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Schwyz Kantonsgericht Beschwerdekammer 06.05.2020 BEK 2019 168

6 maggio 2020·Deutsch·Svitto·Kantonsgericht Beschwerdekammer·HTML·490 parole·~2 min·2

Riassunto

unentgeltliche Rechtsverbeiständung | UP/amtliche Verteidigung

Testo integrale

\n \n \n \n \n Kantonsgericht Schwyz

\n 1

\n \n \n \n   \n   \n   \n   \n \n   \n Beschluss vom 6. Mai 2020 \n BEK 2019 168 \n   \n   \n \n \n \n Mitwirkend

\n Kantonsgerichtsvizepräsident Dr. Reto Heizmann, Kantonsrichter Clara Betschart und Josef Reichlin, a.o. Gerichtsschreiberin MLaw Cécile Annen.

\n \n \n \n   \n   \n   \n \n \n \n In Sachen

\n A.________, Privatklägerin und Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwältin B.________,   gegen   Kantonale Staatsanwaltschaft, Postfach 75, Sicherheitsstützpunkt Biberbrugg, 8836 Bennau, Strafverfolgungsbehörde und Beschwerdegegnerin, vertreten durch Staatsanwältin C.________,    

\n \n \n \n   \n   \n   \n \n \n \n betreffend

\n unentgeltliche Rechtsverbeiständung

\n \n \n \n (Beschwerde gegen die Verfügung der kantonalen Staatsanwaltschaft vom 19. September 2019, SUB 2019 329);- \n   \n   \n   \n hat die Beschwerdekammer, \n \n nachdem sich ergeben und in Erwägung: \n 1. Am 22. August 2019 stellte die Rechtsvertreterin der Privatklägerin A.________ (nachfolgend Beschwerdeführerin) im Strafverfahren SUB 2019 329 gegen D.________ bei der kantonalen Staatsanwaltschaft ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung (KG-act. 1/9). Mit Verfügung vom 19. September 2019 bewilligte die kantonale Staatsanwaltschaft die unentgeltliche Prozessführung mit Wirkung ab 22. August 2019 (angef. Verfügung, Dispositivziffer 1) und wies das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung ab (angef. Verfügung, Dispositivziffer 2). Zur Begründung der Abweisung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung führte die kantonale Staatsanwaltschaft im Wesentlichen aus, es seien weder besondere Umstände noch ein komplexer Sachverhalt ersichtlich, welche eine Rechtsverbeiständung als notwendig erscheinen lassen würden (angefochtene Verfügung, E. 3). \n Gegen diese Verfügung erhob die Beschwerdeführerin am 3. Oktober 2019 Beschwerde und beantragte, es sei Dispositivziffer 2 der angefochtenen Verfügung aufzuheben und der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Rechtsverbeiständung zu gewähren, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Staates (KG-act. 1). \n 2. Mit Beschwerdevernehmlassung vom 9. Oktober 2019 beantragte die kantonale Staatsanwaltschaft die Abweisung der Beschwerde mit der Begründung, der geschädigten Person könne im Allgemeinen zugemutet werden, Schadenersatz- und Genugtuungsansprüche ohne anwaltliche Vertretung geltend zu machen. Die Beschwerdeführerin sei aufgrund der konkreten Umstände dazu in der Lage und es liege zudem keine derart schwere gesundheitliche Beeinträchtigung vor. Hinzu komme, dass die notwendige Verteidigung des Beschuldigten keinen Grund für eine unentgeltliche Rechtsverbeiständung darstelle. Im Weiteren verweist sie zur Begründung auf die angefochtene Verfügung und die Untersuchungsakten (KG-act. 3). \n 3. Die Beschwerdeführerin lässt vorbringen, sie sei erheblich beeinträchtigt, weil es sich um ein Sexualstrafverfahren handle und dies für die Opfer in jedem Fall extrem belastend sei. Sie befinde sich seit der Anzeigeerstattung in psychiatrisch-psychotherapeutischer Behandlung. Eine schwerwiegende Betroffenheit könne daher nicht verneint werden (KG-act. 1, Ziff. 9.3 f.). Weiter führt sie aus, dass es wohl eine Aussage-gegen-Aussage-Konstellation geben werde und sich die Beweiswürdigung deshalb schwierig gestalte. Insbesondere könne eine visuelle Konfrontation mit dem Täter eine erhebliche psychische Belastung darstellen (KG-act. 1, Ziff. 9.5). Sodann sei eine substantiierte Begründung von Genugtuungsansprüchen für einen juristischen Laien kaum möglich (KG-act. 1, Ziff. 9.6). Ferner sei es im Sinne der Waffengleichheit, dass die Beschwerdeführerin unentgeltliche Rechtsverbeiständung erhalte, weil dem Beschuldigten eine notwendige Verteidigung bestellt worden sei (KG-act. 1, Ziff. 9.7). \n 4. Gemäss

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