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Schwyz Kantonsgericht Beschwerdekammer 30.06.2017 BEK 2017 91

30 giugno 2017·Deutsch·Svitto·Kantonsgericht Beschwerdekammer·HTML·494 parole·~2 min·7

Riassunto

Konkurseröffnung | March ER SchKG/Liq.-Sachen

Testo integrale

\n \n \n \n \n Kantonsgericht Schwyz

\n 1

\n \n \n \n   \n   \n   \n   \n \n   \n Beschluss vom 30. Juni 2017 \n BEK 2017 91 \n   \n   \n \n \n \n Mitwirkend

\n Kantonsgerichtsvizepräsidentin lic. iur. Daniela Pérez-Steiner, Kantonsrichter Clara Betschart und Josef Reichlin.

\n \n \n \n   \n \n \n \n   In Sachen

\n   A.________ \n Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin,   gegen   B.________ \n Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin,      

\n \n \n \n   \n   \n   \n \n \n \n betreffend

\n Konkurseröffnung

\n \n \n \n (Beschwerde gegen die Verfügung des Einzelrichters am Bezirksgericht March vom 22. Mai 2017, ZES 2017 181);- \n   \n   \n   \n hat die Beschwerdekammer, \n \n nachdem sich ergeben und in Erwägung: \n 1. a) Der Betreibungskreis Altendorf Lachen drohte der A.________ am 24. Februar 2016 in der Betreibung Nr. X für eine Forderung der B.________ von Fr. 3‘831.00 nebst 5 % Zins seit 28. Dezember 2015 den Konkurs an. Mit Eingabe vom 12. April 2017 stellte die Gläubigerin bei der Vorinstanz das Konkursbegehren für eine (Rest)-Forderung von Fr. 3‘563.45 (inkl. Zinsen, Verzugsschaden, diverse Auslagen sowie Betreibungs- und Konkurseröffnungskosten). Der Einzelrichter am Bezirksgericht March lud am 9. Mai 2017 die Parteien zur Verhandlung vom 19. Mai 2017, 11.30 Uhr, vor mit dem Hinweis, dass die Gesuchsgegnerin bis spätestens zur Verhandlung dem Einzelrichter eine Quittung des Gläubigers oder des Betreibungsamtes (evtl. Postempfangsschein) über den angeführten Totalbetrag vorzuweisen oder den Rückzug durch den Gläubiger zu veranlassen habe, ansonsten der Konkurs eröffnet werde. Die zu tilgende Forderung bezifferte der Einzelrichter auf insgesamt Fr. 3‘563.45 (zum Ganzen vgl. Vi-act. 3). Zur Verhandlung erschien keine der Parteien und der Einzelrichter erkannte am 22. Mai 2017 was folgt (Vi-act. 4): \n 1. Über die Firma A.________ wird der Konkurs eröffnet mit Wirkung ab: 22.05.2017, 09.00 Uhr. \n 2. Die Gerichtskosten von Fr. 200.00 werden von der Gläubigerin erhoben, gehen jedoch zulasten der Schuldnerin. \n 3. [Rechtsmittel]. \n 4. [Mitteilung]. \n b) Gegen diese Verfügung erhob die A.________ (nachfolgend Beschwerdeführerin) am 29. Mai 2017 Beschwerde beim Kantonsgericht und beantragte sinngemäss die Aufhebung der Konkurseröffnung (KG-act. 1). Mit verfahrensleitender Verfügung vom 2. Juni 2017 wurde die Beschwerdeführerin zur Leistung eines Kostenvorschusses in der Höhe von Fr. 750.00 verpflichtet, welcher Betrag fristgerecht einging; mangels Antrags wurde der Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zuerkannt (KG-act. 2). Die Vorinstanz nahm am 6. Juni 2017 Stellung zur Beschwerde (KG-act. 5). Noch während laufender Beschwerdefrist reichte die Beschwerdeführerin weitere Belege zur Beschwerde ein (vgl. KG-act. 3 und 3/1-5) und die Gläubigerin/Gesuchstellerin (nachfolgend Beschwerdegegnerin) liess dem Vorderrichter den Rückzug des Konkursbegehrens zukommen (vgl. KG-act. 7 und 8). \n 2. Die Beschwerdeführerin macht geltend, im Zusammenhang mit der offenen Forderung der B.________ sei am 16. Mai 2017 mit der Gläubigervertreterin, der C.________, die Sachlage besprochen worden und man habe sich auch dahingehend geeinigt, dass das Konkursbegehren sofort zurückgezogen werde. Es sei ihnen gesagt worden, dass sie am 19. Mai 2017 nicht vor Gericht erscheinen müssten, da alles erledigt worden sei (KG-act. 1). \n a) Gemäss

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