. 8.1.001), was die Staatsanwaltschaft mit Verfügung vom 26. Februar 2020 ablehnte bzw. mit welcher Verfügung sie erneut keine Strafuntersuchung eröffnete. Dagegen erhob die Gesuchstellerin rechtzeitig Beschwerde ans Kantonsgericht. Sie beantragt, die Staatsanwaltschaft anzuhalten, ein Strafverfahren zu eröffnen sowie zu klären „was mit ihrer Ware tatsächlich gemacht wurde“ und „ob mit Arglist und deshalb mit Vorsatz gegen das vernünftige wirtschaftliche Handeln vorgegangen wurde“. Die Staatsanwaltschaft verlangt ohne weitere Gegenbemerkungen, die Beschwerde vollumfänglich und kostenpflichtig abzuweisen (KG-act. 5). Der Beschuldigte liess sich innert angesetzter Frist zur Beschwerdeantwort nicht vernehmen. \n 3. Die Staatsanwaltschaft verfügt die Wiederaufnahme eines durch Einstellungsverfügung rechtskräftig beendeten Verfahrens, wenn ihr neue Beweismittel oder Tatsachen bekannt werden, die (a) für eine strafrechtliche Verantwortlichkeit der beschuldigten Person sprechen und (b) sich nicht aus den früheren Akten ergeben (