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Schwyz Kantonsgericht Beschwerdekammer 07.02.2019 BEK 2018 102

7 febbraio 2019·Deutsch·Svitto·Kantonsgericht Beschwerdekammer·HTML·489 parole·~2 min·4

Riassunto

Veruntreuung (geringfügiger Vermögenswert) | Strafgesetzbuch

Testo integrale

\n \n \n \n \n Kantonsgericht Schwyz

\n 1

\n \n \n \n   \n   \n   \n   \n \n Urteil vom 7. Februar 2019 \n BEK 2018 102 \n   \n   \n \n \n \n Mitwirkend

\n Kantonsgerichtsvizepräsidentin lic. iur. Daniela Pérez-Steiner, Kantonsrichter Clara Betschart und Josef Reichlin, Gerichtsschreiber lic. iur. Mathis Bösch.

\n \n \n \n   \n   \n   \n \n \n \n In Sachen

\n A.________, Beschuldigter und Berufungsführer, erbeten verteidigt durch Rechtsanwältin B.________,   gegen   1. Staatsanwaltschaft Innerschwyz, Postfach 562, 6431 Schwyz,  Anklagebehörde und Berufungsgegnerin,  vertreten durch Staatsanwalt C.________, 2. D.________,  Privatklägerin und Berufungsgegnerin,    

\n \n \n \n   \n   \n \n \n \n betreffend

\n Veruntreuung (geringfügiger Vermögenswert)

\n \n \n \n (Berufung gegen das Urteil des Einzelrichters am Bezirksgericht Schwyz vom 18. April 2018, SEO 2018 3);- \n   \n   \n   \n hat die Beschwerdekammer, \n \n nachdem sich ergeben und in Erwägung: \n 1. Die Staatsanwaltschaft Innerschwyz überwies dem Einzelrichter am Bezirksgericht Schwyz den Strafbefehl vom 1. Dezember 2017, in welchem A.________ mehrfache geringfügige Veruntreuung gestützt auf folgende Sachverhalte vorgeworfen wird: \n A.________ bezog an der E.________strasse xx in Arth, an der Tankstelle der F.________ GmbH, am 03.06.2016 57.54 Liter Dieseltreibstoff zum Preis von CHF 84.01, am 15.11.2016, ca. 20.09 Uhr, 44.98 Liter Dieseltreibstoff zum Preis von CHF 67.02 und am 13.12.2016, ca. 11.23 Uhr, 34.44 Liter Dieseltreibstoff zum Preis von CHF 52.00, insgesamt somit für CHF 203.30. A.________ verwendete dabei jeweils die ihm für sein Geschäftsfahrzeug anvertraute Tankkarte seines Arbeitgebers der D.________ und bezog zweckwidrig Dieseltreibstoff für private Fahrzeuge und zu seinem privaten Nutzen. Nach dem Bezug von Dieseltreibstoff heftete er die Tankbelege jeweils an das dafür vorgesehene Anschlagbrett im Geschäftsgebäude der D.________ und täuschte damit seinen Arbeitgeber dahingehend, als ob er jeweils Dieseltreibstoff für sein Geschäftsfahrzeug bezogen hatte. A.________ bezog Dieseltreibstoff für private Zwecke im Wissen darum, dass er darauf keinen Anspruch hatte und er nicht berechtigt war, damit Treibstoff für private Zwecke zu beziehen. Er handelte dabei in der Absicht, sich selber unrechtmässig zu bereichern. \n   \n Der Einzelrichter sprach den Beschuldigten mit Urteil vom 18. April 2018 wegen des Vorfalls vom 13. Dezember 2016 der einfachen geringfügigen Veruntreuung schuldig und bestrafte ihn mit einer Busse von Fr. 300.00. In den beiden anderen Anklagesachverhalten erfolgten Freisprüche. Der Beschuldigte erklärte am 19. Juli 2018 rechtzeitig Berufung ans Kantonsgericht. Er beantragt zusammenfassend, einen vollständigen Freispruch von Schuld und Strafe unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Staates \n (KG-act. 3). Die Berufung wurde im schriftlichen Verfahren begründet \n (KG-act. 8). Mit Berufungsantwort vom 21. September 2018 verlangt die Staatsanwaltschaft, die Berufung kostenfällig abzuweisen (KG-act. 12). Der Beschuldigte nahm am 2. November 2018 nochmals Stellung (KG-act. 14). \n 2. Bildete wie vorliegend ausschliesslich eine Übertretung Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens, so kann mit der Berufung nur geltend gemacht werden, das Urteil sei rechtsfehlerhaft oder die Feststellung des Sachverhalts sei offensichtlich unrichtig oder beruhe auf einer Rechtsverletzung. Neue Behauptungen und Beweise können nicht vorgebracht werden (

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