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Schwyz Kantonsgericht Beschwerdekammer 27.03.2019 BEK 2018 143

27 marzo 2019·Deutsch·Svitto·Kantonsgericht Beschwerdekammer·HTML·466 parole·~2 min·2

Riassunto

Nichtanhandnahme (unlauterer Wettbewerb etc.) | Nichtanhandnahme Strafverfahren

Testo integrale

\n \n \n \n \n Kantonsgericht Schwyz

\n 1

\n \n \n \n   \n   \n   \n   \n \n Beschluss vom 27. März 2019 \n BEK 2018 143 \n   \n \n \n \n Mitwirkend

\n Kantonsgerichtsvizepräsidentin lic. iur. Daniela Pérez-Steiner, Kantonsrichter Clara Betschart und Josef Reichlin, Gerichtsschreiber lic. iur. Mathis Bösch.

\n \n \n \n   \n   \n \n \n \n In Sachen

\n A.________ AG, Privatklägerin und Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt B.________,   gegen   1. Kantonale Staatsanwaltschaft, Postfach 75, SSB, 8836 Bennau,  Strafverfolgungsbehörde und Beschwerdegegnerin,  vertreten durch Staatsanwalt C.________, 2. D.________, 3. E.________, 4. F.________,  vertreten durch Rechtsanwalt G.________, 5. H.________, Ziff. 2-5 Beschuldigte und Beschwerdegegner,

\n \n \n \n   \n \n \n \n betreffend

\n Nichtanhandnahme (unlauterer Wettbewerb etc.)

\n \n \n \n (Beschwerde gegen die Verfügung der kantonalen Staatsanwaltschaft vom 5. Juli 2018, SUB 2014 105);- \n   \n hat die Beschwerdekammer, \n \n nachdem sich ergeben und in Erwägung: \n 1. Am 18. Mai 2017 stellte die A.________ AG gegen ihre ehemaligen Angestellten E.________ und D.________ sowie Verwaltungsrat F.________ Strafantrag wegen Verdachts auf Vermögensdelikte, unlauterer Wettbewerb etc. (U-act. 8.1.001). Den beiden Angestellten wird vorgeworfen, gegen die in den Anstellungsaufhebungsverträgen vom 30. März 2017 vereinbarten Pflichten der Geheimhaltung sowie der Verwertungs- und Konkurrenzverbote verstossend ein Konkurrenzunternehmen aufgebaut zu haben, wie dies der von H.________ beauftragte I.________ ihrem Verwaltungsrat J.________ am 12. April 2017 und dokumentiert mit Unterlagen in einem Ordner (U-act. 8.1.018) mitgeteilt haben soll. Durch dieses Vorgehen während entlöhnter Arbeitszeit sei die Anzeigeerstatterin und ihre Investoren betrogen bzw. geschädigt worden (dazu vgl. auch angef. Verf. E. 1). Am 3. April 2018 verzeigte die A.________ AG sowie ihre in London domizilierte Muttergesellschaft K.________ Ltd. ausserdem den bei der L.________ (Bank) angestellten H.________. Dieser sei verdächtig, in die Machenschaften involviert zu sein, weil er über die Strafanzeige von Mitte Mai 2017 mit Dritten gesprochen sowie mit den bereits Verzeigten Vereinbarungen getroffen haben soll (U-act. 8.1.030; dazu angef. Verf. E. 3.3). Die kantonale Staatsanwaltschaft eröffnete mit Verfügung vom 5. Juli 2018 keine Strafverfahren gegen die Beschuldigten. Die A.________ AG beschwert sich gegen die Nichtanhandnahme. Sie wirft der Staatsanwaltschaft vor, die Verdachtslage in Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes und des Prinzips des staatlichen Verfolgungszwanges völlig ungenügend abgeklärt zu haben. Die Staatsanwaltschaft und die Beschuldigten beantragen die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei (KG-act. 10, 17 und 21 ff.). Die Beschwerdeführerin nahm zur Vernehmlassung der Staatsanwaltschaft nochmals Stellung (KG-act. 24). Während die Staatsanwaltschaft auf eine weitere Eingabe verzichtete (KG-act. 26), liessen sich die Beschuldigten 2-4 und die Beschwerdeführerin ein weiteres Mal vernehmen (KG-act. 28 ff). \n 2.  Die Beschwerdeführerin geht davon aus, dass ihre Beschwerdelegitimation sich dadurch „manifestiere“, dass ihr die Nichtanhandnahmeverfügung zugestellt wurde. Ferner macht sie geltend, dass diese Verfügung noch I.________ zuzustellen sei, um ihm die Beschwerdemöglichkeit einzuräumen, ansonsten sei dieser Tatvorwurf nicht rechtkräftig erledigt. \n a) Von der Legitimation der Beschwerdeführerin als hypothetische Privatklägerin (

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