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Schwyz Kantonsgericht Beschwerdekammer 01.12.2020 BEK 2020 136

1 dicembre 2020·Deutsch·Svitto·Kantonsgericht Beschwerdekammer·HTML·331 parole·~2 min·7

Riassunto

Verfahrensabtrennung | Übriges Strafprozessrecht

Testo integrale

\n \n \n \n \n Kantonsgericht Schwyz

\n 1

\n \n \n \n   \n   \n   \n   \n \n   \n Beschluss vom 1. Dezember 2020 \n BEK 2020 136 \n   \n   \n \n \n \n Mitwirkend

\n Kantonsgerichtsvizepräsidentin lic. iur. Daniela Pérez-Steiner, Kantonsrichterinnen Clara Betschart und lic. iur. Ilaria Beringer, Gerichtsschreiber lic. iur. Mathis Bösch.

\n \n \n \n   \n   \n   \n \n \n \n In Sachen

\n A.________, Beschuldigter und Beschwerdeführer, amtlich verteidigt durch Rechtsanwältin B.________,   gegen   Kantonale Staatsanwaltschaft, Postfach 75, SSB, 8836 Bennau, Strafverfolgungsbehörde und Beschwerdegegnerin, vertreten durch Staatsanwältin C.________,  

\n \n \n \n   \n   \n   \n \n \n \n betreffend

\n Verfahrensabtrennung

\n \n \n \n (Beschwerde gegen die Verfügung der kantonalen Staatsanwaltschaft vom 13. August 2020, SUB 2019 601);- \n   \n   \n   \n hat die Beschwerdekammer, \n \n nachdem sich ergeben und in Erwägung: \n 1.  Die kantonale Staatsanwaltschaft eröffnete gegen den Beschuldigten ein Strafverfahren wegen Verdachts des qualifizierten Raubes am 13. Oktober 2019 in Brunnen (U-act. 9.1.002) sowie wegen Widerhandlung gegen das Waffengesetz am 11. Februar 2020 in Gossau (U-act. 9.1.005). Ferner übernahm sie ein weiteres Verfahren gegen den Beschuldigten aus dem Kanton Obwalden wegen eines im Zeitraum vom 1. Januar 2011 bis ca. Ende August 2017 mutmasslich begangenen Betrugs (U-act. 15.1.002). Seine Beteiligung am Raub bestreitet der Beschuldigte und beschuldigt drei andere Personen, diesen begangen zu haben. Eine dieser Personen, welche der Beschuldigte namentlich bezeichnen konnte, wurde am 30. Juli 2020 zur Verhaftung ausgeschrieben (U-act. 4.3.001 ff.). Die Staatsanwaltschaft trennte mit Verfügung vom 13. August 2020 mit Blick auf das Beschleunigungsgebot die Verfahren hinsichtlich des Verdachts des Betrugs und der Widerhandlungen gegen das Waffengesetz von der Verfolgung des Raubes ab. Sie betrachtet diese als abgeschlossen, wogegen das Verfahren wegen Raubes bis zur Verhaftung des namentlich bekannten Verdächtigten nicht abgeschlossen werden könne und auch danach noch weitere Ermittlungen anstehen würden. \n 2. Mit rechtzeitiger Beschwerde vom 24. August 2020 moniert der Beschuldigte den Grundsatz der Verfahrenseinheit nach

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