\n \n \n \n \n Kantonsgericht Schwyz
\n 1
\n \n \n \n \n \n \n \n \n \n Beschluss vom 4. September 2019 \n BEK 2019 131 \n \n \n \n \n \n Mitwirkend
\n Kantonsgerichtsvizepräsidentin lic. iur. Daniela Pérez-Steiner, Kantonsrichter Clara Betschart und Josef Reichlin, Gerichtsschreiber lic. iur. Mathis Bösch.
\n \n \n \n \n \n \n \n \n \n In Sachen
\n A.________, Privatklägerin und Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt B.________, gegen Staatsanwaltschaft Innerschwyz, Postfach 562, 6431 Schwyz, Strafverfolgungsbehörde und Beschwerdegegnerin, vertreten durch Staatsanwältin C.________,
\n \n \n \n \n \n \n \n \n \n betreffend
\n unentgeltliche Rechtspflege
\n \n \n \n (Beschwerde gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft Innerschwyz vom 10. Juli 2019, SUI 2018 2761);- \n \n \n \n hat die Beschwerdekammer, \n \n nachdem sich ergeben und in Erwägung: \n 1. Mit Verfügung vom 10. Juli 2019 bewilligte die Staatsanwaltschaft Innerschwyz der Privatklägerin im Strafverfahren gegen den Beschuldigten die unentgeltliche Rechtspflege zufolge Aussichtslosigkeit nicht, weil die identischen Zivilansprüche bereits auf dem Zivilweg anhängig gemacht worden seien und das erstinstanzliche Strafgericht auf dieselben adhäsionsweise geltend gemachten Ansprüche nicht eintreten würde. Dagegen erhob die Privatklägerin rechtzeitig Beschwerde an das Kantonsgericht. Sie beantragte die Aufhebung der Verfügung und die Gewährung der vollumfänglichen unentgeltlichen Rechtspflege unter Ernennung des unterzeichneten Rechtsanwalts zum unentgeltlichen Rechtsbeistand im Straf- und Beschwerdeverfahren, eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen. \n 2. Die Beschwerde erweist sich aus folgenden Gründen als aussichtslos: \n a) Die Beschwerdeführerin pflichtet der Staatsanwaltschaft bei, dass sie im Zivilverfahren die gleichen Forderungen anhängig machte und insofern die Streitsache identisch sei. Indes behauptet sie, mangels Identität der Beklagten könne den adhäsionsweise im Strafverfahren geltend gemachten Forderungen weder mit der Einrede der res iudicata begegnet noch diese als aussichtslos betrachtet werden. Zudem sei aufgrund ihrer mangelhaften Zivilklage keine Rechtshängigkeit begründet worden. \n b) Der Privatklägerin wird für die Durchsetzung ihrer Zivilansprüche die unentgeltliche Rechtspflege gewährt, wenn die Zivilklage nicht aussichtslos erscheint (