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Schwyz Kantonsgericht Beschwerdekammer 21.10.2019 BEK 2019 158

21 ottobre 2019·Deutsch·Svitto·Kantonsgericht Beschwerdekammer·HTML·381 parole·~2 min·2

Riassunto

Konkurseröffnung | March ER SchKG/Liq.-Sachen

Testo integrale

\n \n \n \n \n Kantonsgericht Schwyz

\n 1

\n \n \n \n   \n   \n   \n   \n \n   \n Verfügung vom 21. Oktober 2019 \n BEK 2019 158 \n   \n   \n \n \n \n Mitwirkend

\n Kantonsgerichtsvizepräsidentin lic. iur. Daniela Pérez-Steiner.

\n \n \n \n   \n   \n   \n   \n \n \n \n In Sachen

\n A.________ AG, Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt B.________,   gegen   C.________ AG, Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin, vertreten durch D.________ AG,    

\n \n \n  

\n  

\n \n \n \n   \n   \n \n \n \n betreffend

\n Konkurseröffnung

\n \n \n \n (Beschwerde gegen die Verfügung des Einzelrichters am Bezirksgericht March vom 4. September 2019, ZES 2019 384);- \n   \n   \n hat die Kantonsgerichtsvizepräsidentin, \n \n nachdem sich ergeben und in Erwägung: \n - dass am 4. September 2019 der Einzelrichter am Bezirksgericht March über die Firma A.________ AG die Konkurseröffnung mit Wirkung ab 4. September 2019, 10.45 Uhr verfügte; \n - dass gegen diese Verfügung die A.________ AG (nachfolgend Beschwerdeführerin) mit Eingabe vom 16. September 2019 (Eingang: 17. September 2019) während noch laufender Rechtsmittelfrist beim Kantonsgericht Beschwerde erheben liess (u.a.) mit den Anträgen um Aufhebung des Konkurses, eventualiter um Gewährung eines Konkursaufschubs von drei Monaten (KG-act. 1); \n - dass am 17. September 2019 der Beschwerde die (beantragte) aufschiebende Wirkung mangels Nachweises der Tilgung bzw. Hinterlegung der Schuld inkl. Zinsen, Kosten und erstinstanzliche Gerichtskosten nicht zuerkannt wurde, mit derselben prozessleitenden Verfügung darauf hingewiesen wurde, dass innert der Rechtsmittelfrist die vollständige Tilgung der Forderung nebst Zinsen und der weiteren Kosten von total Fr. 118‘325.70 durch Urkunden nachzuweisen oder dieser Betrag beim Kantonsgericht Schwyz zu hinterlegen oder einen Verzicht der Gläubigerin auf Konkursdurchführung vorzulegen ist, und die Beschwerdeführerin zudem aufgefordert wurde, innert 10 Tagen seit Zustellung dieser Verfügung in Bezug auf die Glaubhaftmachung der Zahlungsfähigkeit noch einen Zwischenabschluss mit Aktiven und Passiven, eine vollständige Kreditorenliste sowie einen aktuellen Betreibungsregisterauszug nebst Nachweis, dass (allfällige) weitere Betreibungsforderungen mit Konkursandrohung bezahlt oder zumindest gedeckt sind, einzureichen sowie einen Kostenvorschuss für die mutmasslichen zweitinstanzlichen Gerichtskosten von Fr. 750.00 zu bezahlen (zum Ganzen KG-act. 2 Ziff. 1-3); \n - dass diese Verfügung der Beschwerdeführerin am 19. September 2019 zugestellt wurde (Anhang zu KG-act. 2, Track & Trace vom 1. Oktober 2019), die Beschwerdeführerin innert den genannten Fristen weder den Voraussetzungen gemäss

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