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Schwyz Kantonsgericht Beschwerdekammer 29.07.2019 BEK 2019 11

29 luglio 2019·Deutsch·Svitto·Kantonsgericht Beschwerdekammer·HTML·645 parole·~3 min·4

Riassunto

Arresteinsprache | Arrest

Testo integrale

\n \n \n \n \n Kantonsgericht Schwyz

\n 1

\n \n \n \n   \n   \n   \n   \n \n   \n Beschluss vom 29. Juli 2019 \n BEK 2019 11 \n   \n   \n \n \n \n Mitwirkend

\n Kantonsgerichtspräsident Dr. Urs Tschümperlin, Kantonsrichter Clara Betschart und Josef Reichlin, Gerichtsschreiberin lic. iur. Antoinette Hürlimann.

\n \n \n \n   \n   \n   \n \n \n \n In Sachen

\n Republik Usbekistan, 5 Mustaqillik Maydoni, House of Government, \n 700078 Tashkent, Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwältin A.________,   gegen   B.________, Gesuchsteller und Beschwerdegegner, vertreten durch Rechtsanwalt C.________,    

\n \n \n \n   \n   \n \n \n \n betreffend

\n Arresteinsprache

\n \n \n \n (Beschwerde gegen die Verfügung des Einzelrichters am Bezirksgericht March vom 9. Januar 2019, ZES 2018 268);- \n   \n   \n   \n hat die Beschwerdekammer, \n \n nachdem sich ergeben und in Erwägung: \n 1. a) Mit Arrestbefehl vom 26. Januar 2016 wurde auf Gesuch hin von B.________ die sich im Eigentum der Republik Usbekistan befindliche Liegenschaft KTN xx, Grundbuch Altendorf, Blatt-Nr. yy, für eine Forderungssumme von Fr. 558‘355.00 mit Arrest belegt. Diese Summe umfasste unter anderem eine Forderung über Fr. 154‘375.00. Eine von der Republik Usbekistan dagegen erhobene Arresteinsprache hiess der Einzelrichter am Bezirksgericht March gut (ZES 2016 46). Die darauf von B.________ erhobene Beschwerde wies die Beschwerdekammer des Kantonsgerichts mit Beschluss BEK 2016 11 vom 10. Oktober 2016 ab. \n b) Am 2. Juni 2017 stellte B.________ (nachfolgend Gesuchsteller) beim Einzelrichter am Bezirksgericht March bezüglich desselben Grundstückes wiederum ein Arrestbegehren für eine Summe von Fr. 246‘095.00, welche sich aus der vorgenannten Forderung von Fr. 154‘375.00 nebst Zins zu 5 % seit dem 1. Januar 2009 und einer weiteren Forderung von Fr. 91‘720.00 nebst Zins zu 9.5 % seit dem 14. August 2012 zusammensetzt. Mit Verfügung vom 14. Juni 2017 wies der Einzelrichter das Begehren ab (ZES 2017 252). Eine dagegen vom Gesuchsteller erhobene Beschwerde hiess das Kantonsgericht mit Beschluss BEK 2017 114 vom 12. März 2018 teilweise gut, hob die angefochtene Verfügung auf und wies die Sache an die Vorinstanz zurück. Am 7. Juni 2018 erliess der Einzelrichter für den Betrag von Fr. 154‘375.00 nebst Zins zu 5 % seit dem 1. Januar 2009 einen Arrestbefehl, wogegen die Republik Usbekistan (nachfolgend Gesuchsgegnerin) am 31. Juli 2018 Einsprache erhob (Vi-act. 3 und 5). Mit Verfügung vom 9. Januar 2019 bestätigte der Einzelrichter den Arrestbefehl vom 7. Juni 2018 und wies die Einsprache ab (Dispositivziffer 1). Die Verfahrenskosten von Fr. 900.00 wurden zu einem Drittel dem Gesuchsteller und zu zwei Dritteln der Gesuchsgegnerin auferlegt (Dispositivziffer 2) und letztere wurde zur Bezahlung einer reduzierten Entschädigung von Fr. 1'600.00 (inkl. Auslagen und MWST) an den Gesuchsteller verpflichtet. \n c)  Dagegen erhob die Gesuchsgegnerin am 21. Januar 2019 Beschwerde beim Kantonsgericht und beantragte, die angefochtene Verfügung vom 9. Januar 2019 und der Arrestbefehl vom 7. Juni 2018 seien aufzuheben, eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache an die \n Vorinstanz zurückzuweisen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Gesuchstellers (KG-act. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 29. Januar 2019 trug der Gesuchsteller auf Abweisung der Beschwerde an, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich MWST) zu Lasten der Gesuchsgegnerin an (KG-act. 7). Die Gesuchsgegnerin nahm dazu im Rahmen des Replikrechts am 9. Februar 2019 (Datum Postaufgabe) Stellung (KG-act. 9). Die Eingabe wurde dem Gesuchsteller zugestellt (KG-act. 10). Weitere Stellungnahmen gingen nicht ein. \n 2. a) Die Gesuchsgegnerin rügt eine Verletzung ihres rechtlichen Gehörsanspruchs, da sie über das Beschwerdeverfahren BEK 2017 114 nicht informiert worden sei und sich deshalb nicht habe zu den damaligen Vorbringen des Gesuchstellers äussern können (KG-act. 1 S. 9). Der Arrest wird in einem einseitigen Verfahren, ohne Anhörung des Schuldners richterlich bewilligt und vollzogen. Dies gilt auch im Beschwerdeverfahren betreffend Arrestbewilligung. Das rechtliche Gehör wird dem Schuldner erst in einem zweiten Verfahrensstadium, nämlich dem Einspracheverfahren gewährt, welches kontradiktorisch zu führen ist (BSK SchKG II-Stoffel, 2. A., N 5, 53 und 123 zu

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