Skip to content

Schwyz Kantonsgericht Beschwerdekammer 26.01.2018 BEK 2018 20

26 gennaio 2018·Deutsch·Svitto·Kantonsgericht Beschwerdekammer·HTML·359 parole·~2 min·3

Riassunto

Nichtanhandnahme (Revision BEK 2017 188) | Nichtanhandnahme Strafverfahren

Testo integrale

\n \n \n \n \n Kantonsgericht Schwyz

\n 1

\n \n \n \n   \n   \n   \n   \n \n   \n Verfügung vom 26. Januar 2018 \n BEK 2018 20 \n   \n   \n \n \n \n Mitwirkend

\n Kantonsgerichtspräsident Dr. Urs Tschümperlin.

\n \n \n \n   \n   \n   \n \n \n \n In Sachen

\n 1. A.________,  Gesuchsteller, 2. B.________,  Gesuchstellerin, 3. C.________,  Gesuchstellerin,   gegen   1. Kantonale Staatsanwaltschaft, Postfach 75, Sicherheitsstützpunkt Biberbrugg, 8836 Bennau,  Strafverfolgungsbehörde und Beschwerdegegnerin,  vertreten durch Staatsanwältin D.________, 2. E.________,  Beschuldigte und Beschwerdegegnerin,  vertreten durch Rechtsanwalt F.________,      

\n \n \n \n   \n   \n \n \n \n \n betreffend

\n Nichtanhandnahme

\n \n \n \n (Revisionsgesuch gegen die Verfügung des Kantonsgerichtspräsidenten vom 16. Januar 2018, BEK 2017 188, SUB 2017 347);- \n   \n   \n   \n hat der Kantonsgerichtspräsident, \n \n nachdem sich ergeben und in Erwägung: \n - dass A.________, B.________ sowie die C.________ (nachfolgend: Gesuchsteller) mit der G.________ AG als Vermieterin im Streite liegen und sich die G.________ AG durch Rechtsanwältin E.________ (nachfolgend: Beschuldigte) vertreten lässt; \n - dass die Gesuchsteller am 18. Mai 2017 gegen die Beschuldigte im Wesentlichen mit der Begründung Strafanzeige erstatteten, die Beschuldigte habe im Mietausweisungsbegehren absichtlich den Streitwert falsch angegeben und sich damit des Erschleichens einer falschen Beurkundung oder der Urkundenfälschung schuldig gemacht (U-act. 8.1.001 in BEK 2017 188); \n - dass die kantonale Staatsanwaltschaft mit Nichtanhandnahmeverfügung vom 14. November 2017 (SUB 2017 347) verfügte, dass keine Strafuntersuchung durchgeführt werde; \n - dass der Kantonsgerichtspräsident mit Verfügung vom 16. Januar 2018 (BEK 2017 188) auf eine vom Gesuchsteller Ziff. 1 mit Eingabe vom 7. Dezember 2017 (KG-act. 1 in BEK 2017 188) eingereichte Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung wegen Nichtleistens der Sicherheitsleistung nicht eingetreten ist; \n - dass die Gesuchsteller mit Eingabe vom 21. Januar 2018 ein Begehren um Revision der Verfügung vom 16. Januar 2018 im Verfahren BEK 2017 188 stellen (KG-act. 1); \n - dass auf das Revisionsgesuch der Gesuchstellerinnen Ziff. 2+3 zum vorne herein nicht einzutreten ist, weil sie im ersten Verfahren BEK 2017 188 nicht als Partei teilgenommen haben und durch den Nichteintretensentscheid somit nicht beschwert sind (Fingerhuth, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber, Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Auflage, N 46 zu

BEK 2018 20 — Schwyz Kantonsgericht Beschwerdekammer 26.01.2018 BEK 2018 20 — Swissrulings