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Schwyz Kantonsgericht Beschwerdekammer 21.07.2017 BEK 2017 88

21 luglio 2017·Deutsch·Svitto·Kantonsgericht Beschwerdekammer·HTML·764 parole·~4 min·5

Riassunto

Einstellung / Nichtanhandnahme (2. Rechtsgang) | Nichtanhandnahme Strafverfahren

Testo integrale

\n \n \n \n \n Kantonsgericht Schwyz

\n 1

\n \n \n \n   \n   \n   \n   \n \n Beschluss vom 21. Juli 2017 \n BEK 2017 88 \n   \n \n \n \n Mitwirkend

\n Kantonsgerichtsvizepräsident Dr. Reto Heizmann, Kantonsrichter Clara Betschart und Josef Reichlin, Gerichtsschreiber lic. iur. Mathis Bösch.

\n \n \n \n   \n \n \n \n   In Sachen

\n   A.________, \n Privatkläger und Beschwerdeführer,   gegen   1. Kantonale Staatsanwaltschaft, Postfach 75, 8836 Bennau, \n Strafverfolgungsbehörde und Beschwerdegegnerin, \n vertreten durch Staatsanwalt B.________, 2. C.________ und D.________, \n Beschuldigte und Beschwerdegegner, \n beide vertreten durch Rechtsanwalt E.________, 3. F.________, \n Beschuldigter und Beschwerdegegner, 4. G.________, \n Beschuldigter und Beschwerdegegner, 5. H.________  Beschuldigter und Beschwerdegegner,

\n \n \n \n   \n   \n \n \n \n betreffend

\n Einstellung / Nichtanhandnahme (2. Rechtsgang)

\n \n \n \n (Beschwerde gegen die Verfügung der kantonalen Staatsanwaltschaft vom 16. Februar 2016, SUB 2013 145 und 146 sowie SUB 2014 487, 488, 489, 490, 492);- \n   \n   \n hat die Beschwerdekammer, \n \n nachdem sich ergeben und in Erwägung: \n 1. Mit Einstellungs- und Nichtanhandnahmeverfügung vom 16. Februar 2016 stellte die kantonale Staatsanwaltschaft das gegen C.________ und D.________ eröffnete Strafverfahren ein und nahm gegen F.________, G.________ und H.________ keine Strafuntersuchung an die Hand. Damit erledigte die Staatsanwaltschaft Anzeigen von A.________ vom 11. März 2013 gegen C.________ und D.________ wegen Widerhandlungen gegen das Wald- sowie das Planungs- und Baugesetz (WaG bzw. PBG; SUB 2013 145-146) und vom 5. November 2014 gegen die drei weiteren Beschuldigten wegen Amtsmissbrauchs, ungetreuer Amtsführung, Amtsgeheimnisverletzung und Begünstigung (SUB 2014 487-490 sowie 492). Gegen diese Verfügung erhob A.________ innert Frist Beschwerde und beantragt in der Sache, die angefochtene Einstellung bzw. Nichtanhandnahme unter Anweisung der Staatsanwaltschaft zur Untersuchungseröffnung bzw. Sachverhaltsabklärung aufzuheben (Ziff. 1 f.). Auf die Beschwerde trat der Vorsitzende mit Verfügung vom 25. Mai 2016 mangels Beschwerdelegitimation nicht ein (BEK 2016 33). Das Bundesgericht hob am 16. Mai 2017 diese Verfügung in teilweiser Gutheissung der Beschwerde von A.________ auf und wies die Sache zur neuen Entscheidung ans Kantonsgericht zurück (BGer 6B_761/2016). \n 2. Das Bundesgericht verneinte die Geschädigtenstellung des Beschwerdeführers hinsichtlich der Verfolgung wegen Begünstigung, ungetreuer Amtsführung, Verletzung des Amtsgeheimnisses sowie der Widerhandlungen gegen das Waldgesetz (BGer 6B_761/2016 E. 3.4.1, 3.4.3 und 3.4.4). Insofern kann am Nichteintreten auf die Beschwerde festgehalten werden. \n 3. Das Bundesgericht (ebd. E. 3.4.2 und 3.4.5) bejahte die Beschwerdeberechtigung des Beschwerdeführers dagegen hinsichtlich der Verfolgung des Amtsmissbrauchs (gegen die Beschwerdegegner 3 und 4, dazu vgl. unten lit. b) sowie hinsichtlich der Verletzung von Bauvorschriften (gegen die Bauherrschaft und den Beschwerdegegner 5; vgl. lit. a), weshalb diesbezüglich die Beschwerde zu prüfen bleibt. \n a) Die Staatsanwaltschaft ging gestützt auf Entscheide, die indes die Verbindlichkeit von Verwaltungsrechtsentscheiden für den Zivilrichter behandeln, davon aus, es sei nicht ihre Sache, den Befund der Bauabnahme in Frage zu stellen, wonach Baurealisierung und Baubewilligung abgesehen von als geringfügig bezeichneten Abweichungen und der nicht abgeschlossenen Angelegenheit des Regenbeckens korrespondierten (vgl. dazu SUB 2013 145 f. U-act. 12.2.17 f. und angef. Ver­fügung E. 5.2). \n aa) Soweit der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit Widerhandlungen gegen die Waldgesetzgebung den Verdacht des Bauens ohne Baubewilligung hegt (vgl. SUB 2013 145 f. U-act. 8.1.01 N 24 ff.), geht es nicht um Verstösse gegen das materielle Baurecht, für welches das Bundesgericht ihn als geschädigt betrachtete. Soweit bleibt auf die Beschwerde nicht einzutreten. \n bb) Allerdings erachtete das Bundesgericht den Beschwerdeführer namentlich bezüglich angeblich überhohen Bauens, was auch den Vorwurf des Beschwerdeführers, die Bauherrschaft habe zweieinhalbmal umfangreicher als bewilligt gebaut (vgl. SUB 2014 487 ff. U-act. 8.0.01 insbes. N 14), umfassen wird, als beschwerdelegitimiert (BGer 6B_761/2016 E. 3.4.5). Sollte sich dieser in den Zusammenhang mit Terrain- bzw. Grenzmanipulationen gestellte Vorwurf, mit welchem sich die angefochtene Verfügung konkret nicht aus-einandersetzt, bewahrheiten, ist fraglich, ob der Bauabnahmebefund nicht offensichtlich falsch wäre. Damit wird sich die Staatsanwaltschaft nach dem Bundesgerichtsentscheid  befassen müssen. In diese Prüfung sind neben der Bauherrschaft und dem als möglichen Gehilfen zu PBG-Widerhandlungen behandelten Beschwerdegegner 5 (vgl. angef. Verfügung E. 8) auch die Beschwerdegegner 3 und 4 einzubeziehen. \n cc) Es ist darauf hinzuweisen, dass der Bauabnahmebefund im Unterschied zur Baubewilligung grundsätzlich nicht anfechtbar ist. Deren Vergleich ist nicht durch die verwaltungsgerichtlichen Entscheide betreffend die Zulässigkeit der nachträglichen Baueinsprache des Beschwerdeführers gedeckt (dazu vgl. KG-act. 13/2 und 3: VGE III 2011 61 vom 21. September 2011 und BGer 1C_509/2011 vom 8. Juni 2012). Trotzdem kann es unter strafrechtlichen Aspekten abgesehen von der Nichtigkeit nicht mehr darum gehen, die Baubewilligung in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht nochmals auf ihre Rechtmässigkeit zu überprüfen.   \n dd) Schliesslich ist hier nicht auf die Frage einzugehen, ob der Beschwerdeführer durch Gemeindeeigentum beeinträchtigendes Bauen überhaupt tangiert und geschädigt sein könnte. Offenzulassen ist zudem die Verbindlichkeit des ausdrücklich auf

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