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Schwyz Kantonsgericht Beschwerdekammer 05.11.2019 BEK 2019 97

5 novembre 2019·Deutsch·Svitto·Kantonsgericht Beschwerdekammer·HTML·602 parole·~3 min·2

Riassunto

provisorische Rechtsöffnung | Rechtsöffnung provisorische

Testo integrale

\n \n \n \n \n Kantonsgericht Schwyz

\n 1

\n \n \n \n   \n   \n   \n   \n \n   \n Beschluss vom 5. November 2019 \n BEK 2019 97 \n   \n   \n \n \n \n Mitwirkend

\n Kantonsgerichtspräsident Dr. Urs Tschümperlin, Kantonsrichter Clara Betschart und Josef Reichlin, a.o. Gerichtsschreiber MLaw Alen Draganovic.

\n \n \n \n   \n   \n   \n \n \n \n In Sachen

\n A.________, Gesuchstellerin und Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt B.________,   gegen   C.________ AG, Gesuchsgegnerin und Beschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwalt D.________,      

\n \n \n \n   \n   \n   \n \n \n \n betreffend

\n provisorische Rechtsöffnung

\n \n \n \n (Beschwerde gegen die Verfügung des Einzelrichters am Bezirksgericht March vom 6. Mai 2019, ZES 2019 60);- \n   \n hat die Beschwerdekammer, \n nachdem sich ergeben und in Erwägung: \n 1. a) Mit Zahlungsbefehl in der Betreibung Nr. xx des Betreibungskreises Altendorf-Lachen SZ vom 13. Dezember 2018 betrieb die A.________ (nachfolgend Beschwerdeführerin) die F.________ AG (heute: C.________ AG; nachfolgend Beschwerdegegnerin) für Forderungen von Fr. 406‘093.03 nebst 0.5 % Zins seit dem 26. Oktober 2015, Fr. 101‘508.84 nebst 0.5 % Zins seit dem 19. Oktober 2015, Fr. 253‘772.09 nebst 0.5 % Zins seit dem 2. Dezember 2015, Fr. 710‘713.27 sowie für die Betreibungskosten von Fr. 413.30 (Vi-act. 1/4). Die Beschwerdegegnerin erhob gegen diesen am 21. Dezember 2018 zugestellten Zahlungsbefehl fristgerecht Rechtsvorschlag bezüglich der gesamten Forderung (Vi-act. 1/4, S. 2). \n b) Mit Gesuch vom 25. Januar 2019 beantragte die Beschwerdeführerin die provisorische Rechtsöffnung und die Beseitigung des Rechtsvorschlags für den Betrag von Fr. 253‘772.09 nebst 0.5 % Zins seit dem 2. Dezember 2015 und für den Betrag von Fr. 710‘713.27 (Vi-act. 1). Sie stützte diese Forderungen auf Darlehensverträge zwischen der Beschwerdegegnerin und der G.________ mit Sitz in den Niederlanden, die der Beschwerdeführerin abgetreten worden seien. \n Mit Stellungnahme vom 12. März 2019 beantragte die Beschwerdegegnerin, auf das Gesuch sei nicht einzutreten, eventualiter sei es abzuweisen, unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Beschwerdeführerin (Vi-act. 5). Sie machte geltend, in den Darlehensverträgen sei niederländisches Recht vereinbart und für alle Streitigkeiten daraus der niederländische Richter prorogiert worden, weshalb die schweizerischen Gerichte nicht zuständig seien. Zudem bestritt sie die Echtheit der Verträge und verlangte, die Originalexemplare seien vorzulegen. Schliesslich führte sie aus, die Darlehensverträge seien widerrechtlich bzw. sittenwidrig, weil dadurch deutsche Gesetze umgangen worden seien. \n Nachdem die Beschwerdeführerin am 3. April 2019 und die Beschwerdegegnerin am 2. Mai 2019 nochmals Stellung nahmen (Vi-act. 7 und 11), trat der Einzelrichter am Bezirksgericht March am 6. Mai 2019 nicht auf das Rechtsöffnungsgesuch ein mit der Begründung, die Zuständigkeit sei nicht gegeben (Vi-act. 13). \n c) Gegen diese Verfügung erhob die Beschwerdeführerin am 17. Mai 2019 Beschwerde beim Kantonsgericht mit folgendem Rechtsbegehren (KG-act. 1): \n 1. Es sei die Verfügung des Bezirksgerichts March vom 6. Mai 2019 (Geschäftsnummer ZES 19 60) vollumfänglich aufzuheben und auf das Gesuch ZES 19 60 betreffend Rechtsöffnung sei einzutreten. \n   \n 2. Es sei der Gesuchstellerin in der Betreibung Nr. xx des Betreibungsamts Altendorf Lachen für den Betrag von CHF 710‘713.27 die provisorische Rechtsöffnung zu bewilligen und der Rechtsvorschlag in diesem Umfang zu beseitigen. \n   \n 3. Es sei der Gesuchstellerin in der Betreibung Nr. xx des Betreibungsamts Altendorf Lachen für den Betrag von CHF 253‘772.09 nebst Zins von 0.5 % seit 2. Dezember 2015 die provisorische Rechtsöffnung zu bewilligen und der Rechtsvorschlag in diesem Umfang zu beseitigen. \n   \n 4. Eventuell sei die Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen des Kantonsgerichts zurückzuweisen. \n   \n 5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Gesuchsgegnerin. \n   \n Zur Begründung liess sie im Wesentlichen geltend machen, die schweizerischen Gerichte seien aufgrund von

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