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Schwyz Kantonsgericht Beschwerdekammer 15.11.2019 BEK 2019 64

15 novembre 2019·Deutsch·Svitto·Kantonsgericht Beschwerdekammer·HTML·484 parole·~2 min·2

Riassunto

definitive Rechtsöffnung | Rechtsöffnung definitive

Testo integrale

\n \n \n \n \n Kantonsgericht Schwyz

\n 1

\n \n \n \n   \n   \n   \n   \n \n   \n Beschluss vom 15. November 2019 \n BEK 2019 64 \n   \n   \n \n \n \n Mitwirkend

\n Kantonsgerichtspräsident Dr. Urs Tschümperlin, Kantonsrichter Clara Betschart und Josef Reichlin, Gerichtsschreiberin lic. iur. Gabriela Thurnherr.

\n \n \n \n   \n   \n   \n \n \n \n In Sachen

\n A.________, Gesuchsgegner und Beschwerdeführer,   gegen   B.________, Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwalt C.________,      

\n \n \n \n   \n   \n   \n \n \n \n betreffend

\n definitive Rechtsöffnung

\n \n \n \n (Beschwerde gegen die Verfügung des Einzelrichters am Bezirksgericht Schwyz vom 4. Februar 2019, ZES 2018 628);- \n   \n   \n   \n hat die Beschwerdekammer, \n \n nachdem sich ergeben und in Erwägung: \n 1. Das Kantonsgericht Zug verpflichtete A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) mit Entscheid vom 10. Januar 2018, B.________ (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) eine Parteientschädigung von Fr. 14‘935.45 zu bezahlen. Infolge offensichtlicher Uneinbringlichkeit wurde der Rechtsvertreter der Beschwerdegegnerin mit Fr. 6‘087.80 aus der Gerichtskasse bezahlt, sodass der Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin noch eine Entschädigung von Fr. 8‘847.65 schuldete (Vi-act. KB 4, Dispositiv-Ziff. 3.1). Die dagegen vom Beschwerdeführer erhobene Berufung wies das Obergericht des Kantons Zug mit Entscheid vom 21. September 2018 ab, soweit darauf einzutreten war. Der Beschwerdeführer wurde verpflichtet, der Beschwerdegegnerin für das Berufungsverfahren eine Entschädigung von Fr. 7‘673.75 zu bezahlen. Infolge offensichtlicher Uneinbringlichkeit wurde der Rechtsvertreter der Beschwerdegegnerin mit Fr. 2‘864.10 aus der Gerichtskasse bezahlt, sodass der Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin noch eine Entschädigung von Fr. 4‘809.65 schuldete (Vi-act. KB 5, Dispositiv-Ziff. 3). \n a) Mit Zahlungsbefehl vom 28. November 2018 betrieb die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer für Fr. 8‘847.65 zuzüglich 5 % Zins seit 21. September 2018, für Fr. 4‘809.65 zuzüglich 5 % Zins seit 21. September 2018 sowie die Arrestkosten von Fr. 641.60 (Vi-act. KB 2). Der Beschwerdeführer erhob am 7. Dezember 2018 Rechtsvorschlag. Mit Gesuch vom 19. Dezember 2018 ersuchte die Beschwerdegegnerin den Einzelrichter am Bezirksgericht Schwyz um Erteilung der definitiven Rechtsöffnung für Fr. 13‘657.30 zuzüglich Zins zu 5 % seit 21. September 2018 und den weiteren Kosten sowie um Verpflichtung des Beschwerdeführers, der Beschwerdegegnerin die Betreibungs- und Arrestkosten von Fr. 744.90 zu ersetzen \n (Vi-act. 1). Anlässlich der Rechtsöffnungsverhandlung vom 4. Februar 2019 beantragte der Beschwerdeführer sinngemäss die Abweisung des Gesuches (Vi-act. 4). Mit Verfügung vom 4. Februar 2019 erteilte der Einzelrichter am Bezirksgericht Schwyz die definitive Rechtsöffnung für den Betrag von Fr. 13‘657.30 nebst 5 % Zins seit 21. September 2018. Im Umfang der Betreibungs- und Arrestkosten wurde auf das Rechtsöffnungsbegehren nicht eingetreten (Vi-act. 6). \n b) Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 22. März 2019 Beschwerde und beantragte sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung sowie die Abweisung des Rechtsöffnungsgesuches (KG-act. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 28. März 2019 beantragte die Beschwerdegegnerin insbesondere, es sei auf die Beschwerde nicht einzutreten, eventualiter sei diese abzuweisen (KG-act. 4). \n 2. Mit der Beschwerde können die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Sachverhaltsfeststellung gerügt werden (

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