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Schwyz Kantonsgericht Beschwerdekammer 17.04.2018 BEK 2018 34

17 aprile 2018·Deutsch·Svitto·Kantonsgericht Beschwerdekammer·HTML·287 parole·~1 min·1

Riassunto

Nichtanhandnahme | Nichtanhandnahme Strafverfahren

Testo integrale

\n \n \n \n \n Kantonsgericht Schwyz

\n 1

\n \n \n \n   \n   \n   \n   \n \n   \n Verfügung vom 17. April 2018 \n BEK 2018 34 \n   \n   \n \n \n \n Mitwirkend

\n Kantonsgerichtsvizepräsident Dr. Reto Heizmann, Gerichtsschreiber lic. iur. Mathis Bösch.

\n \n \n \n   \n   \n   \n \n \n \n In Sachen

\n A.________, Beschwerdeführerin,   gegen   Kantonale Staatsanwaltschaft, Postfach 75, SSB, 8836 Bennau, Anklagebehörde und Beschwerdegegnerin, vertreten durch Staatsanwältin B.________,  

\n \n \n \n   \n   \n   \n \n \n \n betreffend

\n Nichtanhandnahme

\n \n \n \n (Beschwerde gegen die Verfügung der kantonalen Staatsanwaltschaft vom 2. Februar 2018, SUB 2017 662);- \n   \n   \n   \n hat der Kantonsgerichtsvizepräsident, \n \n nachdem sich ergeben und in Erwägung: \n 1. A.________ beanstandete am 13. November 2017 die angeblich falsche Pflege und Therapie ihrer schwer behinderten Tochter im C.________ Heim in D.________ und erstattete gegen Unbekannt Strafanzeige wegen einfacher Körperverletzung, Gefährdung des Lebens, Nötigung und Freiheitsberaubung (U-act. 1). Am 2. Februar 2018 verfügte die kantonale Staatsanwaltschaft, keine Strafuntersuchung durchzuführen. Dagegen beschwert sich die Mutter beim Kantonsgericht. Sie beantragt, die Nichtanhandnahmeverfügung aufzuheben und die Staatsanwaltschaft anzuweisen, die Untersuchung fortzusetzen. Ausserdem verlangt sie, ihre Tochter in ihrer Gegenwart unter Beizug von Fachpersonen anzuhören, Informationen von zwei Spitälern einzuholen und das Verfahren auf die KESB Ausserschwyz auszuweiten. Die Staatsanwaltschaft überwies die Akten und beantragt unter Verzicht auf Gegenbemerkungen, die Beschwerde abzuweisen (KG-act. 3). Die Berufsbeiständin der KESB Ausserschwyz nahm am 16. März 2018 Stellung und unterstützt die Nichtanhandnahmeverfügung (KG-act. 8). Die Beschwerdeführerin liess sich nicht mehr vernehmen. \n 2.  Jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat, kann ein Rechtsmittel ergreifen (

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