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Schwyz Kantonsgericht Beschwerdekammer 03.12.2018 BEK 2018 96

3 dicembre 2018·Deutsch·Svitto·Kantonsgericht Beschwerdekammer·HTML·379 parole·~2 min·2

Riassunto

Einstellung Strafverfahren (Betrug, Veruntreuung/Kostenbeschwerde) | Kosten- und Entschädigungsfolgen

Testo integrale

\n \n \n \n \n Kantonsgericht Schwyz

\n 1

\n \n \n \n   \n   \n   \n   \n \n Beschluss vom 3. Dezember 2018 \n BEK 2018 96 und 98 \n   \n \n \n \n Mitwirkend

\n Kantonsgerichtsvizepräsidentin lic. iur. Daniela Pérez-Steiner, Kantonsrichter Clara Betschart und Josef Reichlin, Gerichtsschreiber lic. iur. Mathis Bösch.

\n \n \n \n   \n   \n \n \n \n In Sachen

\n A.________, Privatkläger und Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt B.________,   gegen   1. Kantonale Staatsanwaltschaft, Postfach 75, SSB, 8836 Bennau, \n Strafverfolgungsbehörde und Beschwerdegegnerin, vertreten durch Staatsanwalt C.________, 2. D.________, Beschuldigter, Beschwerdegegner und Beschwerdeführer, erbeten verteidigt durch Rechtsanwalt E.________,

\n \n \n \n   \n   \n   \n \n \n \n betreffend

\n Einstellung Strafverfahren (Betrug, Veruntreuung/Kostenbeschwerde)

\n \n \n \n (Beschwerden gegen die Verfügung der kantonalen Staatsanwaltschaft vom 7. Juni 2018, SUB 2011 187);- \n   \n   \n   \n hat die Beschwerdekammer, \n \n nachdem sich ergeben und in Erwägung: \n 1. A.________ sowie die beiden Gesellschaften H.________ AG und I.________ AG erstatteten am 13. April 2011 gegen D.________ Strafanzeige wegen Betrugs (U-act. 3.1.01 ff.). D.________ soll A.________ 2006 unter Ausnützung eines freundschaftlichen Verhältnisses seine Beteiligung an der „F.________“ als „G.________“ (vgl. dazu U-act. 10.0.40 N 35), also als lukratives Unternehmen, zu einem Fantasiepreis ausserhalb jeglicher Bewertungsmassstäbe von total Fr. 1’280’000.00 angedreht haben. Mit Beschluss vom 30. August 2016 hob die Beschwerdekammer die Einstellungsverfügung der kantonalen Staatsanwaltschaft vom 5. April 2016 auf (BEK 2016 54 und 55). Am 7. Juni 2018 stellte die kantonale Staatsanwaltschaft das Verfahren gegen den Beschuldigten wegen Betrugs und Veruntreuung wiederum ein. Dagegen erhob der Privatkläger Beschwerde. Er beantragt dem Kantonsgericht, auch die zweite Einstellungsverfügung aufzuheben und die Staatsanwaltschaft anzuweisen, umgehend Anklage zu erheben (BEK 2018 98). Zudem erhob der Beschuldigte Beschwerde und verlangt, die Verfahrenskosten auf die Staatskasse zu nehmen. Ausserdem sei er für seine anwaltlichen Umtriebe, Spesen und wirtschaftlichen Einbussen zu entschädigen sowie ihm eine angemessene Genugtuung zuzusprechen (BEK 2018 96). In seiner Beschwerdeantwort stellt er ferner den Antrag, die Beschwerde des Privatklägers kosten- und entschädigungspflichtig abzuweisen (BEK 2018 98 act. 9). Die Staatsanwaltschaft überwies die Akten und verzichtete auf Beschwerdeantworten. Der Privatkläger nahm zur Beschwerdeantwort des Beschuldigten nochmals Stellung (BEK 2016 98 act. 13). \n 2. Im Vorverfahren, welches nach der Terminologie der Strafprozessordnung aus dem Ermittlungsverfahren der Polizei und der Untersuchung der Staatsanwaltschaft besteht (

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