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Schwyz Kantonsgericht Beschwerdekammer 18.01.2019 BEK 2018 108

18 gennaio 2019·Deutsch·Svitto·Kantonsgericht Beschwerdekammer·HTML·705 parole·~4 min·1

Riassunto

Zustellungskosten Zahlungsbefehl | SchKG-Beschwerde

Testo integrale

\n \n \n \n \n Kantonsgericht Schwyz

\n 1

\n \n \n \n   \n   \n   \n   \n \n   \n Verfügung vom 18. Januar 2019 \n BEK 2018 108 \n   \n   \n \n \n \n Mitwirkend

\n Kantonsgerichtspräsident Dr. Urs Tschümperlin.

\n \n \n \n   \n   \n   \n \n \n \n In Sachen

\n A.________, Beschwerdeführer,   gegen   Betreibungskreis Altendorf Lachen, Postfach 43, Seeplatz 1, 8853 Lachen, Beschwerdegegner,    

\n \n \n betreffend

\n Zustellungskosten Zahlungsbefehl (Betreibung Nr. xx)

\n \n \n \n (Beschwerde gegen den Entscheid des Bezirksgerichtspräsidenten March vom 28. Juni 2018, APD 2018 16);- \n   \n   \n   \n hat der Kantonsgerichtspräsident \n als Präsident der oberen kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibung und Konkurs (Beschwerdekammer), \n \n nachdem sich ergeben und in Erwägung: \n 1. Der Betreibungskreis Altendorf Lachen übergab den Zahlungsbefehl Nr. xx am 15. Mai 2018 zwecks Zustellung an den Schuldner A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) der Schweizerischen Post (KG-act. 7/2, 7/3, 7/5). Die Post meldete dem Schuldner am 17. Mai 2018 die Sendung zur Abholung bis 24. Mai 2018 (KG act. 7/4, 7/5). Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 22. Mai 2018 (Postaufgabe) Beschwerde beim Bezirksgerichtspräsidenten March als untere Aufsichtsbehörde in SchKG-Sachen mit dem Antrag, es sei ihm Gelegenheit zu geben, seine laufende Betreibung zustellgebührenfrei auf dem Amt abzuholen. In der Sache ging es ihm darum, die Zustellungskosten von Fr. 8.00 nicht bezahlen zu müssen (BEK 2018 84, Vi-act. 1 und 2). Der Bezirksgerichtspräsident wies die Beschwerde mit Entscheid vom 30. Mai 2018 ab (BEK 2018 84, Vi-act. 2), ebenso die Beschwerdekammer des Kantonsgerichts als obere Aufsichtsbehörde in SchKG-Sachen mit Beschluss vom 28. August 2018 (BEK 2018 84) und das Bundesgericht mit Urteil vom 28. Dezember 2018 (5A_744/2018), soweit darauf einzutreten war. \n Die Abholungseinladung der Post vom 17. Mai 2018 in der Betreibung Nr. xx (KG-act. 7/4, 7/5) liess der Beschwerdeführer unbeachtet, worauf die Post die Sendung als nicht abgeholt am 25. Mai 2018 dem Betreibungskreis retournierte (KG-act. 7/5). Der Beschwerdeführer holte den Zahlungsbefehl am 6. Juni 2018 auf dem Betreibungskreis ab (KG-act. 7/7 und 9, S. 2 lit. b). Gleichentags erhob er beim Bezirksgerichtspräsidenten March mittels handschriftlichem Vermerk auf dem Zahlungsbefehl erneut Beschwerde wie folgt (Vi-act. 1): \n SchKG-Beschwerde! \n Es seien die Betr.-Kosten um Fr. 8.– zu reduzieren. \n Die Betreibung konnte auf dem Amt abgeholt werden. \n Art. 16 Geb.-Tarif. \n   \n   \n Der Bezirksgerichtspräsident wies die Beschwerde mit Entscheid vom 28. Juni 2018 ab und auferlegte die Verfahrenskosten von Fr. 200.00 dem Beschwerdeführer. Der Beschwerdeführer ficht diesen Entscheid mit rechtzeitiger Eingabe vom 4. Juli 2018 beim Kantonsgericht Schwyz als obere Aufsichtsbehörde in SchKG-Sachen an und stellt den folgenden Antrag: \n Die Betr.-Kosten Nr. xx seien um Fr. 8.— zu reduzieren. \n   \n   \n Zur Begründung macht er im Wesentlichen geltend, die Zustellkosten seien gemäss Art. 16 GebVSchKG im Tarif inbegriffen. Unmittelbar nachdem der Beschwerdeführer in Kenntnis gesetzt worden sei, dass eine Betreibung eingetroffen sei, habe er diese am 6. Juni 2018 auf dem Amt abgeholt. Gemäss Bundesgerichtsentscheid sei es ohne weiteres möglich, die Betreibung zustellgebührenfrei auf dem Amt abzuholen. Dazu brauche es eine Abholungseinladung oder zumindest eine Eingangsmitteilung, so wie es bei allen anderen Ämtern im Kanton Schwyz geschehe. \n Bei der Vorinstanz wurden die Akten eingeholt (KG-act. 2 und 6) und beim Betreibungskreis Altendorf Lachen insbesondere eine Stellungnahme zu seiner Zustellungspraxis (KG-act. 8). Die Aktenüberweisungsschreiben der Vor­instanz (KG-act. 4 und 7) und die Vernehmlassung des Betreibungskreises (KG-act. 9) wurden dem Beschwerdeführer zur Kenntnis gebracht (KG-act. 5, 8, 10). Der Beschwerdeführer replizierte unaufgefordert mit Eingabe vom 22. August 2018 (KG-act. 11). \n 2. a) Ein Beschwerdeentscheid erwächst innerhalb des betreffenden Schuldbetreibungs- und Konkursverfahrens in formelle Rechtskraft, wenn die urteilende Aufsichtsbehörde letzte Instanz ist, die Rechtsmittelfrist unbenutzt abgelaufen ist, rechtsgültig auf ein Rechtsmittel verzichtet oder ein eingelegtes Rechtsmittel zurückgezogen worden ist. Folge der formellen Rechtskraft ist die Vollstreckbarkeit. Die formelle Rechtskraft wäre nutzlos, wenn über den gleichen Streitgegenstand beliebig wieder ein neues Verfahren in Gang gesetzt werden könnte. Die materielle Rechtskraft schneidet die Möglichkeit ab, den Streit erneut aufzugreifen. Verfügungen der Ämter und Entscheide der Aufsichtsbehörden erwachsen jedoch nur beschränkt auf das betreffende Verfahren und gleich bleibende Verhältnisse in materielle Rechtskraft (Cometta/Möckli, in: Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs I, 2. Auflage, N 14 f. zu

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