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Schwyz Kantonsgericht Beschwerdekammer 18.12.2020 BEK 2020 123

18 dicembre 2020·Deutsch·Svitto·Kantonsgericht Beschwerdekammer·HTML·740 parole·~4 min·6

Riassunto

definitive Rechtsöffnung | Rechtsöffnung definitive

Testo integrale

\n \n \n \n \n Kantonsgericht Schwyz

\n 1

\n \n \n \n   \n   \n   \n   \n \n   \n Beschluss vom 18. Dezember 2020 \n BEK 2020 123 \n   \n   \n \n \n \n Mitwirkend

\n Kantonsgerichtspräsident Dr. Urs Tschümperlin, Kantonsrichterinnen Clara Betschart und lic. iur. Ilaria Beringer, Gerichtsschreiberin lic. iur. Gabriela Thurnherr.

\n \n \n \n   \n   \n   \n \n \n \n In Sachen

\n A.________, Gesuchsgegner und Beschwerdeführer,   gegen   B.________, Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwalt C.________,      

\n \n \n \n   \n   \n   \n \n \n \n betreffend

\n definitive Rechtsöffnung

\n \n \n \n (Beschwerde gegen die Verfügung des Einzelrichters am Bezirksgericht Schwyz vom 13. Juli 2020, ZES 2020 301);- \n   \n   \n   \n hat die Beschwerdekammer, \n \n nachdem sich ergeben und in Erwägung: \n 1. Die B.________ beantragte mit Gesuch betreffend definitive Rechtsöffnung vom 8. Juni 2020 Folgendes (Vi-act. 1): \n 1. Es sei in der Betreibung Nr. xx des Betreibungsamtes Steinen (Zahlungsbefehl vom 2. April 2020) der Rechtsvorschlag zu beseitigen und definitive Rechtsöffnung zu erteilen \n   \n  - für CHF 4’601’544.80 (entsprechend EUR 4’346’000.00) zzgl. Zins zu 5.00 % seit 26. April 2010, \n  - für CHF 21’966.00 zzgl. Zins zu 5.00 % seit 1. Februar 2017, \n  - für CHF 10’240.00 zzgl. Zins zu 5.00 % seit 13. Dezember 2018 sowie \n - für die Betreibungskosten (einstweilen CHF 413.30 zzgl. Gerichtskosten und Entschädigung dieses Rechtsöffnungsverfahrens); \n   \n 2. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Gesuchsgegners. \n Am 13. Juli 2020 fand die Rechtsöffnungsverhandlung statt, wobei A.________ säumig blieb (Vi-act. 8), jedoch am 13. Juli 2020 eine schriftliche Eingabe einreichte (Vi-act. 10). \n Mit Verfügung vom 13. Juli 2020 erteilte der Einzelrichter am Bezirksgericht Schwyz die definitive Rechtsöffnung für die folgenden Beträge (Vi-act. 13): \n Fr. 4’601’544.80 zzgl. 5 % Zins seit 26. April 2010 \n Fr.      21’966.00 zzgl. 5 % Zins seit 1. Februar 2017 \n Fr.      10’240.00 zzgl. 5 % Zins seit 13. Dezember 2018 \n Im Umfang der Betreibungskosten wurde auf das Rechtsöffnungsbegehren nicht eingetreten; die Prozesskosten wurden dem Beklagten auferlegt. \n Dagegen erhob A.________ (nachfolgend Beschwerdeführer) am 5. August 2020 Beschwerde mit folgenden Anträgen (KG-act. 1): \n 1. Die definitive Rechtsöffnung des Zahlungsbefehls xx sei mangels direkter Gläubigerstellung der B.________ und mangels Bestimmbarkeit der Forderung zu verweigern. \n   \n 2. Eventualiter sei die definitive Rechtsöffnung bezüglich Ziff. 1. des Zahlungsbefehls mangels direkter Gläubigerstellung und mangels Bestimmbarkeit der Forderung der B.________ zu verweigern, bis dass die B.________ ihre Zustimmung zur Inspektion und zum Verkauf des Bildes gegeben hat, und dieses tatsächlich verkauft, resp. durch die Bezirksgerichtskasse Zürich verwertet wurde; resp. bis dass ein Urteil aus Hong Kong vorliegt, woraus die definitiven Verantwortlichkeiten bezüglich der Transaktion hervorgehen und das weitere Vorgehen, insbesondere die Reihenfolge der Verwertung feststeht, zumal gemäss Teilurteil aus Hong Kong, die Gläubigerin (und Anzeigeerstatterin im Strafverfahren) für die Bezahlung des Gesamtschadens (inkl. des eventuell durch den Schuldner verursachten Schadens) haftbar gemacht worden ist. Die definitive Rechtsöffnung bezüglich Ziff. 2. und Ziff. 3. des Zahlungsbefehls sei zu veweigern, da die Gläubigerin durch die zentrale Inkassostelle der Gerichte bereits mit CHF 40‘414.45 befriedigt wurde. Die Auszahlung dieses Betrages erfolgte am 3.6.2020, trotzdem stellte die Gläubigerin am 8. Juni 2020 ein Betreibungsbegehren für den Gesamtbetrag, ohne die Zahlung der Inkassostelle der Gerichte zu berücksichtigen. \n   \n 3. Der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen und die Vollstreckung der Forderung aufzuschieben. \n   \n 4. alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Gesuchstellers. \n   \n 5. vorsorglich wird unentgeltliche Rechtspflege für dieses Verfahren und für das Verfahren der Vorinstanz, und die Stellung eines juristischen Beistands, beantragt. \n   \n Mit Beschwerdeantwort vom 17. August 2020 beantragte die B.________ (nachfolgend Beschwerdegegnerin) Folgendes (KG-act. 7): \n 1. Es sei der Beschwerdeführer zur Sicherstellung der Parteientschädigung der Beschwerdegegnerin in Höhe von CHF 1’500.00 zu verpflichten, falls der Antrag des Beschwerdeführers auf Erlangung der unentgeltlichen Rechtspflege nicht gutgeheissen wird; \n   \n 2. es sei der Antrag des Beschwerdeführers auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung und der Vollstreckung abzuweisen; \n   \n 3. die Beschwerde sei abzuweisen, soweit auf sie eingetreten wird; \n   \n 4. unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Beschwerdeführers. \n Am 28. August 2020 nahm der Beschwerdeführer Stellung zum Kautionsbegehren (KG-act. 9). Mit Eingabe vom 1. September 2020 bestritt die Beschwerdegegnerin die Ausführungen des Beschwerdeführers zum Kautionsbegehren in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht vollumfänglich (KG-act. 11). \n 2. Mit Beschwerde kann eine unrichtige Rechtsanwendung oder eine offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (

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