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Schwyz Kantonsgericht Beschwerdekammer 19.12.2017 BEK 2017 70

19 dicembre 2017·Deutsch·Svitto·Kantonsgericht Beschwerdekammer·HTML·418 parole·~2 min·3

Riassunto

definitive Rechtsöffnung (EGV-SZ 2017 A 6.3) | Rechtsöffnung definitive

Testo integrale

\n \n \n \n \n Kantonsgericht Schwyz

\n 1

\n \n \n \n   \n   \n   \n   \n \n   \n Beschluss vom 19. Dezember 2017 \n BEK 2017 70 \n   \n   \n \n \n \n Mitwirkend

\n Kantonsgerichtsvizepräsidentin lic. iur. Daniela Pérez-Steiner, Kantonsrichter Clara Betschart und Josef Reichlin, Gerichtsschreiber lic. iur. Mathis Bösch, a.o. Gerichtsschreiberin MLaw Deborah Basso.

\n \n \n \n   \n   \n   \n \n \n \n In Sachen

\n A.________, Gesuchsgegner und Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt B.________,   gegen   C.________, Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwalt D.________,

\n \n \n \n   \n   \n   \n \n \n \n betreffend

\n definitive Rechtsöffnung

\n \n \n \n (Beschwerde gegen die Verfügung des Einzelrichters am Bezirksgericht Höfe vom 30. März 2017, ZES 2016 673);- \n   \n   \n   \n hat die Beschwerdekammer, \n \n nachdem sich ergeben und in Erwägung: \n 1. Am 11. April 2016 stellte die C.________ „Herr und Frau E.________“ ein „Anlagetreffnis pro 2016“ von „568.09 à SFr. 2.00, SFr. 1‘136.18“ bzw. total Fr. 1‘136.20 für die „Anlagen Parz.-Nr. xx, yy“ in Rechnung (KB 2). Laut Zahlungsbefehl in der Betreibung Nr. zz des Betreibungsamtes Höfe vom 7. September 2016 betrieb sie A.________ für den Anlagen-Einzug sowie die Rechnung vom 11. April 2016 auf Fr. 1‘136.20 (KB 6). Der Schuldner erhob Rechtsvorschlag und die Gläubigerin ersuchte daraufhin am 22. November 2016 beim Bezirksgericht Höfe um Rechtsöffnung (Vi-act. A I). Am 30. März 2017 erteilte der Einzelrichter definitive Rechtsöffnung für Fr. 1‘136.20, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (Fr. 200.00 bzw. Fr. 250.00) zulasten des Schuldners. Letzterer erhob dagegen Beschwerde und beantragt, es sei in vollumfänglicher Aufhebung der angefochtenen Verfügung keine Rechtsöffnung zu erteilen. Am 5. Mai 2017 beantwortete die Gläubigerin die Beschwerde mit dem Antrag, die Beschwerde abzuweisen (KG-act. 8). \n 2. Der Schuldner bestritt erstinstanzlich seine Korporationspflicht und machte geltend, die als Rechtsöffnungstitel geltend gemachte Rechnung enthalte keine Begründung, keine Unterschrift und eine falsche Rechtsmittelbelehrung an das unzuständige Baudepartement und sei mithin nichtig. Der Vorderrichter befand hingegen, der Schuldner habe erkennen können, dass die Rechnung eine Verfügung und er mit einem hoheitlichen Entscheid konfrontiert sei, obwohl er die Begründung der Verfügung für fraglich hielt und von einer falschen Rechtsmittelbelehrung ausging. Diese Mängel seien jedoch nicht derart schwerwiegend, dass die Verfügung deswegen nichtig wäre. Dies bestreitet der Schuldner mit Beschwerde vor Kantonsgericht. Er macht wegen Fehlens von Begründung, Unterschrift und Dispositiv sowie der mangelhaften Rechtsmittelbelehrung bzw. fehlenden Beurteilung durch die Einsprache­in­stanz Nichtigkeit der Rechnung als Verfügung geltend.   \n 3. Der Rechtsöffnungsrichter hat von Amtes wegen zu prüfen, ob die Verfügung nichtig ist (Vock/Aepli-Wirz, SchKG-Kommentar, 42017,

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