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Schwyz Kantonsgericht Beschwerdekammer 10.10.2019 BEK 2019 10

10 ottobre 2019·Deutsch·Svitto·Kantonsgericht Beschwerdekammer·HTML·457 parole·~2 min·2

Riassunto

Einstellung Strafverfahren (Amtsmissbrauch) | Einstellung Strafverfahren

Testo integrale

\n \n \n \n \n Kantonsgericht Schwyz

\n 1

\n \n \n \n   \n   \n   \n   \n \n   \n Beschluss vom 10. Oktober 2019 \n BEK 2019 10 \n   \n   \n \n \n \n Mitwirkend

\n Kantonsgerichtspräsident Dr. Urs Tschümperlin, Kantonsrichter Clara Betschart und Walter Christen, Gerichtsschreiberin lic. iur. Gabriela Thurnherr.

\n \n \n \n   \n   \n   \n \n \n \n In Sachen

\n A.________, Privatkläger und Beschwerdeführer,   gegen   1. B.________,  Beschuldigter und Beschwerdegegner, 2. C.________,  Beschuldigter und Beschwerdegegner, 3. D.________,  Beschuldigter und Beschwerdegegner, 4. E.________,  Beschuldigter und Beschwerdegegner, Beschwerdegegner 1-4: c/o Kantonspolizei Schwyz, Bahnhofstrasse 7, 6430 Schwyz,   5. Kantonale Staatsanwaltschaft, Postfach 75, Sicherheitsstützpunkt Biberbrugg, 8836 Bennau,  Strafverfolgungsbehörde und Beschwerdegegnerin,  vertreten durch Staatsanwalt H.________,    

\n \n \n  

\n  

\n \n \n \n   \n \n \n \n betreffend

\n Einstellung Strafverfahren (Amtsmissbrauch)

\n \n \n \n (Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung der kantonalen Staatsanwaltschaft vom 9. Januar 2019, SUB 2018 265-268);- \n   \n   \n   \n hat die Beschwerdekammer, \n \n nachdem sich ergeben und in Erwägung: \n 1. Weil F.________ angeblich unberechtigt Fahrzeuge auf Parkplätzen einer Liegenschaft von A.________ abgestellt hatte, fuhr A.________ am 31. August 2016, gemäss seinen eigenen Angaben um die Mittagszeit zur G.________ GmbH in Reichenburg und sprach gegenüber dortigen Angestellten (Mord-)Drohungen gegen F.________ bzw. die G.________ GmbH aus. Die ausgerückten Polizeibeamten trafen A.________ um ca. 17:30 Uhr in seinem Fahrzeug sitzend auf dem Parkplatz neben dem Zubringer zur Autobahn A3 an. A.________ weigerte sich zunächst, aus dem Fahrzeug auszusteigen, konnte aber danach polizeilich angehalten und kontrolliert werden. Er wurde auf den Polizeiposten Siebnen mitgenommen. Nach verschiedenen Abklärungen wurde die polizeiliche Anhaltung bzw. Gewahrsamnahme um 19:45 Uhr beendet (vgl. U-act. 8.1.018; 8.1.007). \n a) A.________ reichte am 24. Juni und 4. Juli 2017 Strafanzeige gegen die Kantonspolizei Schwyz ein (U-act. 8.1.003-5). Die Nichtanhandnahmeverfügung der kantonalen Staatsanwaltschaft (nachfolgend Strafverfolgungsbehörde) vom 3. Januar 2018 (U-act. 0.0.01) hob das Kantonsgericht auf Beschwerde hin mit Beschluss vom 3. Mai 2018 (BEK 2018 19) auf (U-act. 12.1.005). Daraufhin eröffnete die Strafverfolgungsbehörde ein Strafverfahren wegen Amtsmissbrauchs gegen die Polizeibeamten B.________ (Beschuldigter 1), C.________ (Beschuldigter 2), D.________ (Beschuldigter 3) und E.________ (Beschuldigter 4; U-act. 9.1.001-4). Nach verschiedenen Untersuchungshandlungen stellte die Strafverfolgungsbehörde das Verfahren mit Verfügung vom 9. Januar 2019 ein, verwies die Zivilansprüche auf den Zivilweg, nahm die Verfahrenskosten auf die Staatskasse und sprach den Beschuldigten weder eine Entschädigung noch eine Genugtuung zu (U-act. 0.1.002). \n b) Dagegen erhob A.________ (nachfolgend Beschwerdeführer) am 28. Januar 2019 Beschwerde und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Anweisung der Strafverfolgungsbehörde, das Verfahren wiederaufzunehmen und durchzuführen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Strafverfolgungsbehörde (KG-act. 7). Mit Beschwerdeantworten vom 5. bzw. 6. und 8. Februar 2019 beantragten die Beschuldigten die Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolge zulasten des Beschwerdeführers (KG-act. 9-12). \n 2. Die Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft ist zulässig (

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