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Schwyz Kantonsgericht Beschwerdekammer 05.06.2018 BEK 2018 41

5 giugno 2018·Deutsch·Svitto·Kantonsgericht Beschwerdekammer·HTML·543 parole·~3 min·1

Riassunto

Arrest und Arresteinsprache | Arrest

Testo integrale

\n \n \n \n \n Kantonsgericht Schwyz

\n 1

\n \n \n \n   \n   \n   \n   \n \n   \n Beschluss vom 5. Juni 2018 \n BEK 2018 41 \n   \n   \n \n \n \n Mitwirkend

\n Kantonsgerichtsvizepräsidentin lic. iur. Daniela Pérez-Steiner, Kantonsrichter Clara Betschart und Josef Reichlin, Gerichtsschreiber lic. iur. Mathis Bösch.

\n \n \n \n   \n   \n   \n \n \n \n In Sachen

\n A.________, Gesuchstellerin, Einsprachegegnerin und Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwältin B.________,   gegen   C.________, Gesuchsgegner, Einsprecher und Beschwerdegegner, vertreten durch Rechtsanwalt D.________,  

\n \n \n \n   \n   \n   \n \n \n \n betreffend

\n Arrest und Arresteinsprache

\n \n \n \n (Beschwerde gegen die Verfügung des Einzelrichters am Bezirksgericht Schwyz vom 26. Februar 2018, ZES 2017 467);- \n   \n   \n   \n hat die Beschwerdekammer, \n \n nachdem sich ergeben und in Erwägung: \n 1. Mit Gesuch vom 4. September 2017 ersuchte die Beschwerdeführerin für diverse Forderungen von total rund Fr. 90‘000.00 gegen den Gesuchs- und Beschwerdegegner dessen Liegenschaften in Brunnen, Mietzinse in der Höhe von monatlich Fr. 3‘750.00 und andere Teilzahlungen aus einem Praxisübernahmevertrag in der Höhe von Fr. 1‘527.80 sowie den aus einer Grundpfandverwertung der Liegenschaften verbleibenden Ertrag zu arrestieren (Vi-act. 1). Der Einzelrichter am Bezirksgericht Schwyz befahl am 5. September 2017 den Arrest auf die Liegenschaften, Mietzinszahlungen und die Forderung des Gesuchsgegners auf den Überschuss aus der Grundstücksverwertung (Vi-act. 2 f.). Dagegen erhob der Gesuchsgegner am 28. September 2017 Einsprache (Vi-act. 4). Dessen Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wies der Einzelrichter am 9. November 2017, soweit darauf einzutreten war, ab (Vi-act. 9). Am 26. Februar 2018 verfügte der Einzelrichter: \n 1. In teilweiser Gutheissung der Arresteinsprache wird der mit Arrestbefehl vom 5. September 2017 (Arrest-Nr. zz des Betreibungsamts Ingenbohl) auf die Grundstücke GB yy/xx/ ww/vv/uu, E.________strasse tt, 6440 Brunnen, sowie auf die Mietzinszahlungen von F.________, gelegte Arrest aufgehoben. \n Im Übrigen (Forderung des Beklagten gegenüber dem Betreibungsamt Ingenbohl […] auf Überschuss aus Grundstückverwertung der Liegenschaften […]) bleibt der Arrestbefehl vollumfänglich bestehen. \n 2. Die Spruchgebühr von Fr. 500.00 wird der Klägerin auferlegt. Sie wird liquidiert, indem sie mit dem von ihr geleisteten Gerichtskostenvorschuss im Betrag von Fr. 500.00 verrechnet wird. Die Bezirksgerichtskasse wird angewiesen, dem Beklagten den von ihm geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 500.00 zurückzubezahlen, bzw. mit dem offenen Betrag von Fr. 500.00 für die offene Spruchgebühr im Verfahren ZES 2017 127 zu verrechnen. \n 3. Die Klägerin wird verpflichtet, dem Beklagten eine Parteientschädigung von Fr. 800.00 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen. \n 4./5. [Rechtsmittel und Zustellung]. \n   \n Mit Beschwerde vom 9. März 2018 verlangt die Gesuchstellerin die angefochtene Verfügung aufzuheben (Ziff. 1). Es sei festzustellen, dass der Arrestbefehl in Bezug auf die Grundstücke sowie mit Wirkung ab 1. November 2017 in Bezug auf die Mietzinszahlungen als gegenstandslos abzuschreiben ist (Ziff. 2). Im Übrigen sei der Arrestbefehl vollumfänglich zu bestätigen, d.h. dieser habe betreffend die Forderung des Gesuchsgegners gegenüber dem Betreibungsamt Ingenbohl auf Überschuss aus der Grundstückverwertung, den Mietzinszahlungen bis Ende Oktober 2017 und den Teilzahlungen aus dem Praxisübernahmevertrag bestehen zu bleiben (Ziff. 3). Die erstinstanzlichen Prozesskosten seien dem Gesuchsgegner aufzuerlegen (Ziff. 4 f.). Der Gesuchsgegner reichte innert angesetzter Frist (KG-act. 3) keine Beschwerdeantwort ein, weshalb androhungsgemäss Verzicht angenommen wird. \n 2. Der Einspracheentscheid kann mit ZPO-Beschwerde angefochten und neue Tatsachen geltend gemacht werden (

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