\n \n \n \n \n Kantonsgericht Schwyz
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\n \n \n \n \n \n \n \n \n \n Verfügung vom 9. April 2020 \n BEK 2019 194 \n \n \n \n \n \n Mitwirkend
\n Kantonsgerichtsvizepräsident Dr. Reto Heizmann, Gerichtsschreiber lic. iur. Mathis Bösch.
\n \n \n \n \n \n \n \n \n \n In Sachen
\n A.________, vertreten durch B.________, Privatkläger und Beschwerdeführer, gegen 1. C.________, Beschuldigter und Beschwerdegegner, 2. Staatsanwaltschaft March, Postfach 162, 8853 Lachen, Strafverfolgungsbehörde und Beschwerdegegnerin, vertreten durch Staatsanwältin D.________,
\n \n \n \n \n \n \n \n \n betreffend
\n Nichtanhandnahme Strafverfahren
\n \n \n \n (Beschwerde gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft March vom 25. November 2019, SUM 2019 755);- \n \n \n \n hat der Kantonsgerichtsvizepräsident, \n \n nachdem sich ergeben und in Erwägung: \n 1. A.________, vertreten durch B.________, erstattete am 25. April 2019 gegen C.________ Strafanzeige. Der Verzeigte wird der permanenten Amtspflichtverletzung, der Begünstigung und der vorsätzlichen Prozessverschleppung verdächtigt, weil er verfügte, die Webseite des A.________ (www.________.ch) mit Kritik „an einem 5-6 Mio. schweren Liegenschafts-Diebstahl“ abzuschalten (U-act. 3.1.01 mit Beilage 1 ZES 16 626 vom 23. Dezember 2016). Das Ausstandsgesuch des A.________ gegen die verfahrensleitende Staatsanwältin wies die Beschwerdekammer mit Beschluss vom 21. August 2019 ab, soweit darauf einzutreten war (BEK 2019 88 bzw. U-act. 12.1.03). \n 2. Mit Verfügung vom 25. November 2019 nahm die Staatsanwaltschaft gegen den Beschuldigten keine Strafuntersuchung anhand betreffend die ihn im Zusammenhang mit dem Zivilverfahren i.S. A.________ (insbes. ZES 16 626 und ZGO 17 10 bzw. U-act. 9.1.03) erhobenen Vorwürfe. Dagegen beschwerte sich der Strafanzeige erstattende B.________ rechtzeitig mit Eingabe vom 2. Dezember 2019 (KG-act. 1). Unter anderem beantragte er neben der Rückweisung der Nichtanhandnahme zur materiellen Untersuchung und Anklage, die vorliegende Beschwerde mit derjenigen in BEK 2019 185 zu vereinigen und auf eine Kostenbevorschussung zu verzichten. Indes leistete er die eingeforderte Sicherheit (KG-act. 4) und verbesserte die Beschwerde durch eine Eingabe vom 7. Dezember 2019 innert der noch laufenden Beschwerdefrist sowie gesetzter Nachfrist (KG-act. 3 und KG-act. 5). Die Staatsanwaltschaft beantragte unter Verzicht auf weitere Gegenbemerkungen die kostenfällige Abweisung der Beschwerde (KG-act. 7). Der Beschuldigte liess sich im Beschwerdeverfahren nicht vernehmen. Am 24. Februar 2020 reichte der Beschwerdeführer unaufgefordert vornehmlich die Prozesssache BEK 2019 185 betreffende Anträge und Unterlagen ein (KG-act. 11). \n 3. Die Staatsanwaltschaft verwarf den Anfangsverdacht auf strafbares Verhalten des Beschuldigten im Wesentlichen zusammengefasst mit der Begründung, es sei nicht ansatzweise erkennbar, dass er als E.________ (Funktion) staatliche Macht zweckentfremdet eingesetzt habe. Das in Dreierbesetzung gefällte Urteil (ZGO 17 10), das nicht alle eingeklagten Persönlichkeitsverletzungen bestätigte, sei mit Rechtsmitteln überprüfbar gewesen. Es sei nicht ersichtlich, inwiefern der Kläger durch die befohlene teilweise Sperrung der Webseite der Strafverfolgung habe entzogen werden sollen. Schliesslich habe sich der Beschuldigte durch die für den Widerhandlungsfall angedrohte Busse sowie die getroffenen Kosten- und Entschädigungsregelungen nicht bereichern können. \n Mit diesen Begründungen der Nichtanhandnahme setzt sich der Beschwerdeführer in der ersten Eingabe vom 2. Dezember 2019 mit keinem Wort auseinander. Soweit er in der zweiten Eingabe vom 7. Dezember 2019 auf seine Strafanzeige vom 25. April 2019 (vgl. U-act. 3.1.01) und auf den „familiären Hintergrund“ des Beschuldigten (dazu im Übrigen ZK2 2018 94 vom 5. April 2019) verweist, legt er keine nachvollziehbaren Gründe für einen anderen Entscheid dar. Ebenfalls setzt er sich mit seinen weiteren Einlassungen mit den Begründungen der angefochtenen Verfügung konkret nicht auseinander und zeigt insbesondere nicht auf, inwiefern der Beschuldigte als Einzelrichter in den von ihm geleiteten Zivilverfahren die ihm von Gesetzes wegen eingeräumten Aufgaben nicht erfüllen würde, sondern sich entgegen der Auffassung der Staatsanwaltschaft strafbar gemacht habe. Die Ausführungen des Beschwerdeführers erschöpfen sich weitgehend in allgemeiner Kritik gegen die Verfahrensführung des Beschuldigten und die gefällten Gerichtsentscheide im Zivilverfahren, ohne darzutun, inwiefern die Staatsanwaltschaft falsch festgestellt habe, dass diese Behauptungen im zivilprozessualen Rechtsmittelverfahren hätten vorgebracht werden können und müssen. Insbesondere der zweite Beschwerdeantrag des Beschwerdeführers zeigt, dass es ihm mit der Strafanzeige darum geht, die zivilrechtliche Untersagung persönlichkeitsverletzender Aussagen zu verhindern, was er jedoch auf dem zivilprozessualen Rechtsmittelweg hätte geltend machen müssen. Die Nichtbezahlung des Kostenvorschusses im zivilprozessualen Rechtsmittelverfahren mit der Folge, dass auf die Berufung des A.________ nicht eingetreten und die beanstandete Webseitensperre nicht überprüft wurde (vgl. ZK1 2018 25 vom 9. Oktober 2018), kann nicht dem Beschuldigten angelastet werden. Dieser Umstand vermag ohnehin das Versäumnis des Beschwerdeführers, Gründe anzugeben, die einen anderen Entscheid, nämlich die Eröffnung einer Strafuntersuchung gegen den Beschuldigten nahelegen würden (