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Schwyz Kantonsgericht Beschwerdekammer 14.10.2019 BEK 2019 12

14 ottobre 2019·Deutsch·Svitto·Kantonsgericht Beschwerdekammer·HTML·771 parole·~4 min·2

Riassunto

Rechtzeitigkeit der Berufungsanmeldung/Rechtsverweigerung (EGV-SZ 2019 A 5.1) | Übriges Strafprozessrecht

Testo integrale

\n \n \n \n \n Kantonsgericht Schwyz

\n 1

\n \n \n \n   \n   \n   \n   \n \n   \n Beschluss vom 14. Oktober 2019 \n BEK 2019 12 \n   \n   \n \n \n \n Mitwirkend

\n Kantonsgerichtsvizepräsident Dr. Reto Heizmann, Kantonsrichter Clara Betschart und Pius Schuler, Gerichtsschreiberin MLaw Julia Lüönd.

\n \n \n \n   \n   \n   \n \n \n \n In Sachen

\n A.________, Beschuldigter und Beschwerdeführer,   gegen   Staatsanwaltschaft Höfe Einsiedeln, \n Postfach 128, Bahnhofstrasse 4, 8832 Wollerau, Strafverfolgungsbehörde und Beschwerdegegnerin, vertreten durch Staatsanwältin B.________,      

\n \n \n \n   \n   \n   \n \n \n \n betreffend

\n Rechtzeitigkeit der Berufungsanmeldung/Rechtsverweigerung

\n \n \n \n (Beschwerde gegen die Verfügung des Einzelrichters am Bezirksgericht Einsiedeln vom 31. Dezember 2018, SEO 2017 003);- \n   \n   \n   \n hat die Beschwerdekammer, \n \n nachdem sich ergeben und in Erwägung: \n 1. a) Die Staatsanwaltschaft Höfe Einsiedeln (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) erhob am 20. März 2017 Anklage beim Einzelrichter am Bezirks­gericht Einsiedeln gegen A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) wegen zweier Verstösse gegen das SVG (Vi-act. A/0b und A/I). Der Beschwerdeführer stellte daraufhin ein erstes Ausstandsgesuch gegen den Einzelrichter C.________ wegen Befangenheit, welches das Kantonsgericht mit Beschluss vom 27. De­zember 2017 (BEK 2017 86) abwies, soweit es darauf eintrat (Vi-act. A/II f.). Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesgericht ebenfalls ab, soweit es darauf eintrat (Urteil 1B_75/2018 vom 16. März 2018; Vi-act. A/IV). Mit Beschluss vom 5. Juli 2018 (BEK 2018 65) wies das Kantonsgericht ein zweites und mit Beschluss vom 8. August 2018 (BEK 2018 123) ein drittes Ausstandsbegehren des Beschwerdeführers gegen denselben Richter ab (Vi-act. A/V f.). Am 10. August 2018 verurteilte der genannte Einzelrichter den Beschwerdeführer wegen fahrlässigen Nichtbeachtens des Vorschriftssignals „Abbiegen nach links verboten“ und fahrlässigen Überfahrens einer Doppellinie zu einer Busse von Fr. 500.00 (Vi-act. A/VIII). Nachdem der Beschwerdeführer das gleichentags mit eingeschriebener Post versandte Urteil nicht abgeholt hatte und dieses mit entsprechendem Vermerk an den Einzelrichter retourniert worden war, veranlasste dieser eine zweite Sendung per A-Post mit dem Hinweis, das Urteil gelte am siebten Tag nach dem erfolglosen Zustellungsversuch – mithin per 20. August 2018 – als zugestellt, weshalb die vorliegende Zustellung für den Beginn der Frist der Berufungsanmeldung nicht von Belang sei (Vi-act. D34–36; vgl. angefochtene Verfügung, E. 2–4 auf S. 2). Der Beschwerdeführer meldete am 10. Sep­tember 2018 Berufung an und verlangte gleichzeitig die Wiederherstellung der Anmeldefrist für die Berufung (Vi-act. A/IX). Am 17. Oktober 2018 reichte der Beschwerdeführer ein viertes Ausstandsgesuch gegen den gleichen Richter beim Kantonsgericht ein und erhob zudem Rechtsverweigerungsbeschwerde (Vi-act. D47). Das Kantonsgericht wies sowohl das Ausstandsgesuch als auch die Beschwerde mit Beschluss vom 23. November 2018 (BEK 2018 162) ab, soweit es darauf eintrat (Vi-act. A/XII). Das Bundesgericht trat auf die dagegen erhobene Beschwerde mit Urteil vom 21. Mai 2019 (1B_53/2019) nicht ein. In der Zwischenzeit stellte der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 12. Novem­ber 2018 beim Bezirksgericht Einsiedeln ein fünftes Ausstandsbegehren gegen denselben Einzelrichter (Vi-act. A/XI). Am 27. No­vember 2018 teilte der Einzelrichter D.________ dem Beschwerdeführer mit, C.________ trete ohne Anerkennung, dass ein Ausstandsgrund gegeben sei, in den Ausstand, und ersterer übernehme ab sofort die Entscheidung betreffend die Frage, ob die Berufungsanmeldung vom 10. September 2018 rechtzeitig erfolgt sei (Vi-act. D57–59). \n b) Am 31. Dezember 2018 verfügte der Einzelrichter D.________ prozessleitend was folgt: \n Das mit Eingabe vom 24.12.2018 gestellte Begehren des Angeklagten, es seien sämtliche Amtshandlungen des Einsiedler Bezirksrichters C.________, an denen dieser gegen den Angeklagten mitgewirkt habe, insbesondere im Verfahren SEO 2017 003, aufzuheben, wird abgewiesen, soweit darauf überhaupt einzutreten ist. \n sowie im Weiteren Folgendes: \n 1. Es wird festgestellt, dass die eingeschriebene Sendung des Einzelrichters Einsiedeln vom 10.08.2018 in SEO 2017 003 als per 20.08.2018 zugestellt gilt und die Frist für die Berufungsanmeldung gegen das Urteil des Einzelrichters Einsiedeln vom 10.08.2018 in SEO 2017 003 per Donnerstag, den 30.08.2018, geendet hat. \n 2. Das Fristwiederherstellungsgesuch des Angeklagten vom 10.09.2018 wird abgewiesen. \n 3. Die Verfahrenskosten werden auf Fr. 700.00 festgesetzt und dem Angeklagten überbunden. \n 4. [Rechtsmittelbelehrung] \n 5. [Zustellung] \n c) Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer am 21. Januar 2019 fristgerecht Beschwerde. Er macht Rechtsverweigerung geltend und beantragt, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und der Einzelrichter anzuweisen, das Ausstandsbegehren vom 11. Dezember 2018 samt Stellungnahme von C.________ unverzüglich an das Kantonsgericht weiterzuleiten. Es sei spätestens nach Erledigung des Ausstandsverfahrens auf das Gesuch um Aufhebung sämtlicher Amtshandlungen, die der genannte Einzelrichter im Verfahren SEO 2017 003 vorgenommen habe, einzutreten und dieses Gesuch gutzuheissen, alles unter Entschädigungsfolgen (KG-act. 1, S. 2 f.). Der Vorderrichter verzichtete auf eine Stellungnahme (KG-act. 2 und 4). Die Beschwerdegegnerin beantragt die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei, und verweist im Übrigen auf die angefochtene Verfügung (KG-act. 6). \n 2. Der Beschwerdeführer bringt unter Bezugnahme auf die angefochtene Verfügung vor, indem der Einzelrichter C.________ das Ausstandsbegehren vom 11. Dezember 2018 [recte: 12. November 2018] (Vi-act. A/XI) nicht mit­samt einer Stellungnahme i.S.v.

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