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Schwyz Kantonsgericht Beschwerdekammer 24.11.2020 BEK 2020 158

24 novembre 2020·Deutsch·Svitto·Kantonsgericht Beschwerdekammer·HTML·406 parole·~2 min·7

Riassunto

Revision, definitive Rechtsöffnung (BEK 2020 35) | Rechtsöffnung definitive

Testo integrale

\n \n \n \n \n Kantonsgericht Schwyz

\n 1

\n \n \n \n   \n   \n   \n   \n \n   \n Verfügung vom 24. November 2020 \n BEK 2020 158 \n   \n   \n \n \n \n Mitwirkend

\n Kantonsgerichtsvizepräsidentin lic. iur. Daniela Pérez-Steiner.

\n \n \n \n   \n   \n   \n \n \n \n In Sachen

\n A.________, Gesuchsteller,   gegen   Schweizerische Eidgenossenschaft, 3000 Bern, Gesuchsgegnerin, \n vertreten durch Amt für Finanzen, Postfach 1231, Bahnhofstrasse 15, \n 6431 Schwyz,      

\n \n \n \n   \n   \n   \n \n \n \n betreffend

\n Revision, definitive Rechtsöffnung (BEK 2020 35)

\n \n \n \n (Revisionsgesuch vom 13. Oktober 2020);- \n   \n   \n   \n hat die Kantonsgerichtsvizepräsidentin, \n \n nachdem sich ergeben und in Erwägung: \n 1. Mit Eingabe vom 13. Oktober 2020 stellte A.________ (nachfolgend Gesuchsteller) ein Revisionsbegehren betreffend das Urteil (recte Beschluss) des Kantonsgerichts BEK 2020 35 vom 28. Juli 2020 mit folgenden Anträgen: \n “Das oben erwähnte Urteil gegen den BF sei aufzuheben und an die Vorinstanz rückzuweisen. \n   \n Unter Kosten und Entschädigungsfolge zu Lasten des BGin Kt. Gericht Schwyz. \n   \n Dieses Revisionsbegehren sei von Amtes wegen an die zuständige Stelle zuzustellen. \n   \n Zum Vernehmlassungsergebnis sei dem BF Gelegenheit zur Stellungnahme zu gewähren.” \n   \n   \n Der Gesuchsteller begründet das Revisionsgesuch zusammenfassend damit, dass die Beschwerdegegnerin in diesem Verfahren nicht Partei sei und keine Vollmacht vorliege, das Kantonsgericht bereits mit Urteil STK 2014 29 vom 31. Mai 2016 festgestellt habe, dass keine Gewinne angefallen seien, welcher Umstand im „Urteil“ vom 28. Juli 2020 nicht berücksichtigt worden sei, dass während des über zehnjährigen Untersuchs des Betrugsfalls B.________ es dem Steueramt nicht gelungen sei, je einem der rund 600 Geschädigten ein steuerbares Einkommen nachzuweisen. Auf seinen Beweisantrag, den angeblichen Einkommensgewinn aus dem Betrugsfall B.________ zu belegen, sei genauso wenig eingegangen worden wie auch auf den einschlägigen Entscheid 1 ST.2002.298 vom 21. Januar 2003 der Zürcher Steuerkommission (zum Ganzen KG-act.1). \n Den Parteien wurde der Eingang des Revisionsgesuchs angezeigt \n (KG-act. 2). Ebenso erfolgte eine Mitteilung an das Bundesgericht, weil im Zeitpunkt der Einreichung des Revisionsgesuchs am Bundesgericht noch die Beschwerde des Gesuchstellers gegen den Beschluss vom 28. Juli 2020 (BEK 2020 35) hängig war (KG-act. 3). Mit Verfügung der II. zivilrechtlichen Abteilung vom 15. Oktober 2020 wurde dieses Verfahren (5A_718/2020) als durch Rückzug der Beschwerde erledigt abgeschrieben (vgl. BEK 2020 35 KG-act. 14). \n Stellungnahmen gemäss

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