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Schwyz Kantonsgericht Beschwerdekammer 24.05.2018 BEK 2018 58

24 maggio 2018·Deutsch·Svitto·Kantonsgericht Beschwerdekammer·HTML·373 parole·~2 min·1

Riassunto

Strafbefehl (Einsprachefrist) | Übriges Strafprozessrecht

Testo integrale

\n \n \n \n \n Kantonsgericht Schwyz

\n 1

\n \n \n \n   \n   \n   \n   \n \n   \n Verfügung vom 24. Mai 2018 \n BEK 2018 58 \n   \n   \n \n \n \n Mitwirkend

\n Kantonsgerichtspräsident Dr. Urs Tschümperlin.

\n \n \n \n   \n   \n   \n \n \n \n In Sachen

\n A.________, Beschuldigter und Beschwerdeführer,   gegen   Staatsanwaltschaft March, Postfach 162, Rathausplatz 1, 8853 Lachen, Strafverfolgungsbehörde und Beschwerdegegnerin, vertreten durch Staatsanwalt B.________,    

\n \n \n \n   \n \n \n \n betreffend

\n Strafbefehl (Einsprachefrist)

\n \n \n \n (Beschwerde gegen die Verfügung des Einzelrichters am Bezirksgericht March vom 5. April 2018, SEO 2018 8);- \n   \n   \n   \n hat der Kantonsgerichtspräsident, \n \n nachdem sich ergeben und in Erwägung: \n - dass die Staatsanwaltschaft March mit Strafbefehl vom 11. Dezember 2017 den Beschuldigten wegen einfacher Körperverletzung und diverser Verkehrsdelikte für schuldig befand und ihn mit einer Geldstrafe von 120 Tages-sätzen zu Fr. 30.00 sowie einer Busse von Fr. 900.00 verurteilte, unter Einräumung des bedingten Strafvollzugs bei einer Probezeit von drei Jahren für die Geldstrafe; \n - dass der Einzelrichter am Bezirksgericht March mit Verfügung vom 5. April 2018 auf die Einsprache des Beschuldigten gegen den Strafbefehl nicht eingetreten ist und davon Vormerk genommen hat, dass der Strafbefehl Nr. SUM 2014 1608 der Staatsanwaltschaft March vom 11. Dezember 2017 in Rechtskraft erwachsen sei, dies mit der Begründung, dass der Strafbefehl dem Beschuldigten am 12. Dezember 2017 zugestellt worden sei, der Beschuldigte erst mit Postaufgabe vom 23. Dezember 2017 Einsprache erhoben habe und er die Einsprachefrist damit um einen Tag verpasst habe; \n - dass sich der Beschuldigte mit rechtzeitiger Beschwerde vom 14. April 2018 gegen diese Verfügung wendet und im Wesentlichen geltend macht, manche der Anklagepunkte seien völlig frei erfunden, andere hätten sich nur teilweise so zugetragen, wie sie in der Anklageschrift geschildert würden und seien niemals bewiesen worden, es sei ihm die Akteneinsicht durch Erhebung einer Gebühr von Fr. 1.00 pro Seite verunmöglicht worden, Zeugen seien erst drei Jahre nach dem Vorfall befragt worden, er sei von Anfang an wie ein Schuldiger und herablassend behandelt und es sei ihm keine unparteiische und faire Verhandlung gewährt worden; \n - dass die Beschwerde gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide gemäss

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