Skip to content

Schwyz Kantonsgericht Beschwerdekammer 21.08.2019 BEK 2019 92

21 agosto 2019·Deutsch·Svitto·Kantonsgericht Beschwerdekammer·HTML·382 parole·~2 min·2

Riassunto

Beschlagnahmebefehl | Zwangsmassnahmen/Beschlagnahme

Testo integrale

\n \n \n \n \n Kantonsgericht Schwyz

\n 1

\n \n \n \n   \n   \n   \n   \n \n   \n Beschluss vom 21. August 2019 \n BEK 2019 92 \n   \n   \n \n \n \n Mitwirkend

\n Kantonsgerichtsvizepräsidentin lic. iur. Daniela Pérez-Steiner, Kantonsrichter Clara Betschart und Josef Reichlin, Gerichtsschreiber lic. iur. Mathis Bösch.

\n \n \n \n   \n   \n   \n \n \n \n In Sachen

\n A.________, Beschuldigter und Beschwerdeführer, erbeten verteidigt durch Rechtsanwalt B.________,   gegen   Staatsanwaltschaft Innerschwyz, Postfach 562, 6431 Schwyz, Strafverfolgungsbehörde und Beschwerdegegnerin, vertreten durch Staatsanwalt C.________,    

\n \n \n \n   \n   \n   \n \n \n \n betreffend

\n Beschlagnahmebefehl

\n \n \n \n (Beschwerde gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft Innerschwyz vom 30. April 2019, SUI 2019 2131);- \n   \n   \n   \n hat die Beschwerdekammer, \n \n nachdem sich ergeben und in Erwägung: \n 1.  Anlässlich einer Patrouillenfahrt der Kantonspolizei Schwyz am 29. April 2019 wurde der Beschuldigte in seinem Fahrzeug angehalten und kontrolliert. Es stellte sich dabei heraus, dass der Beschuldigte über keinen gültigen Führerausweis verfügte. Eine anschliessende Abklärung beim Verkehrsamt Schwyz ergab, dass dem Beschuldigten in den vergangenen Jahren bereits mehrmals der Führerausweis für einen bestimmten Zeitraum entzogen wurde (vgl. U-act. 1.1.02). Mit Verfügung vom 25. Februar 2016 wurde der Führer­ausweis schliesslich für immer entzogen, mit einer Sperrfrist von fünf Jahren (vgl. U-act. 8.2.01 und 9.0.01). Der Beschuldigte gab an, solange er eine Arbeitsstelle hatte, seit 2014 zur Arbeit gefahren zu sein im Wissen, dass er über keinen gültigen Führerausweis verfüge (vgl. U-act. 8.2.02 Nr. 5 ff.). Die Staatsanwaltschaft Innerschwyz beschlagnahmte am 30. April 2019 den Personenwagen Volvo mit Kontrollschilder LU xx des Beschuldigten (U-act. 5.1.02). Am 13. Mai 2019 beschwerte sich der Beschuldigte rechtzeitig beim Kantonsgericht Schwyz und stellt den Antrag, den Beschlagnahmebefehl vollumfänglich aufzuheben und ihm den Personenwagen Volvo XC90, auszuhändigen. Mit Beschwerdevernehmlassung vom 24. Mai 2019 beantragt die Staatsanwaltschaft Innerschwyz, die Beschwerde sei kostenpflichtig abzuweisen (KG-act. 3). \n 2. Der Beschwerdeführer rügt, der angefochtene Beschlagnahmebefehl sei ungenügend begründet und verletzte deshalb seinen Anspruch auf rechtliches Gehör. Der von der Staatsanwaltschaft erlassene Beschlagnahmebefehl erging schriftlich unter Hinweis auf den Straftatbestand des Fahrens trotz Entzug am 29. April 2019 in Sattel und der Bemerkung der mehrfachen einschlägigen Vorbestrafung. Danach wird in der angefochtenen Verfügung ohne nähere Buchstabenbezeichnungen Inhalte von

BEK 2019 92 — Schwyz Kantonsgericht Beschwerdekammer 21.08.2019 BEK 2019 92 — Swissrulings