Skip to content

Schwyz Kantonsgericht Beschwerdekammer 26.03.2019 BEK 2018 141

26 marzo 2019·Deutsch·Svitto·Kantonsgericht Beschwerdekammer·HTML·357 parole·~2 min·2

Riassunto

Nichtanhandnahme (Veruntreuung, evtl. arglistige Vermögensschädigung, evtl. ungetreue Geschäftsbesorgung) | Nichtanhandnahme Strafverfahren

Testo integrale

\n \n \n \n \n Kantonsgericht Schwyz

\n 1

\n \n \n \n   \n   \n   \n   \n \n Beschluss vom 26. März 2019 \n BEK 2018 141 \n   \n \n \n \n Mitwirkend

\n Kantonsgerichtsvizepräsidentin lic. iur. Daniela Pérez-Steiner, Kantonsrichter Clara Betschart und Josef Reichlin, Gerichtsschreiber lic. iur. Mathis Bösch.

\n \n \n \n   \n   \n \n \n \n In Sachen

\n A.________ AG, Privatklägerin und Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt B.________,   gegen   1. Kantonale Staatsanwaltschaft, Postfach 75, SSB, 8836 Bennau,  Strafverfolgungsbehörde und Beschwerdegegnerin,  vertreten durch Staatsanwalt C.________, 2. D.________,  Beschuldigter und Beschwerdegegner, 3. E.________,  Beschuldigter und Beschwerdegegner,

\n \n \n \n   \n   \n \n \n \n betreffend

\n Nichtanhandnahme (Veruntreuung, evtl. arglistige Vermögensschädigung, evtl. ungetreue Geschäftsbesorgung)

\n \n \n \n (Beschwerde gegen die Verfügung der kantonalen Staatsanwaltschaft vom 3. Juli 2018, SUB 2014 105);- \n   \n   \n   \n hat die Beschwerdekammer, \n \n nachdem sich ergeben und in Erwägung: \n 1. Am 12. Oktober 2017 beantragte die A.________ AG die Ausdehnung eines bereits hängigen Strafverfahrens gegen E.________ und D.________ auf den Tatbestand der Veruntreuung, eventualiter arglistigen Vermögenschädigung oder ungetreuen Geschäftsbesorgung etc. Sie sollen die für die Miete von Büroräumlichkeiten der Gesellschaft geschuldete Sicherheit von Fr. 11'400.00 anstelle des von E.________ zu hinterlegenden Mietzinsdepots von Fr. 6'000.00 eingezahlt haben (U-act. 8.1.028). Die kantonale Staatsanwaltschaft stellte das Strafverfahren gegen die Beschuldigten in diesem Sachverhalt mit der Begründung ein, dass kein Schaden zu Lasten der A.________ AG ersichtlich sei, nachdem sowohl die Hinterlegung von Fr. 6'000.00 zu Lasten von E.________ als auch ein Guthaben von Fr. 11'400.00 auf einem Mietsparkonto der Gesellschaft belegt sei. Die A.________ AG beschwert sich gegen die Nichtanhandnahme. Sie wirft der Staatsanwaltschaft vor, die Verdachtslage in Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes und des Prinzips des staatlichen Verfolgungszwanges völlig ungenügend abgeklärt zu haben. Es seien Fr. 11'400.00 in den Herrschaftsbereich von E.________ überwiesen und sie zumindest vorübergehend geschädigt worden. Die Staatsanwaltschaft und die Beschuldigten beantragen die Abweisung der Beschwerde \n (KG-act. 11 und 17 f.). Die Beschwerdeführerin nahm zur Vernehmlassung der Staatsanwaltschaft nochmals Stellung (KG-act. 19). Während die Staatsanwaltschaft auf eine weitere Eingabe verzichtete (KG-act. 21), liessen sich die Beschuldigten und die Beschwerdeführerin ein weiteres Mal vernehmen (KG-act. 23-25). \n 2.  Gemäss

BEK 2018 141 — Schwyz Kantonsgericht Beschwerdekammer 26.03.2019 BEK 2018 141 — Swissrulings