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Schwyz Kantonsgericht Beschwerdekammer 18.06.2020 BEK 2019 154

18 giugno 2020·Deutsch·Svitto·Kantonsgericht Beschwerdekammer·HTML·618 parole·~3 min·3

Riassunto

Stellung als Privatklägerin / unentgeltliche Rechtspflege | UP/amtliche Verteidigung

Testo integrale

\n \n \n \n \n Kantonsgericht Schwyz

\n 1

\n \n \n \n   \n   \n   \n   \n \n   \n Beschluss vom 18. Juni 2020 \n BEK 2019 154 \n   \n   \n \n \n \n Mitwirkend

\n Kantonsgerichtsvizepräsident Dr. Reto Heizmann, Kantonsrichter Clara Betschart und Josef Reichlin, Gerichtsschreiberin lic. iur. Gabriela Thurnherr.

\n \n \n \n   \n   \n   \n \n \n \n In Sachen

\n A.________, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt B.________,   gegen   1. Kantonale Staatsanwaltschaft, Postfach 75, Sicherheitsstützpunkt \n Biberbrugg, 8836 Bennau,  Strafverfolgungsbehörde und Beschwerdegegnerin,  vertreten durch Staatsanwältin C.________, 2. D.________,  Beschuldigter und Beschwerdegegner,  verteidigt durch Rechtsanwalt E.________,    

\n \n \n betreffend

\n Stellung als Privatklägerin / unentgeltliche Rechtspflege

\n \n \n \n (Beschwerde gegen die Verfügung der kantonalen Staatsanwaltschaft vom 27. August 2019, SUB 2018 462);- \n   \n   \n   \n hat die Beschwerdekammer, \n \n nachdem sich ergeben und in Erwägung: \n 1. Am 4. April 2019 reichte A.________ (nachfolgend Beschwerdeführerin) gegen D.________ (nachfolgend Beschuldigter) Strafantrag wegen Drohung, Ehrverletzungen und weiterer in Frage kommender Delikte ein \n (U-act. 3.4.001). Mit Schreiben vom 12. April 2019 (U-act. 3.4.006), 3. Juli 2019 (U-act. 3.4.007, S. 15) und 10. Juli 2019 (U-act. 3.4.008) beantragte die Beschwerdeführerin die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Rechtsverbeiständung. Mit Verfügung vom 27. August 2019 wies die kanto­nale Staatsanwaltschaft (nachfolgend Strafverfolgungsbehörde) das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes ab (U-act. 3.4.010). Dagegen erhob die Beschwerdeführerin am 9. September 2019 Beschwerde mit folgenden Anträgen (KG-act. 1): \n 1. Die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 27. August 2019 (Verfahrens-Nr. SUB 2019 462) sei aufzuheben und \n   \n 1.1 die Beschwerdeführerin sei im Strafverfahren SUB 2019 462 als Zivil- und Strafklägerin zuzulassen. \n   \n 1.2 der Beschwerdeführerin sei ab 12. April 2019 die unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung zu gewähren und RA B.________, sei als unentgeltlicher Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin für das Verfahren SUB 2019 462 einzusetzen. \n   \n 2. Eventualiter sei die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 27. August 2019 (Verfahren-Nr. SUB 2019 462) aufzuheben und an die Beschwerdegegnerin zur neuen Entscheidung zurückzuweisen. \n   \n 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin resp. des Staates. \n   \n Prozessanträge \n   \n 1. Es sei A.________, im vorliegenden Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung zu gewähren und RA B.________, sei als unentgeltlicher Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin einzusetzen. \n   \n 2. Es seien die Strafakten des Strafverfahrens SUB 2019 462 beizuziehen. \n Mit Vernehmlassung vom 18. September 2019 beantragte die Strafverfolgungsbehörde die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde (KG-act. 3). \n 2. Die Strafverfolgungsbehörde begründete die Abweisung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege zunächst damit, dass die Beschwerdeführerin in dem auf Englisch übersetzten Strafantragsformular unwiderruflich geltend gemacht habe, sie verzichte auf die Geltendmachung von zivilrechtlichen Ansprüchen bzw. auf ihre Stellung als Zivilklägerin (angef. Verfügung, E. 3). \n a) Die Beschwerdeführerin bestreitet die Rechtsgültigkeit des Verzichts auf ihre Stellung als Zivilklägerin. Die Unterschrift der Übersetzerin, welche zur Gültigkeit der entsprechenden Erklärung notwendig sei, fehle auf dem Formular. Die erst am 7. August 2019 eingeholte Erklärung sei unbeachtlich, weil dies keine Erklärung der Übersetzerin und rechtlich unzulässig sei. Selbst wenn das Formular übersetzt worden wäre, würde dies den gesetzlichen Anforderungen nicht genügen. Ihre Muttersprache sei Farsi. In Englisch könne sie sich nur behelfsmässig ausdrücken und das Erklärte nicht hinreichend verstehen. Sie habe sich aufgrund der mutmasslichen Straftaten des Beschuldigten ihr gegenüber in einer ausserordentlichen Stresssituation befunden. Weil das Formular nicht auf Farsi übersetzt worden sei, habe sie als juristische Laiin und ohne anwaltliche Vertretung die Unterscheidung zwischen Zivil- und Strafklage nicht nachvollziehen geschweige denn die Folgen eines Verzichts abschätzen können. Schliesslich sei das Formular Strafantrag/Zivilklage komplex und keinesfalls verständlich ausgestaltet (KG-act. 1, S. 13-15). \n b) Die Verfahrensleitung gewährt der Privatklägerschaft für die Durchsetzung ihrer Zivilansprüche die unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt (

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