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Schwyz Kantonsgericht Beschwerdekammer 08.10.2018 BEK 2018 72

8 ottobre 2018·Deutsch·Svitto·Kantonsgericht Beschwerdekammer·HTML·443 parole·~2 min·2

Riassunto

Durchsuchungs- und Beschlagnahmebefehl | Zwangsmassnahmen/Beschlagnahme

Testo integrale

\n \n \n \n \n Kantonsgericht Schwyz

\n 1

\n \n \n \n   \n   \n   \n   \n \n   \n Beschluss vom 8. Oktober 2018 \n BEK 2018 72 \n   \n   \n \n \n \n Mitwirkend

\n Kantonsgerichtspräsident Dr. Urs Tschümperlin, Kantonsrichter Clara Betschart und Josef Reichlin, Gerichtsschreiber lic. iur. Mathis Bösch.

\n \n \n \n   \n   \n   \n \n \n \n In Sachen

\n A.________, Beschuldigter und Beschwerdeführer, amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt B.________,   gegen   Staatsanwaltschaft Innerschwyz, Postfach 562, 6431 Schwyz, Strafverfolgungsbehörde und Beschwerdegegnerin, vertreten durch Staatsanwalt C.________,  

\n \n \n \n   \n   \n   \n \n \n \n betreffend

\n Durchsuchungs- und Beschlagnahmebefehl

\n \n \n \n (Beschwerde gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft Innerschwyz vom 26. April 2018, SUI 2018 1572);- \n   \n   \n   \n hat die Beschwerdekammer, \n \n nachdem sich ergeben und in Erwägung: \n 1. Am Samstag, 21. April 2018 fuhr der Beschuldigte um 14:01 Uhr auf seinem Motorrad einem Fahrzeug einer zivilen Patrouille der Kantonspolizei Schwyz nach, die seinen vorausfahrenden Kollegen einer Nachfahrmessung unterzog. Anstatt den zulässigen 80 km/h wurden Geschwindigkeiten im Raserbereich von bis zu 160 km/h bzw. nach Abzug der Messtoleranz von durchschnittlich 131 km/h gemessen (U-act. 12). Der durch die Heckkamera gefilmte Beschuldigte wurde vorläufig festgenommen und sein Motorrad durch die Staatsanwaltschaft Innerschwyz beschlagnahmt (U-act. 19 bzw. 9.0.02 und 15 Nr. 39). Weiter ordnete diese mündlich eine Hausdurchsuchung an. Die Polizei stellte in der Folge vermutlich 58 Hanfsamen, ca. 0.5 Gramm Marihuana, eine Go-Pro-Kamera, einen Laptop und Speichermedien sicher \n (U-act. 13). Den elektronischen Medien konnten Bilder von Hanfpflanzen sowie mutmasslich verbotenen pornografischen Inhalts entnommen werden \n (U-act. 14). Am 26. April 2018 erliess die Staatsanwaltschaft den schriftlichen Durchsuchungs- und Beschlagnahmebefehl (U-act. 9.0.06). Mit rechtzeitiger Beschwerde beantragt der Beschuldigte, diesen aufzuheben und sämtliche Ergebnisse der Hausdurchsuchung vom 21. April 2018 aus den Verfahrensakten zu entfernen. Mit Beschwerdeantwort vom 15. Mai 2018 verlangt die Staatsanwaltschaft, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen, respektive auf diese nicht einzutreten (KG-act. 4). Darauf replizierte der Beschwerdeführer am 13. Juni 2018 (KG-act. 8). Die Staatsanwaltschaft liess sich nicht mehr vernehmen. \n 2. Soweit in der Beschwerdebegründung ausgeführt wird, die Beschwerde richte sich auch gegen den Untersuchungsbefehl zur Feststellung der Fahr­unfähigkeit (vgl. S. 4 Ziff. 10), bezeichnete dies der Beschwerdeführer in der Replik als Versehen und hielt ausdrücklich fest, dieser Befehl sei nicht Gegenstand der Beschwerde (KG-act. 8 S. 2). Darauf sowie auf den diesbezüglichen staatsanwaltschaftlichen Antrag auf Nichteintreten ist mithin nicht mehr weiter einzugehen. \n 3. Durchsuchungen werden in einem schriftlichen Befehl angeordnet, worin die zu durchsuchenden Räumlichkeiten, Gegenstände oder Aufzeichnungen, der Zweck der Massnahme und die mit der Durchführung beauftragten Behörden oder Personen bezeichnet werden (

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