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Schwyz Kantonsgericht Beschwerdekammer 23.04.2019 BEK 2018 197

23 aprile 2019·Deutsch·Svitto·Kantonsgericht Beschwerdekammer·HTML·790 parole·~4 min·3

Riassunto

provisorische Rechtsöffnung | Rechtsöffnung provisorische

Testo integrale

\n \n \n \n \n Kantonsgericht Schwyz

\n 1

\n \n \n \n   \n   \n   \n   \n \n   \n Beschluss vom 23. April 2019 \n BEK 2018 197 \n   \n   \n \n \n \n Mitwirkend

\n Kantonsgerichtsvizepräsident Dr. Reto Heizmann, Kantonsrichter Clara Betschart und Josef Reichlin, Gerichtsschreiber lic. iur. Claude Brüesch.

\n \n \n \n   \n   \n   \n \n \n \n In Sachen

\n A.________ AG, Gesuchstellerin und Beschwerdeführerin,   gegen   B.________, Gesuchsgegner und Beschwerdegegner,      

\n \n \n \n   \n   \n   \n \n \n \n betreffend

\n provisorische Rechtsöffnung

\n \n \n \n (Beschwerde gegen die Verfügung des Einzelrichters am Bezirksgericht Höfe vom 5. Dezember 2018, ZES 2018 614);- \n   \n   \n   \n hat die Beschwerdekammer, \n \n nachdem sich ergeben und in Erwägung: \n 1. Mit Zahlungsbefehl vom 29. Oktober 2018 forderte die A.________ AG von B.________ gestützt auf die Verlustscheine Nr. xx und yy des Betreibungsamtes Wangen vom 8. Mai und 18. August 2006 einen Betrag von Fr. 1'607.40, wogegen B.________ am 30. Oktober 2018 Rechtsvorschlag erhob (Vi-KB 1 und 3-5). \n Am 31. Oktober 2018 (Posteingang: 2. November 2018) ersuchte die A.________ AG (nachfolgend: Gesuchstellerin) das Bezirksgericht Höfe um provisorische Rechtsöffnung im Betrag der Verlustscheinsforderung von Fr. 1'607.40. B.________ (nachfolgend: Gesuchsgegner) beantragte mit Eingabe vom 16. November 2018 sinngemäss Abweisung des Rechtsöffnungsbegehrens. Die Gesuchstellerin hielt mit Eingabe vom 21. November 2018 an ihrem Rechtsbegehren fest. Der Einzelrichter am Bezirksgericht Höfe wies das Rechtsöffnungsbegehren mit Verfügung vom 5. Dezember 2018 ab. \n Mit rechtzeitiger Beschwerde vom 10. Dezember 2018 gelangte die Gesuchstellerin an das Kantonsgericht mit folgenden Rechtsbegehren (KG-act. 1): \n \n Die Verfügung vom 05.11.2018 sei entsprechend richtigzustellen. Es kann nicht angehen, dass der Richter im gleichen Falle zwei unterschiedliche Urteile fällt. \n Die A.________ AG stellt folgende Forderungen \n \n \n Eine Rechtskraftbescheinigung für die ursprüngliche Forderung gemäss Verlustschein von Fr. 1'607.40 gemäss Verfügung vom 21.11.2016 \n Gerichtskostenentschädigung von Fr. 380.00 gemäss Verfügung des Bezirksgerichts Höfe vom 21.11.2016 \n Gerichtskosten sowie Entschädigung im aktuellen Falle von Fr. 500. \n \n Der Gesuchsgegner reichte (innert Frist) keine Beschwerdeantwort ein (vgl. KG-act. 4 und 7-8). \n 2. Die Vorinstanz begründete die Abweisung des Rechtsöffnungsbegehrens im Wesentlichen damit, die Gesuchstellerin bringe lediglich vor, die Rechnungen und Verlustscheine würden auf den Namen des Gesuchsgegners lauten. Dieser mache aber geltend, dass er nicht Schuldner der Verlustscheinsforderungen sei, was die Gesuchstellerin nicht bestreite. Auch aus den Verlustscheinen selbst ergebe sich, dass die fraglichen Forderungen C.________, die frühere Ehefrau des Gesuchsgegners, beträfen. Es sei somit erstellt, dass die in Betreibung gesetzte Forderung sich nicht auf den Gesuchsgegner beziehe. Die Gesuchstellerin lege nicht dar, weshalb der Gesuchsgegner trotzdem Schuldner sein solle. Selbst wenn vorliegend belegt wäre, dass die Rechnungen an den Gesuchsgegner gerichtet gewesen seien, was aber nicht der Fall sei, würde dies nichts über die Frage aussagen, wer Schuldner dieser Forderung sei. Der Verlustschein spreche sich nicht über den Bestand einer Forderung gegenüber einem bestimmten Schuldner aus, sondern halte lediglich fest, dass der Schuldner die erhobene Forderung im Zeitpunkt des Verfahrens nicht habe begleichen können. Dem Gesuchsgegner sei es deshalb gelungen, den provisorischen Rechtsöffnungstitel zu entkräften. \n 3. Die Gesuchstellerin bringt vor, die Rechnungen beträfen Behandlungen, welche D.________, Naturheilpraxis in E.________, an C.________, ehemalige Ehefrau des Gesuchsgegners, durchgeführt habe. Dies ändere aber nichts daran, dass sämtliche Rechnungen und Mahnungen an den Gesuchsgegner gerichtet gewesen seien, welcher diese weder beanstandet noch bezahlt habe. Nach erfolgloser Betreibung habe das Betreibungsamt Wangen am 8. Mai und 18. August 2006 die Verlustscheine im Betrage von Fr. 1'105.05 und Fr. 502.35 ausgestellt, lautend auf den Namen der Inkassofirma F.________, welche für D.________ das Inkasso übernommen habe. Dieser habe in der Folge die beiden Forderungen an die Gesuchstellerin abgetreten, welche gegen den Gesuchsgegner im Oktober 2016 die Betreibung eingeleitet habe für den Gesamtbetrag von Fr. 1'607.40, wogegen der Gesuchsgegner Rechtsvorschlag erhoben habe. Das Bezirksgericht Höfe habe das Rechtsöffnungsbegehren der Gesuchstellerin vom 25. Oktober 2016 mit Verfügung vom 21. November 2016 gutgeheissen und ihr die provisorische Rechtsöffnung für Fr. 1'607.40 erteilt. Trotz mehrmaliger Aufforderung habe das Bezirksgericht Höfe aber keine Rechtskraftbescheinigung ausgestellt. Daher habe die Gesuchstellerin im Oktober 2018 gegen den Gesuchsgegner erneut die Betreibung eingeleitet. Dieses Mal sei der gleiche Einzelrichter in der gleichen Sache aber zu einem anderen Schluss gelangt bzw. habe er ihr Rechtsöffnungsbegehren vom 31. Oktober 2018 abgewiesen. Es könne nicht angehen, dass derselbe Richter im gleichen Fall zwei unterschiedliche Urteile fälle (KG-act. 1). \n a) Die Ausführungen der Gesuchstellerin in der Beschwerde vom 10. Dezember 2018 sind grösstenteils neu bzw. können ihren Eingaben im erstinstanzlichen Verfahren nicht entnommen werden. Die Gesuchstellerin reichte im Beschwerdeverfahren ebenfalls neu die Verfügung des Einzelrichters am Bezirksgericht Höfe vom 21. November 2016 ein (vgl. KG-act. 1/2). Mit ihren neuen Tatsachenbehauptungen und Beweismitteln ist die Gesuchstellerin im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (vgl.

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