\n \n \n \n \n Kantonsgericht Schwyz
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\n \n \n \n \n \n \n \n \n \n Beschluss vom 15. Juli 2019 \n BEK 2019 122 \n \n \n \n \n \n Mitwirkend
\n Kantonsgerichtsvizepräsidentin lic. iur. Daniela Pérez-Steiner, Kantonsrichter Clara Betschart und Josef Reichlin, Gerichtsschreiber lic. iur. Mathis Bösch.
\n \n \n \n \n \n \n \n \n \n In Sachen
\n A.________, Beschuldigter und Beschwerdeführer, amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt B.________, gegen Kantonale Staatsanwaltschaft, Postfach 75, SSB, 8836 Bennau, Anklagebehörde und Beschwerdegegnerin, vertreten durch Staatsanwalt C.________,
\n \n \n \n \n \n \n \n \n \n betreffend
\n Haftentlassung
\n \n \n \n (Beschwerde gegen die Verfügung der Einzelrichterin am Zwangsmassnahmengericht vom 21. Juni 2019, ZME 2019 64);- \n \n \n \n hat die Beschwerdekammer, \n \n nachdem sich ergeben und in Erwägung: \n 1. Mit Verfügung vom 19. Februar 2019 ordnete die Einzelrichterin am Zwangsmassnahmengericht gegen den Beschuldigten vorläufig Untersuchungshaft bis am 15. Mai 2019 an (ZME 2019 20). Der Inhaftierte verzichtete auf eine ausführliche Begründung des Entscheids (U-act. 4.1.018 f.). Dagegen begründete die Einzelrichterin ihre Verfügung vom 15. Mai 2019 (ZME 2019 49), womit sie die Untersuchungshaft auf Antrag der kantonalen Staatsanwaltschaft bis am 15. August 2019 verlängerte (U-act. 4.1.032). Am 21. Juni 2019 wies die Einzelrichterin ferner ein Haftentlassungsgesuch des Inhaftierten ab (ZME 2019 64). Im Wesentlichen verwies sie dabei auf die Begründung ihrer Haftverlängerungsverfügung vom 15. Mai 2019 mit den Ergänzungen, dass in Bezug auf den dringenden Tatverdacht die letztendliche Würdigung der vorliegenden „Aussage gegen Aussage“-Situation dem Sachrichter vorbehalten und bezüglich der Ausführungsgefahr das per Ende Juli bestellte vollständige psychiatrische Gutachten abzuwarten bleibe. Mit rechtzeitiger Beschwerde vom 28. Juni 2019 beantragt der Inhaftierte, die Verfügung aufzuheben und ihn umgehend aus der Untersuchungshaft zu entlassen. Die Staatsanwaltschaft und die Vorderrichterin beantragen unter Verzicht auf Gegenbemerkungen, die Beschwerde kostenfällig abzuweisen (KG-act. 4 und 6). \n 2. Haft ist zulässig, wenn ernsthaft zu befürchten ist, eine Person werde ihre Drohung, ein schweres Verbrechen auszuführen, wahrmachen (