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Schwyz Kantonsgericht Beschwerdekammer 25.09.2018 BEK 2018 70

25 settembre 2018·Deutsch·Svitto·Kantonsgericht Beschwerdekammer·HTML·269 parole·~1 min·2

Riassunto

Hausdurchsuchungsbefehl | Zwangsmassnahmen/übrige Zwangsmassnahmen

Testo integrale

\n \n \n \n \n Kantonsgericht Schwyz

\n 1

\n \n \n \n   \n   \n   \n   \n \n   \n Beschluss vom 25. September 2018 \n BEK 2018 70 \n   \n   \n \n \n \n Mitwirkend

\n Kantonsgerichtsvizepräsidentin lic. iur. Daniela Pérez-Steiner, Kantonsrichter Clara Betschart und Josef Reichlin, Gerichtsschreiber lic. iur. Mathis Bösch.

\n \n \n \n   \n   \n   \n \n \n \n In Sachen

\n A.________, Beschuldigter und Beschwerdeführer,   gegen   Kantonale Staatsanwaltschaft, Postfach 75, SSB, 8836 Bennau, Strafverfolgungsbehörde und Beschwerdegegnerin, vertreten durch Staatsanwältin B.________,  

\n \n \n \n   \n   \n   \n \n \n \n betreffend

\n Hausdurchsuchungsbefehl

\n \n \n \n (Beschwerde gegen die Verfügung der kantonalen Staatsanwaltschaft vom 23. April 2018, SUB 2018 117);- \n   \n   \n   \n hat die Beschwerdekammer, \n \n nachdem sich ergeben und in Erwägung: \n 1. Die kantonale Staatsanwaltschaft führt gegen den Beschuldigten eine Strafuntersuchung unter anderem wegen Verdachts des unlauteren Wettbewerbs (Dossier 1) und des Betrugs bzw. der Warenfälschung (Dossier 5). Am 23. April 2018 befahl sie eine Hausdurchsuchung der Räumlichkeiten seiner Firma zur Sicherstellung von Beweismitteln und von Vermögenswerten, die der Einziehung unterliegen. Gegen diesen Befehl beschwerte sich der Beschuldigte rechtzeitig beim Kantonsgericht. Er beantragt unter anderem die Rückgabe der sichergestellten Ware, insbesondere der Teppiche, um den Schaden möglichst gering zu halten. Die Staatsanwaltschaft verlangt mit Beschwerdeantwort vom 17. Mai 2018, auf die Beschwerde nicht einzutreten, eventualiter abzuweisen, soweit auf diese einzutreten sei (KG-act. 4). \n 2. Die Staatsanwaltschaft stellt einen nicht näher erläuterten Nichteintretensantrag, dem aus folgenden Gründen stattzugeben ist: \n a) Gegenstand der Beschwerde ist der Hausdurchsuchungsbefehl vom 23. April 2018 (

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