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Schwyz Kantonsgericht Beschwerdekammer 23.04.2018 BEK 2018 24

23 aprile 2018·Deutsch·Svitto·Kantonsgericht Beschwerdekammer·HTML·571 parole·~3 min·1

Riassunto

Einstellung Strafverfahren | Kantonale Staatsanwaltschaft

Testo integrale

\n \n \n \n \n Kantonsgericht Schwyz

\n 1

\n \n \n \n   \n   \n   \n   \n \n Beschluss vom 23. April 2018 \n BEK 2018 24 \n   \n \n \n \n Mitwirkend

\n Kantonsgerichtsvizepräsident Dr. Reto Heizmann, Kantonsrichter Clara Betschart und Josef Reichlin, Gerichtsschreiber lic. iur. Mathis Bösch.

\n \n \n \n   \n   \n \n \n \n In Sachen

\n A.________, Privatkläger und Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt B.________,   gegen   1. C.________,  Beschuldigte und Beschwerdegegnerin,  amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt D.________, 2. Kantonale Staatsanwaltschaft, Postfach 75, SSB, 8836 Bennau,  Anklagebehörde und Beschwerdegegnerin,  vertreten durch Staatsanwältin E.________,

\n \n \n \n   \n   \n   \n \n \n \n betreffend

\n Einstellung Strafverfahren

\n \n \n \n (Beschwerde gegen die Verfügung der kantonalen Staatsanwaltschaft vom 9. Januar 2018, SUB 2015 248);- \n   \n   \n hat die Beschwerdekammer, \n \n nachdem sich ergeben und in Erwägung: \n 1. Im Februar 2015 verzeigte der Privatkläger seine Ex-Partnerin und Beschuldigte wegen diverser falscher Anschuldigungen und beantragte deren Bestrafung wegen Verleumdung (Dossier 4 f. U-act. 8.4.00 und 8.5.00). Am 9. Januar 2018 stellte die kantonale Staatsanwaltschaft das Strafverfahren (SUB 2015 248) gegen die Beschuldigte wegen Sachentziehung (Dossier 3) sowie falscher Anschuldigung und Verleumdung in Bezug auf deren Angaben ein, der Privatkläger habe ihr gegenüber häusliche Gewalt ausgeübt und ihr schriftliche Morddrohungen zukommen lassen (Dossier 4 und 5). Dagegen beschwert sich der Privatkläger beim Kantonsgericht. Er beantragt, die Einstellungsverfügung aufzuheben. Die Staatsanwaltschaft hält dafür, die Beschwerde abzuweisen, verzichtete indes auf eine Vernehmlassung (KG-act. 5). Die amtliche Verteidigung verlangt mit begründeter Beschwerdeantwort vom 26. Februar 2018, auf die Beschwerde nicht einzutreten, eventualiter diese abzuweisen (KG-act. 8). \n 2. Mit den Einstellungsgründen bezüglich der Sachentziehung (Dossier 3), namentlich dem Ergebnis der Hausdurchsuchung, setzt sich die Beschwerde konkret nicht auseinander, weshalb auf sie insoweit nicht einzutreten ist. \n 3. Die eingestellten Vorwürfe der falschen Anschuldigungen und der Verleumdungen betreffen zwei verschiedene Sachverhalte: schriftliche Morddrohungen (nachfolgend lit. a) und häusliche Gewalt (lit. b). \n a) Die Staatsanwaltschaft ging davon aus, dass die Beschuldigte nicht gewusst habe, wer ihr schriftliche Morddrohungen unter die Scheibenwischer ihres Fahrzeuges geklemmt sowie in ihren Briefkasten gelegt habe, sondern lediglich auf Frage der Polizei den Privatkläger als möglichen Urheber vermutet habe. Dagegen bringt der Beschwerdeführer vor, die Beschuldigte habe keine weiteren Strafanzeigen mehr erstattet, als sie von der Polizei damit konfrontiert worden sei, ob sie selber die Drohbriefe verfasst habe (vgl. dazu SUB 2015 53 U-act. 8.2.01 S. 7 f.). Diese Argumentation setzt sich direkt aber nicht mit der Begründung der Staatsanwaltschaft auseinander, wonach eine Vermutung auf Nachfrage der Polizei weder eine falsche Anschuldigung noch eine Verleumdung sein könne. Auch der Vorwurf des Beschwerdeführers, die Vor­instanz habe nicht die allgemeine Glaubwürdigkeit und Glaubhaftigkeit seiner Aussagen berücksichtigt, geht an der Sache vorbei, weil keine Aussage-gegen-Aussage-Situationen, sondern schriftliche Morddrohungen vorliegen. Indes verweist der Beschwerdeführer auf eine einschlägige Krankheitsakte der Beschuldigten sowie darauf, dass diese sich einer Begutachtung widersetzt habe. Ferner moniert er, die Staatsanwaltschaft habe die von ihm verlangten Schriftenvergleiche nicht vorgenommen. \n aa) Der Verdacht des Beschwerdeführers, die Morddrohungen könnte die Beschuldigte selber verfasst haben, ist nicht aus der Luft gegriffen, zumal die Beschuldigte durch die Strafverfolgungsbehörden damit konfrontiert wurde. Die Beschuldigte äussert sich dazu vor Kantonsgericht nicht. Mittlerweile will sie zwar wissen, dass die Drohungen von einer Drittperson veranlasst worden seien (U-act. 10.1.005 Nr. 97 f.), was diese jedoch bestreitet und ebenfalls behauptet, die Beschuldigte habe sie selber verfasst (10.1.006 Nr. 32 ff.). \n Die Einstellung setzt ein anklagereifes Beweisergebnis (Landshut/Boss­hard in Donatsch/Hansjakob/Lieber, Kommentar, 22014,

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