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Schwyz Kantonsgericht Beschwerdekammer 15.04.2019 BEK 2019 4

15 aprile 2019·Deutsch·Svitto·Kantonsgericht Beschwerdekammer·HTML·432 parole·~2 min·3

Riassunto

Strafanzeigen, Rechtsverzögerung und -verweigerung | Übriges Strafprozessrecht

Testo integrale

\n \n \n \n \n Kantonsgericht Schwyz

\n 1

\n \n \n \n   \n   \n   \n   \n \n   \n Beschluss vom 15. April 2019 \n BEK 2019 4 \n   \n   \n \n \n \n Mitwirkend

\n Kantonsgerichtspräsident Dr. Urs Tschümperlin, Kantonsrichter Clara Betschart und Josef Reichlin.

\n \n \n \n   \n   \n   \n \n \n \n In Sachen

\n 1. A.________,  Privatkläger und Beschwerdeführer, 2. B.________,  Privatklägerin und Beschwerdeführerin, 3. C.________,  Privatklägerin und Beschwerdeführerin,   gegen   Kantonale Staatsanwaltschaft, Postfach 75, Sicherheitsstützpunkt Biberbrugg, 8836 Bennau, Strafverfolgungsbehörde und Beschwerdegegnerin, vertreten durch Staatsanwältin D.________,  

\n \n \n \n   \n \n \n \n betreffend

\n Strafanzeigen, Rechtsverzögerung und -verweigerung

\n \n \n \n (Beschwerde gegen die kantonale Staatsanwaltschaft vom 5. Dezember 2017, BEO 2018 5);- \n   \n   \n   \n hat die Beschwerdekammer, \n \n nachdem sich ergeben und in Erwägung: \n 1. A.________, B.________ und die C.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer; letztere früher firmierend unter E.________) erstatteten vom 14. September 2016 bis 2. Oktober 2017 gemäss eigener Darstellung insgesamt zwanzig Strafanzeigen gegen diverse Behörden und Mitglieder des Kantons Schwyz, namentlich gegen die Bezirksverwaltung und die Fürsorgebehörde Einsiedeln, das Amt für Migration, die Schlichtungsbehörde im Mietwesen des Bezirkes Einsiedeln, das Bezirksgericht Einsiedeln, das Kantonsgericht Schwyz sowie gegen die F.________ AG. Mit einer als „Strafanzeige und Beschwerde“ betitelten Eingabe vom 5. Dezember 2017 an die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Schwyz machten die Beschwerdeführer geltend, die kantonale Staatsanwaltschaft erledige ihre Strafanzeigen nicht, sie beantworte ihre Strafanzeigen und Eingaben nicht und treibe nur die gegen die Beschwerdeführer erhobenen Strafsachen voran. Sie seien für die diversen Verfahren vor verschiedenen Bezirksgerichten, dem Kantonsgericht und dem Bundesgericht auf Behandlung dieser Strafanzeigen angewiesen \n (KG-act. 1/2). \n Nachdem die Beschwerdeführer mit Schreiben vom 14. Dezember 2018 bei der Oberstaatsanwaltschaft insistiert hatten (KG-act. 1/1), überwies die Oberstaatsanwaltschaft die Eingabe nach durchgeführtem Meinungsaustausch betr. Zuständigkeit an das Kantonsgericht Schwyz (KG-act. 1). Mit Verfügung vom 14. Januar 2019 wurde die Übernahme der Eingabe der Beschwerdeführer vom 5. Dezember 2017, soweit damit eine Rechtsverzögerung oder –verweigerung geltend gemacht wird, bestätigt. Am 17. Januar 2019 wurde den Beschwerdeführern die Frist zur Leistung einer Sicherheitsleistung abgenommen, nachdem sie ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestellt hatten (KG-act. 7). Die kantonale Staatsanwaltschaft verzichtete mit Eingabe vom 18. Januar 2019 auf eine Beschwerdeantwort, merkte jedoch gleichzeitig an, dass die Beschwerdeführer zwischen dem 16. September 2016 bis zum 18. Januar 2018 17 Strafanzeigen gegen insgesamt 35 Personen eingereicht hätten, welche allesamt anfangs Januar 2018 sowie am 7. Februar 2018 mit Nichtanhandnahmen erledigt worden seien (KG-act. 8). Am 25. Januar 2019 reichten die Beschwerdeführer diverse Unterlagen zu ihrem Gesuch betreffend unentgeltliche Rechtspflege ein (KG-act. 10). \n 2. Gemäss

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